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Wichtigste Punkte bei der Organisation der Strafverfolgungsbehörden und der Umsetzung der StPO und JStPO. Übersicht. Vereinheitlichung des Prozessrechts Staatsanwaltschaftsmodell Aufbau der Staatsanwaltschaft Wahl der Staatsanwält/Innen Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
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Wichtigste Punkte bei der Organisation der Strafverfolgungsbehörden und der Umsetzung der StPO und JStPO
Übersicht • Vereinheitlichung des Prozessrechts • Staatsanwaltschaftsmodell • Aufbau der Staatsanwaltschaft • Wahl der Staatsanwält/Innen • Aufsicht über die Staatsanwaltschaft • 6. Weitere Bestimmungen
1. Vereinheitlichung des Prozessrechts • 1. Begriff des Strafprozessrechts • 2. Einige Beispiele
2. Staatsanwaltschaftsmodell • 1. Modell von Bund vorgeschrieben • 2. Wegfall des Untersuchungsrichters • 3. Untersuchungsrichter/Innen werden zu • Staatsanwälten/Innen
3. Aufbau der Staatsanwaltschaft (1) (Art. 15 JG) • Eine einzige Staatsanwaltschaft (Verzicht auf Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft und verschiedene unabhängige Strafverfolgungsbehörden) 2. Leitung der Staatsanwaltschaft durch Erste Staatsanwältin oder Ersten Staatsanwalt • Staatsanwaltschaft besteht aus Allgemeiner Abteilung, Verkehrsabteilung, Abteilung Jugendanwaltschaft sowie aus dem Fach- und Kanzleipersonal
3. Aufbau der Staatsanwaltschaft (2)Art. 15 JG • Jeder Abteilung steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor • Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwält/Innen bilden zusammen die Geschäftsleitung • Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt bestimmt aus den Leitenden Staatsanwält/Innen eine Stellvertretung.
Erste Staatsanwältin oderErster Staatsanwalt Geschäftsleitung Abteilungsleiter/in Allgemeine Abteilung Abteilungsleiter/in Verkehrsabteilung Abteilungsleiter/in Jugendanwaltschaft Allgemeine Abteilung (inkl. Abteilung für besondere Delikte) Jugendanwaltschaft Verkehrsabteilung (inkl. Administrativ- massnahmen) Abteilungen Organigramm
Verzicht auf… • den Einbezug der Kriminalpolizei in die Staatsanwaltschaft • den organisatorischen Einbezug des Straf- und Massnahmevollzugs als Abteilung in die Staatsanwaltschaft 3. die Schaffung einer Übertretungsstrafbehörde
Allgemeine Abteilung (Art. 16 JG) • Grundsätzlich Weiterführung des heutigen Untersuchungsrichteramtes 2. Verzicht auf die Ausgliederung der Abteilung für besondere Delikte
Verkehrsabteilung (Art. 17 JG) • Grundsätzlich Weiterführung des heutigen Verkehrsstrafamtes • Mitverfolgung einzelner strafbarer Handlungen nebst den SVG-Delikten • Beibehaltung der Zuständigkeit der Verkehrsabteilung für das Administrativverfahren • Beibehaltung des Rechtswegs gegen Administrativmassnahmen
Jugendanwaltschaft (Art. 18 JG) • Grundsätzlich Weiterführung der heutigen Jugendanwaltschaft • Führen von Strafverfahren gegen Erwachsene • Festhalten am Jugendanwaltsmodell
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (1) (Art. 19 JG) Leitung der Staatsanwaltschaft • Leitung der Staatsanwaltschaft als Hauptaufgabe • Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen • Anstellung des Fach- und Kanzleipersonals 4. Ausbildung der Staatsanwält/Innen
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) Fallbezogene Aufgaben 1. fallbezogenes Weisungsrecht 2. Führen eigener Fälle
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 1. Durchsetzung der Führungsverantwortung
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 2. Durchsetzung einer einheitlichen Praxis in der Staatsanwaltschaft
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 3. Möglichkeit des Verzichts auf eine gesetzliche Regelung von Genehmigungen
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 4. Möglichkeit des Verzichts auf eine gesetzliche Regelung von Einsprachen
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 5. Möglichkeit des Verzichts auf formelle Genehmigungen von Anklageschriften
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 6. fallbezogenes Weisungsrecht in anderen Kantonen und im Bund
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 7. fallbezogenes Weisungsrecht auch für die Abteilungsleiter/Innen
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 8. gesetzgeberische Einfachheit des fallbezogenen Weisungsrechts
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 9. „fire walls“ zur Verhinderung eines Missbrauchs des Weisungsrechts
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 10. weil mittlerweilen alle dahinter stehen ;-))
Geschäftsleitung (Art. 21 JG) 1. ist verantwortlich für die einheitliche fachliche Führung der Staatsanwaltschaft • sorgt für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton • unterstützt die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt in der Leitung der Staatsanwaltschaft 4. erlässt zu diesem Zweck allgemeine Weisungen
Abteilungsleitung (Art. 22 JG) • Leitende Staatsanwält/Innen als Abteilungsleiter/Innen • Geschäftszuteilung • Ausbildung des Fach- und Kanzleipersonals • Fallüberwachung mit fallbezogenem Weisungsrecht
Staatsanwält/Innen (1) (Art. 23 JG) selbstständige Führung der ihnen zugewiesenen Fälle bis zum rechtskräftigen Abschluss, insbesondere - Verfassen von Anklageschriften • Vertretung der Anklage vor Kantons- und Obergericht
Staatsanwält/Innen (2) (Art. 24 JG) Jugendanwält/Innen 1. Staatsanwält/Innen, welche die Funktionen ausüben, die von Bundesrechts wegen den Jugendanwält/Innen zustehen 2. unterzeichnen in Jugendstrafsachen als Jugendanwält/Innen 3. vollziehen die Entscheide gegen Jugendliche 4. können auch Verfahren gegen Erwachsene führen
4. Wahl der Staatsanwält/Innen (1) (Art. 2 JG) • Wahl der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes durch den Kantonsrat • Wahl der weiteren Staatsanwält/Innen ebenfalls durch den Kantonsrat • Bestimmung der Abteilungsleiter/Innen durch den Regierungsrat
Wahl der Staatsanwält/Innen (2) (Art. 2 JG) • Zuteilung der Staatsanwält/Innen in die 3 Abteilungen durch die Staatsanwaltschaft • keine Festlegung einer Mindest- oder Höchstzahl • Wahl der a.o. Staatsanwält/Innen durch den Regierungsrat
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft (Art. 6 JG) oberste Ziel: einheitliche Aufsicht
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 1. Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 2. Staatsanwaltschaft als unabhängige Strafverfolgungsbehörde
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 3. Vergleich mit anderen Ländern, Kantonen und Bund
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 4. Fortsetzung der bisherigen, bewährten Regelung
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 5. Regierungsrat als geeignete Behörde v.a. für die Dienstaufsicht, aber auch für die Fachaufsicht
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 6. Entlastung des Obergerichts
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 7. Aufsicht im Bereich der Administrativmassnahmen
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 8. Vertretung der Interessen der Staatsanwaltschaft im Kantonsrat
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 9. Zusammenarbeit mit anderen Ämtern
5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 10. Gesamtregierungsrat als Aufsichtsbehörde
Aufsicht über die Staatsanwaltschaft Verzicht auf die Schaffung eines Fachgremiums • Nur beratende Funktion, geteilte Aufsicht, Gremium „ohne Zähne“ • Probleme bei der Zusammensetzung 3. Möglichkeit des Regierungsrates der externen Beratung.
6. Weitere Bestimmungen (1) • Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege (Art. 67 – 77 JG)
6. Weitere Bestimmungen (2) 2. Kosten und Entschädigung im Strafverfahren (Art. 85 – 90 JG) • weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht (Art. 91 – 98)