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Grundlagen des Arbeitsrechts. Überblick:. I. Grundlagen des Arbeitsrechts. II. Die rechtliche Falllösung (Wdh.). III. Der Arbeitsvertrag. IV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. V. Der Arbeitnehmerschutz. VI. Tarifautonomie und Mitbestimmung. I. Grundlagen des Arbeitsrechts.
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Überblick: • I. Grundlagen des Arbeitsrechts • II. Die rechtliche Falllösung (Wdh.) • III. Der Arbeitsvertrag • IV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • V. Der Arbeitnehmerschutz • VI. Tarifautonomie und Mitbestimmung
Das Rechtssystem Zivilrecht Öffentliches Recht InternationalesRecht Bürgerliches Recht Verfassungsrecht Europarecht Handelsrecht Verwaltungsrecht InternationalesPrivatrecht Steuerrecht Strafrecht Arbeitsrecht
Arbeitsrecht – was ist das? I Arbeitsrecht ist das Sonderrecht für Arbeitnehmer (AN)
Arbeitsrecht - was ist das? II Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) Dient insbesondere dem Schutz des Arbeitnehmers,da dieser wirtschaftlich schwächer ist Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Arbeitnehmer - Arbeitgeber Recht der Arbeitsverbände
Historie des Arbeitsrechts Arbeitsrechtliche Normen stammen fast alle aus dem 20 Jahrhundert Erkenntnis: Formale Vertragsfreiheit nutzt dem AN als wirtschaftlich Schwächerem nicht und führt zu sozialen Missständen Zersplit-terung Nach und nach Schaffung von Vorschriften zum Schutz der AN
Rechtsquellen des Arbeitsrechts EG-Recht GG BGB, KSchG, BUrlG,EFZG, SGB, Arbeitnehmerschutz-gesetze, GewO, HGB Arbeitsvertrag i.V.m.:Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Richterrecht, Gewohnheitsrecht, Allg. Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlungsgrundsatz, Betrieblicher Übung,
Arbeitsrecht - Einordnung Zivilrecht AusnahmeBeamte BGB ArbeitsrechtlicheSpezialnormen
Arbeitsrecht - Einteilung Individualarbeitsrecht - Zivilrecht Regelt die sich aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages ergebenden Rechte und Pflichten Arbeitschutzrecht – öffentliches Recht Schützt AN vor Gefahren, legt AG Rechte und Pflichten auf Kollektives Arbeitsrecht Organisation und Funktion der arbeitsrechtl. Kollektive Arbeitsrechtliches Verfahrensrecht Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes
Der Arbeitnehmer (AN) Sonderfall des § 611BGB • Arbeitnehmer ist, wer • aufgrund privatrechtlichen Vertrages • unselbständige Dienste in persönlicher Abhängigkeit erbringt. • Zusatzkriterien: - Eingliederung in einen Betrieb (pers. Abhängigkeit) - Einsatz der ganzen Arbeitskraft für den einen Arbeitnehmer (fremdnütziger Charakter) • Weisungsgebunden (hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort)
Beispiel Privatrechtlicher Vertrag Beamte und Richter ? Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Verwaltungsakt) Soldaten ? Gesetz über zivilen Ersatzdienst, kein Arbeitsvertrag Strafgefangene ? Öffentlich-rechtliches Sonderverhältnis Ehefrauen/ Hausmänner ? Bei familiär Üblichen, kein Arbeitsvertrag Auszubildende ? Nicht Arbeitsleitung, sondern Ausbildung im Vordergrund
Arbeitgeber (AG) Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt Funktionsaufspaltung:Vertragspartner/ Weisungsbefugnis Natürliche Personen,juristische Personen
RechtsquellenDer Tarifvertrag Schriftlicher Vertrag zwischen einem AG oder einem Arbeitgeberverband und einerGewerkschaft Schuldrechtlicher Teil: Regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Normativer Teil: Regelt Arbeitsverhältnisse zwischen den Tarifgebundenen
Beispiel Tarifvertrag Im Arbeitsvertrag von Herrn Meierwurden 22 € die Stunde vereinbart, Im TarifV sind 23 € die Stunde vor-gesehen. Welchen Stundenlohn bekommt HerrMeier? Normen des Tarifvertrages sind zwingendes Recht Anspruch auf23 € Ausnahmen: Abweichende Vereinbarung gestattet, wenn Abweichung zugunsten des AN
RechtsquellenDie Betriebsvereinbarung Schriftlicher Vertrag zwischen AG und Betriebsrat Erfassen alle AN eines Betriebes Regelsperre: Arbeitsbedingungen, die durch TarifV geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden dürfen in der Betriebs-vereinbarung nicht geregelt werden
BeispielRangfolge der Rechtsquellen • Urlaubsregelung • Arbeitsvertrag: 29 Tage • Tarifvertrag: 26 Tage • Betriebsvereinbarung: 30 Tage Wieviel Urlaub hat Herr Meier? § 3 BUrlG; §§ 77 BetrVG, Arbeitsvertrag = 29 Tage
RechtsquellenAllgemeine Arbeitsbedingungen Allgemeine Arbeitsbedingungen i.V.m. Arbeitsvertrag Billigkeits-kontrolle Werden vom AG einseitigfür alle AN auferlegt, ohne Verhandlung mit einzelnem AN • Beispiele: • Einheitsarbeitsvertrag • Aushang im Betrieb (Gesamtzusage) • Betriebliche Übung
RechtsquellenAllgemeine Arbeitsbedingungen Betriebliche Übung Regelmäßige Übung des AG z.B.Weihnachts-gratifikation Vorbehalt des Widerrufs der Leistung
RechtsquellenDirektionsbefugnis Direktionsbefugnis/Weisungsrecht AG bestimmt Zeit, Ort, Umfang und Art der Arbeitsleistung Grenze: Schikane
RechtsquellenGleichbehandlungsgrundsatz Gleichbehandlungsgrundsatz z.B.GratifikationenVersorgungszulagen außertariflicheSonderzahlungen AG soll AN gleich behandeln, es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund für die Ungleich- behandlung vor • Grenzen • Vertragsfreiheit • gilt nur für AN des selben Betriebes (es ist daher Ungleichbehandlung in Betrieben eines Unternehmers möglich)
BeispielMaterielles / Formelles Recht Fristlose Kündigung Das lass ich mir nicht gefallen!! MateriellIst die Kündigung wirksam?Klärung der Rechtslage FormellHerbeiführung der gerichtlichen EntscheidungDurchsetzen der Rechte
Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeits- gerichts- gesetz Bundesarbeitsgericht Landesarbeitsgerichte Landesarbeitsgerichte Arbeits-gerichte Arbeits-gerichte Arbeits-gerichte Arbeits-gerichte
Der Arbeitsvertrag Beginn des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitsvertrag Sonderformen des Arbeitsvertrages Ergänzungen zum Arbeitsvertrag
Beginn des Arbeitsverhältnisses Bereits vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages entstehen vorvertragliche Rechtsbeziehungen aus denen sich Rechte und Pflichten ergeben können!!
Aufwendungsersatz beim Vorstellungsgespräch Anspruchsnorm (Auftragsrecht) § 670 BGB § 662 BGB Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für ein persönliches Vorstellungsgespräch ersetzt verlangen.
Aufwendungsersatz beim Vorstellungsgespräch Anspruch besteht, wenn • Aufforderung des AG vorliegt, sich persönlich vorzustellen • Kein ausdrücklicher Ausschluss der Zahlung durch AG besteht • Erforderlichkeit den Umständen entsprechend ist (Angemessenheit) • - Art der Stelle- Entfernung zum Wohnort- Zeitpunkt des Gesprächs
Benachteiligung bei der Einstellung Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG Diskriminierungsverbote, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Fristen zur Geltendma-chung! Verstoß Angemessene Entschädigung (höchstens 3 Monatsgehälter) Anspruch ist aber schwer durchsetzbar
Das Einstellungsgespräch I Welche Fragen dürfen gestellt werden? Welche Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden? Welche Auskünfte muss der Bewerber von sich aus geben?
Das Einstellungsgespräch II Arbeitgeben hat berechtigtes In-teresse sich ein um-fassendes Bild vom Bewerber zu machen Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse nicht völlig durchleuchtet zu werden (Intimspähre) Interessen-konflikt
Das Einstellungsgespräch III Kompromiss AG muss grds. alle Informationenselbst erfragen, außer es besteht eine Offenbarungspflicht AN muss die ihm gestellten Fragenwahrheitsgemäß beantworten(Ausnahme: Unzulässige Frage) Intimfragen sind unzulässig, psy-chologische und graphologische Gutachten bedürfen Einwilligung Bei Verstoß besteht die Möglichkeit der Anfechtung
Das Einstellungsgespräch IV Offenbarungspflicht: Gesundheitliche Beschwerden, die die Leistungserbringung gefährden oder ausschließen Rechtskräftige Verurteilung (Strafverbüßung steht noch bevor) Bestehende Wettbewerbsverbote UnzulässigeFragen: Vorstrafen, wenn sie mit Stelle nichts zu tun haben Bevorstehende Heirat Kinderwünsche, Schwangerschaft (hier gibt es Ausnahmen!!) Gewerkschafts-/ Religions-/ Parteizugehörigkeit (Ausnahme:Tendenzbetrieb, z.B. Kirche, Partei)
BeispielEinstellungsgespräch Fragen nach den Vermögensverhältnissen nur bei besonderer Vertrauensstellung erlaubt Fragen nach dem bisherigen Gehalt Wird grds. als Schwächung der Verhandlungsposition angesehen Frage nach Krankheiten Uneingeschränkt zulässig beí Frage nach Schwerbehinderung (bedenklich! ArbG Siegburg 22.3.94)
Der Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist ein spezieller Dienstvertrag, der durch arbeits-rechtliche Sonder-regelungen mitbestimmt wird §§ 611 BGB
Abschluss des Arbeitsvertrages Wirksame Einigung der Vertragsparteien über den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages durch Angebot und Annahme Begründung des Arbeitsverhältnisses
Abschluss des Arbeitsvertrages Angebot Übereinstimmende Willenserklärungen Annahme Geschäftsfähigkeitder Beteiligten Muss vorliegen Form grds. Formfreiheit
Begründung des Arbeitsverhältnisses II Inhaltsfreiheit Grundsatz: Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Arbeitnehmerschutzvorschriften
Einschränkungen der Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Beschäftigungsgebote Beschäftigungsverbote SGB IX Schutz für Menschen mit Behinderung) Kinder/Jugendschutz Stillende Mütter
Abschluss des Arbeitsvertrages Mindestinhalt des Arbeitsvertrages (vgl. Nachweisgesetz) Vereinbarung bestimmter weisungs-gebundener Dienste Entgeltlichkeit
Inhalt des Arbeitsvertrages • Beginn des Arbeitsverhältnisses • Tätigkeitsbereich Grundsätzlich: Vertragsfreiheit • Arbeitszeit • Vergütung • Weihnachtsgratifikation • Urlaub • Arbeitsverhinderung • Nebenbeschäftigung • Verschwiegenheitspflicht • Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Sonstiges
Sonderformen • Befristetes Arbeitsverhältnis • Probezeit • Teilzeitarbeit • Leiharbeit
Befristeter Vertrag außerordent-liche Kündigung OrdentlicheKündigung istnicht möglich § 620 BGB Grds. keineKündigung notwendig(Beendigungmit Zeitablauf) Beachte auch:§§§ 15 TzBfG Nur möglich wenn§ 14 TzBfG erfüllt ist
Probezeit Vereinbarung eines befristeten Vertragessachlicher Grund: Erprobungoder Vereinbarung eines unbefristeten Vertrages mit Probezeitvereinbarung(erleichterte Kündigungsmöglichkeit / § 622 Abs. 3 BGB Frist 2 Wochen) Dauerlängstens 6 Monate Verlängerung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich !!
Teilzeitarbeit § 2 TzBfG: Definition § 4 TzBfG: Diskriminierungsverbot § 5 TzBfG: Benachteiligungsverbot § 6 TzBfG: Förderung von Teilzeitarbeit § 8 TzBfG: Anspruch auf Teilzeitarbeit
Pflichten im Arbeitsverhältnis Hauptpflichten Arbeitspflicht des AN Lohnzahlungspflicht des AG Nebenpflichten z.B.: Treuepflicht
Arbeitspflicht I 611 BGB i.V.m. Arbeits- vertrag Im Zweifel in eigener Person zu leisten Art der Leistung ergibt sich aus demArbeitsvertrag Arbeitszeit folgt aus dem Arbeitsvertrag oder aus Gesamt-vereinbarungen
Haftung für Schäden Grundsatz:Wer schuldhaft einen Schaden verursacht, mussdiesen dem Geschädigten ersetzen Schadensersatzpflicht des AN besteht nur, wenn • er nicht arbeitet, obwohl er dazu verpflichtet wäre • er schlecht oder fehlerhaft arbeitet • er für Fehlbeträge verantwortlich ist
Pflichten des AG Pflicht zur Lohnzahlung Pflicht zur Urlaubs- gewährung Sonstige Pflichten • Schutzpflichten • Pflicht zur Beschäftigung • Pflicht zur Zeugniserteilung • Pflicht zur Freizeitgewährung für Stellensuche • Gleichbehandlungspflicht