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Rehabilitation aus arbeitsmedizinischer Sicht. Gesetzliche Unfallversicherung. Finanzierung ausschließlich durch Arbeitgeber Versicherungsanspruch ergibt sich aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Versicherte Personen. Arbeitnehmer
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Gesetzliche Unfallversicherung • Finanzierung ausschließlich durch • Arbeitgeber • Versicherungsanspruch ergibt sich aus • dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
Versicherte Personen • Arbeitnehmer • der Unternehmer (freiwillige Mitgliedschaft) • Schüler und Studenten • Blutspender • Ersthelfer • Mithelfende Nachbarn • u.a.
-Wegeunfall -Arbeitsunfall -Berufskrankheit Gesundheitsschäden
Berufskrankheit (§ 9 Abs.1 SGB VII) Wer ? Die Bundesregierung Was? Krankheit wird Berufskrankheit Für Wen? Arbeitnehmer- besondere Personengruppen Warum? Besondere Einwirkungen liegen in höherem Grade als bei der Allgemeinbevölkerung vor
Arbeitssicherheitsgesetz§ 3: Aufgaben der Betriebsärzte Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen des Gesundheitsschutzes Beratung des Arbeitgebers insbesondere bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter, Leistungsgeminderter in den Arbeitsprozess
Sozialgesetzbuch (SGB)IX • -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen • Zuständigkeit (Kostenträger) nach §14 SGB IX z. B.Krankenkasse Agentur für Arbeit Rentenversicherung u.a.,
WeB-Reha • Projekt Werks- und Betriebsärzte in Kooperation mit der Rentenversicherung • Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BaR) • Information und Kooperation zwischen • Reha- Trägern, Haus-, Fach-, Werks-Betriebsärzten
Reha- Anträge durch Betriebsärzte • 60% orthopädische Krankheitsbilder • 19,6,% psychosomatische Indikation • 6,7 % Stoffwechselstörungen • 5,6 % Kardiale Erkrankungen
Die Reha-Kette in der Unfallversicherung Erste Hilfe/ Erstversorgung Ersthelfer am Unfallort Rettungsassistent Notarzt Beseitigung der lebensbedrohlichen Akutsituation, Defibrillatoren im Betrieb
Transport Transport zu einem geeigneten Krankenhaus Versorgungsschwerpunkte -Kardiale Notfälle -Schlaganfälle, stroke- Management
D- Arzt - Durchgangsarzt-Verfahren • Wer ist für den Verletzten zuständig? • Wer übernimmt die Erstversorgung ? • Muss der D- Arzt bei Berufskrankheiten eingeschaltet werden?
Vorstellungspflicht beim D-Arzt? • AUF dauert über Unfalltag hinaus an • Behandlungsbedürftigkeit beträgt voraussichtlich mehr als eine Woche • Verordnung von Heilmitteln ist erforderlich • Immer bei Wiedererkrankung
§ 39 Überweisungspflicht an den Augen-/HNO-Arzt Der Arzt ist verpflichtet, den Unfallverletztenbei einer Verletzung von Augen oderHals, Nasen, Ohren einementsprechenden Facharzt vorzustellen. Ausnahme:durch die Erstbehandlung beim zuerst in Anspruch genommenen Arzt erübrigt sich die weitere fachärztliche Behandlung
§ 37 Verletzungsarten-verfahren Bei bestimmten schweren, katalogmäßig niedergelegten Verletzungen müssen Verletzte in besonders zugelassene Krankenhäuser eingewiesen werden
Verletzungsartenverfahren • Krankenhäuser werden vom Kostenträger • Unfall- Versicherung • im Rahmen der besonderen Heilbehandlung zugelassen
Verletzungsartenverfahren • Spezialkliniken - für Brandverletzte • Schädel-Hirnverletzte • Chirurgische Unfallkliniken
Berufsgenossenschafliche Klinken • Bundesweit 9 Unfallkliniken (Hamburg, Berlin, Bochum, Duisburg-Buchholz, Halle, Franfurt a. Main, Ludwigshafen, Tübingen, Murnau) • 2 Kliniken für Berufskrankheiten (Bad Reichenhall, Falkenstein)
H-Arztverfahren • Eingeschränkt Teilnahme an der besonderen Heilbehandlung • Öffentlich rechtlicher Vertrag mit den Berufsgenossenschaften
Leistungen der medizinischen Rehabilitation Ärztliche Behandlung Zahnärztliche Behandlung Stationäre Behandlung Häusliche Krankenpflege Versorgung mit Arznei- Verband- Heil- und Hilfsmitteln
Orthopädische Versorgung und Hilfsmittel Beinprothesen Armprothesen Gesichtsersatzstücke Orthopädisches Schuhwerk
Weitere Hilfsmittel Hörgeräte (Lärmschwerhörigkeit) Sehhilfen Blindenführhunde Zahnersatz (z. B. Bäckerkaries) Sauerstoffinhalationsgeräte (z.B. Asbestose)
Schulisch-pädagogische RehaDer Schüler als Rehabilitant Transport zur Schule Klinik-/Hausunterricht Förderung in Sonderschule Vorbereitung auf Schulbesuch Fortführung und Abschluss der Schulausbildung/des Studiums
Maßnahmen der sozialen Reha Sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung Haushaltshilfe Ärztlich verordneter Reha-Sport
„Der Wohnbereich“ • Wohnungshilfe • Umzug • Anpassung der Wohnung an den Gesundheitsschaden/ die Behinderung • z.B Treppenlift, Sanitärbereich • Zuschüsse und Darlehen sind möglich
Förderung Wiederherstellung der Mobilität Kfz. Hilfe Beschaffung eines Kfz behindertengerechte Zusatzausstattung Erlangung der Fahrerlaubnis
Der Berufshelfer - ist medizinisch und berufskundlich qualifiziert Berät den Verletzten Koordinator-Vermittler zwischen allen Beteiligten z. B. Unternehmern, Ärzten, Berufsförderungswerken, Behörden
Beratende Ingenieure Angesiedelt bei den Integrationsämtern (medizinische und berufskundliche und technische Qualifikation)
Berufliche Rehabilitation Erstes Ziel? Erhaltung des alten Arbeitsplatzes Belastungserprobung Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes Berufliche Umorientierung (Umschulung) Adäquate, dauerhafte Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Arbeitsplatzbegehung-Belastungsanalyse • Positives Leistungsbild • Negatives Leistungsbild • Abschätzung Trainings- und Therapiebedarf • Wiedereingliederungsplan • Begleitung des Mitarbeiters durch den Betriebsarzt • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Merkmalkatalog Für die berufliche Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist in dem Projekt IMBA (Integration vonMenschen mit Behinderungen indie Arbeitswelt) ein Merkmalkatalog erarbeitet worden
Merkmalkatalog • Körperhaltung (z.B. mit den Untergruppen Stehen, Sitzen) • Körperfortbewegung (z.B. mit den Untergruppen Gehen, Kriechen) • Körperteilbewegung (z.B. mit den Untergruppen Arm-, Bein-, Rumpfbewegungen) • Information (z.B. mit den Untergruppen Sehen, Hören, Sprechen) • Komplexe Merkmale (z.B. mit den Untergruppen Heben, Tragen) • Umgebungseinflüsse (z.B. mit den Untergruppen Klima, Schall)
MELBA • (Merkmalprofile zur Eingliederung Leistungsgewandelter und Behinderter in Arbeit) • ist relevant, wenn die Auseinandersetzung mit psychischen Fähigkeiten und Anforderungen im Vordergrund steht.
Technische Arbeitshilfen • Ziel ist es: • bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, • die Arbeitsausführung zu erleichtern, d.h. Arbeitsbelastungen zu verringern und • die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
Technische Arbeitshilfen • Maßnahmen der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung (z.B. als orthopädischer Bürostuhl) • umfassende, ergonomische und • behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung
Lesehilfe für Sehbehinderte INCOBS: Informationspool Computerhilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte“ unterstützt Anwender, Berater, Betriebe und Kostenträger bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen.
Arbeitsassistenz • Z. B. Vorlesen von Akten • -Recherche von Fachliteratur in gedruckter Form • Unterstützung auf Dienstreisen • oder • bei der Durchführung von • Veranstaltungen • § 102 Absatz 4 SGB IX:Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz. • Informationen unter www.assistenzantrag.de und www.dvbs-online.de.
Internetportal www.incobs.de: • aktuelle Marktübersichten, • Testergebnisse und Checklisten zur Produktauswahl • Hinweise zur Finanzierung von Arbeitsplatzausstattungen • Adresslisten zu weiterführenden Beratungsangeboten.