270 likes | 436 Views
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Boris Budrus Tarifreferent der dbb tarifunion Königswinter, den 12. Dezember 2005. Grundzüge der Eingruppierung. Definition Eingruppierung §§ 22 Absatz 1 BAT/BAT-O Verweis auf Tätigkeitsmerkmale
E N D
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Boris Budrus Tarifreferent der dbb tarifunion Königswinter, den 12. Dezember 2005
Grundzüge der Eingruppierung • Definition Eingruppierung • §§ 22 Absatz 1 BAT/BAT-O • Verweis auf Tätigkeitsmerkmale • Diese zusammengefasst in den Anlagen 1a/1b zum BAT/BAT-O
Anlagen 1a/1b zum BAT/BAT-O • Anlage 1a: Angestellte im Verwaltungsdienst • Anlage 1b: Angestellte im Krankenpflegedienst
Vergütungsordnungen • Aufbau der Vergütungsordnungen in Wertebenen • Vergütungsgruppen • Fallgruppen • konkrete Beschreibungen • abstrakte Beschreibungen
Systematik des § 22 BAT/BAT-O § 22 Absatz 2: Tarifautomatik • auszuübende Tätigkeit muss Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen • Eingruppierung • Anspruch auf Bezahlung nach Vgr.
Systematik des § 22 BAT/BAT-O • „auszuübende Tätigkeit“ • nicht allein maßgeblich: rein tatsächliche Tätigkeit • erheblich: von der zuständigen Stelle rechtswirksam übertragen • Ausnahmen vom Grundsatz
Systematik des § 22 BAT/BAT-O • Nicht nur vorübergehend übertragen: keine vorherige zeitliche Begrenzung • Keine unerheblichen Kriterien wie Qualität der Tätigkeit
§ 24 BAT/BAT-O • § 24 Absatz 1: • Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten • beruht auf Direktionsrecht des AG • ausdrückliche Übertragung • führt nach 1 Monat zu persönlicher Zulage
§ 24 BAT/BAT-O • § 24 Absatz 2 • Vertretungsweise Übertragung als Unterfall der vorübergehenden Übertragung • führt nach 3 Monaten zu persönlicher Zulage
§ 24 BAT/BAT-O • § 24 Absatz 3: Bemessung der Zulage: nach Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen und der hypothetisch höheren Vergütung, wenn der Angestellte dort eingruppiert wäre
Bewährungsaufstieg • Änderung der Vergütungsgruppe ohne Änderung der Tätigkeit • Voraussetzungen: • bewährt: ordnungsgemäße Leistung • durchschnittlicher Maßstab
Diskussionsstand • Enge Verzahnung Eingruppierung/Bezahlung • Jetziges Eingruppierungssystem als Übergangs-regelung bis Mitte/Ende 2007. • Nach § 17 TVÜ Weitergeltung der §§ 22, 23, 25 BAT/BAT-O • Bis dahin: Eingruppierung nach Zuordnungstabelle • Forderung dbb tarifunion: handhabbar für Arbeitnehmer und Gerichte • Grundsatzeinigungen
Diskussionsstand • Konsens: Zentrale Eingruppierungsvorschrift • Konsens: bewährtes Prinzip der Tarifautomatik wird beibehalten • Folge: auch im neuen Eingruppierungsrecht wird es so sein, dass zur richtigen Eingruppierung kein Eingruppierungsakt notwendig ist
Diskussionsstand • Konsens: Systematik der neuen Entgeltordnung • Rahmenregelung: Niveaubestimmung anhand von Oberbegriffen • Oberbegriffe werden durch Beispiele konkretisiert
Diskussionsstand • Systematik ähnlich TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) und TV-N (Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr) • Keine abschließende Regelung, sondern ergänzungsfähig durch landes- und spartenspezifische Regelungen
Diskussionsstand • Konsens: Einteilung der Entgeltgruppen in 4 tätigkeitsbezogene Qualifikationsstufen • E 1 : Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten wie zum Beispiel Garderobenpersonal, Spülen, Gemüseputzen • Vereinbart, um Ausgründungen zu vermeiden
Diskussionsstand • ab E 5: 3-jährige Ausbildung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt). sowie
Diskussionsstand 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung auf Grund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Protokollerklärung zu Ziffer 2: Entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Ziffer 2 müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmens der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern nur auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.
Diskussionsstand • ab E 9 Tätigkeiten die Fachhochschulabschluss/ Bachelor erfordern • ab E 13 Tätigkeiten, die einen „wissenschaftlichen“ Hochschulabschluss / Masterabschluss erfordern
Diskussionsstand • Einstellungen in Entgeltgruppe 1 bereits seit 1. Oktober 2005 möglich • Nach § 15 Absatz 3 TVöD Abweichungen in den Entgelttabellen der Entgeltgruppen 1 bis 4 möglich durch Tarifvertrag und Anwendungsvereinbarung
Diskussionsstand • Streitig: Kriterien der Heraushebung (warum ist ein Beschäftigter statt in E 5 in E 6 eingruppiert ?) • Forderung der dbb tarifunion: zusätzliche Anforderungsmerkmale wie zum Beispiel soziale Kompetenz neben die bisher tariflich vereinbarten Merkmale wie Kenntnisse, Fähigkeiten oder Schwierigkeiten stellen
TVÜ / TVöD • Wegfall von Bewährungs-/Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen • Bestandsbeschäftigte: Schutz durch § 8 TVÜ
TVöD Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit § 14 TVöD: Der Beschäftigte erhält für die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage. Diese Zulage erhält er rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit, wenn er die Tätigkeit einen Monat ausgeübt hat. Bemessung der Zulage: E 9 – E 15: Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben würde E 1- E 8: 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts
TVöD Öffnungsklausel zur persönlichen Zulage: § 14 Abs. 2 TVöD: Durch ...Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und der/die Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. § 18 Abs. 2 TVÜ: Bis dahin verbleibt es für die aus dem BMT-G/BMT-G-O bzw. MTArb/MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten bei den bisher geltenden Voraussetzungen (3 Tage)
TVöD §17 Abs. 4 TVöD Höhergruppierung Zuordnung in die Stufe der höheren Entgeltgruppe, aus der der Beschäftigte mindestens das bisherige Entgelt erhält, mindestens Stufe 2. Garantiebetrag während Stufenlaufzeit 25 Euro, falls Differenz bei E 1 bis E 8 weniger als 25 Euro Garantiebetrag während Stufenlaufzeit 50 Euro, falls Differenz bei E 9 bis 15 weniger als 50 Euro
TVöD Beispiel: Höhergruppierung E 5 Stufe 5 wird höhergruppiert nach E 6 Stufe 4 Da Differenz kleiner als 25 Euro, Garantiebetrag 25 Euro