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Fortbildung für SchulleiterInnen und Sicherheitsbeauftragte 26. Januar 2012. Erste Hilfe an Schulen - Krankentransport. § 21 Sozialgesetzbuch. und. § 10 Arbeitsschutzgesetz. Sicherstellung einer sachgerechten ersten Hilfe an Schulen. Meldeinrichtungen.
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Fortbildung für SchulleiterInnen und Sicherheitsbeauftragte 26. Januar 2012 Erste Hilfe an Schulen - Krankentransport
§ 21 Sozialgesetzbuch und § 10 Arbeitsschutzgesetz Sicherstellung einer sachgerechten ersten Hilfe an Schulen
Meldeinrichtungen • Fernmeldeanschluss in zentraler Lage • Handy ist auch möglich. • Sporthalle • naturwissenschaftliche Räume • Räume für den technischen, hauswirtschaftlichen und textilen Bereich
Erste-Hilfe-Material Verbandskasten nach DIN 13157 Typ C
Ausbildung von Ersthelfern • Sportlehrer • Lehrer im naturwissenschaftlichen, technischen, hauswirtschaftlichen und textilen Bereich • Lehrkräfte, die Klassenfahrten durchführen Wiederholungen, Auffrischungen sind wichtig !! (Alle 2 Jahre)
nächstliegende Arztpraxis Leichte Verletzungen schwerere Verletzungen Durchgangsarzt nächstliegende Facharztpraxis Augen-, Ohren-, Hals-, Nasenverletzungen Unfall – was nun?? Wahl der Arztpraxen oder Krankenhaus?
Transport Die Schwere der Verletzung ist unbedingt zu beachten Leichte Verletzungen schwere Verletzungen zu Fuß, ÖPNV, Taxi (PKW) Rettungswagen oder NAW Im Zweifel ist immer der Rettungswagen zu rufen !!
Unfälle dokumentieren • Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger (UKBW) • Verbandbuch • > Zeit • > Ort (Gebäudeteil) • > Hergang des Unfalls • > Zeitpunkt und Art der Ersten Hilfe Maßnahmen • > Namen des/ der Verletzten • > Zeugen • > Namen der Personen, die Erste Hilfe leisteten Technik
www.uk-bw.de/ praevention/ betriebsart/schulen.html www.jedermann.de/ukbw/ arbeitshilfen_sicherheitsorganisation/ MusterformularMeldezettel.pdf www.praevention-schule-bw.de/ fileadmin/media/Dokumente/Arbeitsplatzbezogen/Handlungshilfe_A3_Erste_Hilfe.pdf www.uk-bw.de/ fileadmin/ukbw/media/dokumente/service/081125_UA_Schueler_S.pdf