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Arbeit im Bauausschuß. Hinweis: Die nachfolgenden Folien sind nur als Stichworte zu sehen, anhand derer der Ablauf des Vortrages strukturiert war. Sie treffen Rechtsentscheidungen!. Planungshoheit Art. 24 GG
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Arbeit im Bauausschuß Hinweis: Die nachfolgenden Folien sind nur als Stichworte zu sehen, anhand derer der Ablauf des Vortrages strukturiert war.
Sie treffen Rechtsentscheidungen! • Planungshoheit Art. 24 GG • Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln
Auszug § 2 BauGB (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Wodurch wird die Planungshoheit ausgeübt? • Aufstellung von Bebauungsplänen ! • Z.T. Pflicht zur Aufstellung ! • Diese binden die Gemeinde! Örtliches Recht, Satzung.
Wodurch wird sie eingeschränkt? • Vorgaben der Landesplanung /Regionalplan V • Bauansprüche aus § 34 BauGB (….?)
Baugesetzbuch • Regelt Bauleitplanverfahren • Zulässige Inhalte der BPläne • Ansprüche nach § 34 BauGB • BPlan-Festsetzungen binden die Gemeinde und geben den Bauherren Rechte! Sog. Normative Festsetzungen
Was sind sog. „normative Festsetzungen“? • wichtigste Beispiele: • + Maß der baulichen Nutzung GRZ • + (0,1 = 10 vH des Grundstücks) • + Geschoßflächenzahl GFZ • + (0,15 = i.W. 15 vH der Grundfläche) • + Art der Nutzung (zB. WA) • + Baufenster
Sind Ausnahmen möglich? • Härtefälle (i.d.R. keine Lösung) • BPlan sieht Ausnahmen ausdrücklich vor • „Von den Festsetzungen des BPlanes sind Ausnahmen möglich……“ ????? • Von den folgenden Festsetzungen sind geringfügige Ausnahmen zulässig, wenn die Grundzüge der Planung hierdurch nicht gefährdet sind…..
Baunutzungsverordnung • Regelt die Grundlagen für Baugebiete • WR, WA, GE usw. • Auch: Definition der GRZ und GFZ • Wichtig für § 34 BauGB? Ja!
BauNVO • § 4 Allgemeine Wohngebiete • (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. • (2) Zulässig sind • 1. Wohngebäude, • 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden • Handwerksbetriebe, • 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. • (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden • 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, • 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, • 3. Anlagen für Verwaltungen, • 4. Gartenbaubetriebe, • 5. Tankstellen.
§ 34 BauGB - Innenbereich • Kein Eingriff in die Planungshoheit! • Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind! Kein Ermessen! • Zusammenhang der Bebauung, Lückenschliessung
Problem: § 34 BauG • 1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Was ist nach § 34 zu prüfen? • Bebauungszusammenhang • Maß der baulichen Nutzung (Kubatur) • Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohnen) • Art der Bauweise (§ 22 BauNVO) • Überbaute Fläche • Grundstück • Erschließung (öffentliche) • Problem der 2. Baureihe?
Gemeindliches EinvernehmenVorhaben nach § 34 BauGB • Rechtsgrundlage § 36 BauGB • Baubehörde darf nicht ohne Einvernehmen genehmigen • Keine Ermessensentscheidung der Gem. • Kommunalaufsicht kann E. ersetzen • Verzögerung kann zu Schadensersatz verpflichten
Inhalte des BPLanes • Sind gesetzlich vorgegeben ! (§ 9 BauGB) • Keine zusätzlichen „Ideen“ • Ausnahme? Vorhabenbezogener BPlan • Gemeindliches Satzungsrecht = Rechtsanspruch!!!!!!!
Rechtsanspruch ! • Kein gemeindliches Einvernehmen!!!!!! • Nur Stellungnahme • Rechtsprüfung erfolgt durch Baubehörde • Warum? Gemeinde hat Planungshoheit durch BPlan bereits ausgeübt.
Flächennutzungsplan • Nur vorbereitende Planung • Grundlage für Bebauungspläne • Keine Rechtsansprüche durch die „Darstellung“ im FPlan
Antragsverfahren • Was muss die Gemeinde wissen und beachten? • Bauvorbescheid • Bauantrag
Bauvorbescheid • Vorgezogene, verbindliche Prüfung • i.dR. beschränkt auf Planungsrecht • Erspart dem Eigentümer Planungskosten • § 66 LBO Bindungswirkung 3 Jahre • Genehmigungsfiktion nach 3 Monaten • Fristbeginn: Eingang bei der Baubehörde
Veränderungssperre • Rechtsgrundlage § 14 BauGB • Voraussetzungen……..? • Aufstellungsbeschluß und ……. ??? • Planungsziele müssen definiert sein • Dauer 2 Jahre, Verlängerung möglich • Max 4 Jahre! 3. Jahr problematisch • Bauantrag liegt vor………! Kann Gemeinde durch VÄ reagieren?
Zurückstellung von Anträgen nach § 15 BauGB • Voraussetzungen wie bei Veränderungssperre ! • Vorteil? • Einzelfall! • Keine 2-Jahresfrist
Amtshaftung Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?
Das allgemeine preußischeLandrecht von 1794 Wer ein Amt übernimmt, muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kennt-nissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten.
Heutige Rechtsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“
Beamtenbegriff des § 839 BGB Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB ist grundsätzlich jeder, der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses und z.B. Gemeindewehrführer Schiedsmann Wahlhelfer Ortsbeiräte
Exkurs:Formelles muss sein……! Unterschied beim Lesen von Vorschriften Ist-Vorschriften Soll-Vorschriften Kann-Vorschriften §
Unterschiede • § 11 allgemeine Verpflichtungen • § 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Beispiele für die Praxis • § 11 BauGB - Golfplatz • § 12 BauGB - Ferienhaussiedlung • Wesentliche Unterschiede: • § 11 – keine Verpflichtung • § 12 - Durchführungsverpflichtung
Was ist nach § 11 BauGB möglich? • Planungskostenübernahme • Folgekosten • Förderung und Sicherung der Planungsziele • Beispiele hierfür: Golfplatz und Wohnsiedlung (Belegungsrecht) • Unzulässig, wenn bereits Baurecht besteht • Angemessenheitspflicht
Exkurs zur Kostenübernahme • Kosten der Verwaltung? • Abrechnung der Stunden der Mitarbeiter? • Bekanntmachungskosten? • Sitzungskosten? • Ergebnis: • Absolutunzulässig
Externe Kosten? • Stadtplaner? • Gutachten? • Grünordnungsplan? • Folgekosten? • Können zulässigerweise übertragen werden!!!!!
Was ist der Vorteil des vorhabenbezogenen BPlanes? • Verpflichtung zur Durchführung in einer bestimmten Frist ! • Zusätzliche Festsetzungen sind möglich • Volle Kostenübernahme durch VT • Finanzierungsnachweis • Grundbuchliche Sicherungen/Baulast