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2. gesetzliche Grundlage Berufsordnung. (Berufsordnung
E N D
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2. 2
3. 3 Zulässige und berufswidrige Werbung
4. 4 Zulässige sachgerechte Werbung (wahrheitsgemäße) Informationen über:
Qualifikationen, Grade, Titel
Tätigkeitsschwerpunkte
Organisatorische Informationen (Hinweise, Öffnungszeiten, Ortsbezeichnung)
Informationen über Behandlungsmethoden (Grenze: §§11, 12 HWG – Fachkreise)
Nicht: irreführende, anpreisende oder vergleichende Werbung
Sympathie und Imagewerbung ist grundsätzlich erlaubt.
5. 5 „Selbstdarstellung ist eine Frage des Geschmacks“ (wahrheitsgemäße) Informationen über:
Qualifikationen, Grade, Titel
Tätigkeitsschwerpunkte
Organisatorische Informationen (Hinweise, Öffnungszeiten, Ortsbezeichnung)
Informationen über Behandlungsmethoden
Nicht: irreführende, anpreisende oder vergleichende Werbung
6. 6 „keine aufgedrängte Information“ Vorträge
Broschüren (Postwurf?)
Internet/Homepage
Rundschreiben
Briefkastenwerbung
Radio/Fernsehen
Presseberichte
Anzeige
Datenbanken / Verzeichnisse (z.B. Gelbe Seiten)
(aber keine unbegrenzte Werbung)
7. 7 Weitere gesetzliche Grundlagen…
8. 8 Unzulässige anpreisende Werbung „gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche mit reißerischen oder marktschreierischen Mitteln“. Reklamehafte Übertreibung.
9. 9 Unzulässige irreführende Werbung „Irreführung liegt vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge gemacht werden“
10. 10 Keine Irreführung „Die Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen“ (keine Täuschung Patienten wissen, dass dies von verschiedenen Faktoren abhängt“
Slogans: „Ihre Gesundheit ist unser Anliegen“, „Zahn für Zahn mehr Lebensqualität“ – kein Irrtum der Patienten zu erwarten.
11. 11 Unzulässige vergleichende Werbung „Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren und Dienstleistungen erkennbar macht“
12. 12 Weitere unzulässige Werbung Die Kategorien „anpreisend“, „irreführend“ und „vergleichend“ sind nicht abschließend, sondern stehen für „inbesondere“ unzulässige Werbung.
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15. 15 Angabe von Qualifikationen VGH Mannheim: Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass nur solche Werbung eines Arztes als berufswidrig bewertet werden könne, die keine sachangemessene und interessengerechte Information darstelle. Das Benennen von 14 besonderen Leistungen könne aber nur dann berufswidrig sein, wenn die Bezeichnungen dieser Leistungen zu Verwechslungen mit weiterbildungsrechtlich geregelten Zusatzbezeichnungen führen könnten. Eine solche Irreführung konnten die Richter bei dem umstrittenen Schild nicht erkennen: Dies liste in nüchterner Manier bestimmte Tätigkeitsbereiche der Zahnheilkunde auf, für die besondere technische Ausstattungen und Fähigkeiten vonnöten und nicht in jeder Praxis selbstverständlich seien.VGH Mannheim: Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass nur solche Werbung eines Arztes als berufswidrig bewertet werden könne, die keine sachangemessene und interessengerechte Information darstelle. Das Benennen von 14 besonderen Leistungen könne aber nur dann berufswidrig sein, wenn die Bezeichnungen dieser Leistungen zu Verwechslungen mit weiterbildungsrechtlich geregelten Zusatzbezeichnungen führen könnten. Eine solche Irreführung konnten die Richter bei dem umstrittenen Schild nicht erkennen: Dies liste in nüchterner Manier bestimmte Tätigkeitsbereiche der Zahnheilkunde auf, für die besondere technische Ausstattungen und Fähigkeiten vonnöten und nicht in jeder Praxis selbstverständlich seien.
16. 16 Probleme im Beispiel VGH Mannheim: Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass nur solche Werbung eines Arztes als berufswidrig bewertet werden könne, die keine sachangemessene und interessengerechte Information darstelle. Das Benennen von 14 besonderen Leistungen könne aber nur dann berufswidrig sein, wenn die Bezeichnungen dieser Leistungen zu Verwechslungen mit weiterbildungsrechtlich geregelten Zusatzbezeichnungen führen könnten. Eine solche Irreführung konnten die Richter bei dem umstrittenen Schild nicht erkennen: Dies liste in nüchterner Manier bestimmte Tätigkeitsbereiche der Zahnheilkunde auf, für die besondere technische Ausstattungen und Fähigkeiten vonnöten und nicht in jeder Praxis selbstverständlich seien.VGH Mannheim: Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass nur solche Werbung eines Arztes als berufswidrig bewertet werden könne, die keine sachangemessene und interessengerechte Information darstelle. Das Benennen von 14 besonderen Leistungen könne aber nur dann berufswidrig sein, wenn die Bezeichnungen dieser Leistungen zu Verwechslungen mit weiterbildungsrechtlich geregelten Zusatzbezeichnungen führen könnten. Eine solche Irreführung konnten die Richter bei dem umstrittenen Schild nicht erkennen: Dies liste in nüchterner Manier bestimmte Tätigkeitsbereiche der Zahnheilkunde auf, für die besondere technische Ausstattungen und Fähigkeiten vonnöten und nicht in jeder Praxis selbstverständlich seien.
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19. 19 Praxisschilder
20. 20 Praxisschilder
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22. 22 Irreführend, sittenwidrig, verboten…
23. 23 Rechtsverstöße im Beispiel… § 12 II HWG i.V.m. Anlage zu § 12 verbietet jegliche Publikumswerbung für Geschwulstkrankheiten außerhalb der Fachkreise.
Erfolgsverprechen („Krebs ist heilbar!“) ist irreführend.
§ 11 Nr.3 HWG: keine Wiedergabe von Krankengeschichten“
§ 11 Nr.5 HWG: Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher Fotos.
Typisches Beispiel für berufswidrige Kommerzialisierung des Arztberufes.
24. 24 Werbung mit Zeitungsanzeigen
25. 25 Werbung mit Zeitungsanzeigen
26. 26 Werbung mit Zeitungsanzeigen
27. 27 Werbung mit Zeitungsanzeigen
28. 28 Werbung mit Zeitungsanzeigen
29. 29 Werbung mit Zeitungsanzeigen
30. 30 Beispiele für Inserate „Neben der ärztlichen Behandlung erhalten Sie zusätzlich einen individuellen Behandlungsplan durch einen Therapeuten, der ganz auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnitten ist“
„Gezieltes Muskeltraining nach vorheriger Untersuchung durch Herrn Dr. X kräftigt nicht nur die Rückenmuskulatur, sondern fördert auch das allgemeine Wohlbefinden“.
„Unser Ärzteteam hilft nach einer Verletzung oder Operation auch bei der Wiedereingliederung in Alltag, Beruf oder Sport“.
„Die von uns durchgeführte Fettabsaugung und Faltenauffüllung mit Eigenfett führt zu dauerhaften Ergebnissen“
(§ 11 Abs.1 Nr.2 HWG – konkrete Behandlungsmaßnahme, §§ 3 HWG, 3 UWG)
31. 31 Beispiele für Inserate „Privatklinik für patientenschonendes Verfahren“ (OLG Nürnberg, 1997, § 3 UWG)
(Selbstverständlichkeit, § 3 UWG)
„Dürften wir ihnen die Brille abnehmen? Für Immer?“
(Erfolgversprechen, § 3 UWG)
Inserat eines Masseurs: „Migräne kann mit der gezielten Anwendung der Regulations-Therapie Erfolg versprechend behandelt werden, da die Humanmedizin in solchen Fällen keinen Ausweg weiß.“
Werbung eines „Tierheilpraktikers“
Werbung mit Interviews in Zeitungen, z.B. Bericht über neues Laser-Operationsverfahren mit großem Foto des Arztes.
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34. 34 Werbung mit Fachbegriffen, die nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind ist außerhalb der Fachkreise wettbewerbswidrig, § 11 Nr. 6 HWG:
Tinnitus, Tendopathien, Parästhesien, Arthropathien, PcP, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, …
(Dies gilt nicht, wenn die Begriffe hinreichend erklärt werden, oder nur in Fachkreisen geworben wird)
35. 35 Anforderungen an Werbung im Internet Tendenziell sind die Anforderungen an Werbung im Internet weniger streng, da der potentielle Patient die Seite selbst aufruft – was ein entsprechendes Informationsbedürfnis vermuten lässt.
Werbung im Internet muss jedoch sachlich sein, d.h. keine unzulässige Selbstdarstellung (Aufmerksamkeit erregend und soweit kein allgemeines Informationsbedürfnis besteht).
36. 36 Häufige Fehler bei Internetseiten Keine Karten kopieren! Ohne Lizenz des Kartenherstellers droht eine teure Abmahnung.
Keine fremden Bilder übernehmen! Urheberrecht
Impressumspflicht beachten (§ 6 TDG)
Keine Werbung für Medikamente, etc.
Keine bildliche Werbung in Ausübung des Heilberufes (§ 11 Nr. 4, 5 HWG)
Keine Vorher/Nachher Bilder
Keine Bilder mit Berufskleidung bei Ausübung der Tätigkeit (§ 11 HWG) [? besonders häufig: Arzt mit Stethoskop]
37. 37 Pflichtangaben für Praxishomepage Angaben zur Person: Vorname, Name, Adresse mit Kontaktdaten
Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat, in dem diese erworben wurde
Angaben zum Erwerb der Approbation, Promotion und Habilitation
Angaben zur zuständigen Kammer (Mit Link zur Berufsordnung)
Fakultative Weiterbildung mit Angabe der Kammer
Ggf. das Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer
Nur umsatzsteuerpflichtige Einrichtungen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
38. 38 Gliederung
39. 39 Qualitätssiegel auf Briefkopf blau-rotes Symbol auf Briefkopf: „geprüfte MacDent Qualitätsstandards“.
(Da Maßnahmen zur Qualitätssicherung gesetzlich vorgeschrieben sind, kann ein Hinweis auf interne Qualitätsmaßstäbe nicht verboten sein, OLG Schleswig, 28.03.2006)
Vorsicht bei ISO-9001, da dies nur den organisatorischen Ablauf der Praxis betrifft. Rechtsprechung geht davon aus, das der Patient Qualitätssiegel immer (auch) auf die Qualität der ärztlichen Behandlung bezieht. (LG Hamburg, 12.06.2001)
40. 40 Gliederung
41. 41 Übersicht Werbung Erlaubt:
sachliche, berufsbezogene, informierende Werbung
Zusatzinformationen wie Erreichbarkeit, Öffnungszeiten, Verkehrsanbindung
Hinweise auf Ortstafeln, Stadtplänen, Bürgerinfo
Geburtstagsglückwünsche an Patienten
Auslage von Flyer/Broschüren innerhalb der Praxis
Auslage von Werbegeschenken innerhalb der Praxis
42. 42 Übersicht: Internet Erlaubt:
Erinnerung der Patienten an Termine
Internet:
Angabe von Qualifikationen nach der Weiterbildungsverordnung
Sachliche Informationen im Zusammenhang mit der ärztlichen Leistung
Praxisorganisatorische Hinweise
Angabe über Tätigkeit, Angebot, Größe der Praxis
43. 43 Verfahrensablauf (Zivilrecht) Ärztliche Werbung
44. 44 Verfahrensablauf (Berufsrecht) Ärztliche Werbung
45. 45 Gliederung
46. 46 Weitere Möglichkeiten für Marketing Praxisbroschüren (Postwurfsendungen umstritten, aber kein Verbot)
Patientenrundschreiben / Newsletter (soweit Patient einverstanden)
Weihnachtskarten, Geburtstag
Interviewpartner für Presse
Werbeagenturen…
Internetdienste (Google Maps, Ärztesuchservice…)
47. 47 Literatur (Beispiele)
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