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Softwareschutz und Softwarepatente. Urheberrecht, 5. Semester Bachelor Professor Dr. Klewitz-Hommelsen Fachbereich Informatik FH-Bonn-Rhein-Sieg. Gliederung. Urheberrechtliche Schutz der Computerprogramme (Sergej Wagner) Softwarepatente (Alex Böttcher)
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Softwareschutz und Softwarepatente Urheberrecht, 5. Semester Bachelor Professor Dr. Klewitz-Hommelsen Fachbereich Informatik FH-Bonn-Rhein-Sieg
Gliederung • Urheberrechtliche Schutz der Computerprogramme (Sergej Wagner) • Softwarepatente (Alex Böttcher) • Open Source Problematik (Vitali Maurer) • Triviaile Patente • Zusammenfassung
Begriff der Software • Technische Definition • Software als „Sammelbegriff“ • Keine gesetzliche Definition • Besonderheiten der Software • Immaterielles Charakter • Digitaler Form
Schutzrechte für Software Quelle: Connecta AG, M.Pfuhl, „Software und Recht“
Urheberrecht 1 • Richtlinie 91/250/EWG • Einführung zum 24.6.1993 als neuer 8. Abschnitt über Computerprogramme innerhalb UrhG (§§69a-69g) • Dabei • §2 Abs.1 Nr.1 legt fest die Zugehörigkeit der Software zu urheberrechtlich geschützten Werken • § 69a ff. regeln den Gegenstand, Urheber, Umfang und Vorraussetzungen des Schutzes
Urheberrecht 2 • Gegenstand des Schutzes • Computerprogramme in jeder Gestalt und Form, sowie Entwurfmaterial (§69a Abs.1 UrhG) • Nur konkrete Ausdrückformen der Software ist durch UrhG geschützt. • Nicht schützfähige Elemente sind Ideen, Grundsätze und elementare Algorithmen. (§69a Abs.2 UrhG).
Urheberrecht 3 • Schutzvorrausetzungen • Schutzfähig sind Programme, wenn ihnen eine Individualität, eine persönliche Schöpfung, geistiger Gehalt und Formgestaltung zugrunde liegen. • Der Schutz von Programmen ist unabhängig von ihrem qualitativen oder auch ästhetischen Gehalt. (§69a Abs.3 UrhG)
Urheberrecht 4 • Urheber • §69b • Anpassung an Arbeitspraxis der heutigen Softwareentwicklung • Zuweisung dem Arbeitgeber aller Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte dem Programmierer • Vergütungsanspruche des Arbeitsnehmer-Urhebers bleiben bei herrschenden Abgeltungstheorie
Urheberrecht 5 • Zustimmbedürftige Handlungen • Urheberrecht gibt allein dem Inhaber das Recht zum Vervielfältigen, Ändern und Verbreiten der Software. • Vervielfältigung (§69c Nr.1) braucht nicht dauerhaft sein. • Möglichkeit des Erwerbs eines Bearbeiterurheberrecht (§3 UhrG)
Urheberrecht 6 • Ausnahmen (§§ 69d, 69e UrhG ) • Handlungen, die durch den Urheber für berechtigte Benutzer nicht untersagt werden dürfen, sind: • Änderung der Software, aber nur zur Fehlerbeseitigung • Herstellung einer Sicherheitskopie • Ablaufen einer Programm zum Testzwecken • Dekompilierung
Urheberrecht 7 • Rechtverletzung • Vernichtungsanspruch (§69f UhrG) • Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz (§97 UhrG)
Gliederung • Einführung in das Patentrecht • Anmeldemöglichkeiten eines Patents • Recht auf das Patent • Recht aus dem Patent • Klageansprüche
Einführung in das Patentrecht • Patent: (lat. offener Brief, Urkunde) Ein Patent ist das dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger vom Staat erteilte, zeitlich begrenzte Monopol für die wirtschaftliche Nutzung seiner Erfindung. [Brockhaus] • Gewerbliches Schutzrecht zum Schutz technischer Innovationen • Gebührenpflichtig • Laufzeit eines Patents – 20 Jahre • Rechtsvorschriften zum Patent – deutsche Patentgesetz (PatG)
Anmeldemöglichkeiten eines Patents • Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Patentvergabe innerhalb Deutschlands • Europäische Patentamt (EPA ) – Patentvergabe in bis zu 20 europäischen Vertragsstaaten • Patent Cooperation Treaty (PCT) – Patentvergabe außerhalb der Vertragsstaaten des EPA
Recht auf das Patent (Patentfähigkeit) I • rechtliche Grundlage für die Patentfähigkeit von Erfindungen § 1 Abs. 1 PatgG • es muss sich um eine Erfindung handeln • technischen Charakter der Erfindung • Neuheit der Erfindung • erfinderische Tätigkeit des Erfinders • gewerbliche Anwendbarkeit
Recht auf das Patent (Patentfähigkeit) II • Softwareimplementierbare Erfindungen sind von Patentfähigkeit ausgeschlossen • § 1 Abs. 2 PatG: Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: … sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen. • Relativierung der Beschränkung: • §1 Abs. 3 PatG : Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Technizität von Softwareerfindungen • Zentrales Kriterium für Patentfähigkeit • die zu patentierende Erfindung muss technischer Natur sein • Der technische Charakter eines Rechners ist unumstritten. Ist auch eine Software die auf diesem Rechner läuft ebenfalls technisch? • Diese Voraussetzung wurde entschärft durch jüngste BGH Entscheidungen • Gefahr - unkontrollierte Ausdehnung des Patentschutzes (Trivialpatente)
Neuheit und erfinderische Tätigkeit • Neuheit • Eine Erfindung gilt dann als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört • Die Erfindung darf nicht vor der Patentanmeldung veröffentlicht worden sein • erfinderische Tätigkeit • Eine Erfindung liegt vor, wenn diese sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt • „Erfindungshöhe“ • Abgrenzung zu dem, was im Rahmen gängiger Entwicklung liegt
Recht aus dem Patent • Unmittelbare Wirkung des Patents: teilt dem Patentinhaber positive Nutzungsrechte an seiner Erfindung • Patentinhaber hat das Recht seine Erfindung frei zu nutzen • Die Nutzung einem Dritten zu verbieten • Für die Nutzung eine Lizenzgebühr verlangen • Mittelbare Wirkung des Patents: deckt Verletzungsfälle ab, bei denen der Dritte nicht unmittelbar in das Patent eingreift • Anbieten von patentrechtlich geschützter Software • Rein private Nutzung einer Erfindung ist nicht strafbar
Klageansprüche • Unterlassungsanspruch • Schadenersatzanspruch • Entschädigungsanspruch – alternativ zum Schadensersatz, bei leichten Verletzungen • Auskunftsanspruch – Offenlegung der Auftraggeber und gewerblichen Abnehmer • Rechnungslegungsanspruch – zur Ermittlung des Umfangs der Schäden • Vernichtungsanspruch – eingeführt durch das Produktpirateriegesetz und wird verwendet bei Verletzung von Softwarepatenten
Open-Source Software • Nutzrechte nach §31 Abs. 1 Satz 1 UrhG • Open-Source-Definition • Open-Source-Lizenzmodelle • Open-Source beduetet nicht urheberrechtsfrei
Open-Source Software und Softwarepatente • Kontrollierte oder freie Weiterverbreitung • unbegrenzte Anzahl von Lizenzen • Riesiges Kostenaufwand • keine Einnahmen durch Patentlizenzgebühren • Analyse des Quellcodes bei Patentverletzung • internationale Entwichlergemeinde
Schutzbereich des Patentrechts • §11 PatG erstreckt sich nicht auf die Handlungen zu nicht gewerblichen Zwecken • Privates programmieren • Kein Verkauf • Keine Veröffentlichung im Internet • Vorbenutzungs- bzw. Weiterbenutzungsrecht für Ersterfinder nach §12 PatG • Die Veröffentlichung gegen die Patentierung
Folgen für Open-Source Entwickler • Gebühren an die Patentinhaber sind zu zahlen • Eine Verbietung der Verbreitung ist möglich • Umgehungserfindungen • keine Verletzung wenn: • bestimmte patentierte Funktion • Beschreibung in dem Patentanspruch • Juristischer Angriff ist nicht ausgeschlossen
Open-Source und Urheberrecht • Open-Source Software ist urheberrechtlich Schützbar • individuell-schöpferischen Gestaltung • Absicht und Art der Verwertung ist irrelevant • General Public License • Module des Codes, Schnittstellendefinitionen, Skripts • Dokumentation nach § 69a Abs.1 UrhG oder § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG • keine Verbreitung der geänderter Dokumentation nach §23 Satz 1 UrhG • Lesser Public License • Verwertung von Programmbibliotheken • § 4 Abs.1 UrhG als Sammelwerk oder §4 Abs. 2, 55a UrhG als Datenbank
Urheber von Open-Source Software • Miturheber nach §8 UrhG • gemeinsame Idee • schöpferischer Beitrag • Urheberrecht nach dem Territorialitätsprinzip • „nationales“ Urheberrecht • Werkverbindung begründete Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nach §9 UrhG, 705 ff. BGB • eigenständiges Programm • Urheberrecht des Staates
Triviale Patente • Fortschritsbalken • Grafischer Kursor durch XOR-Operation • Archivierung von Daten mit „Verfügbarkeitszeitraum" • Kompressionsalgorithmus LZW • „Elektronischer Einkaufswagen“
Patentklagen wegen Patentverletzung • Paletten mit Reitern • Adobe gegen Macromedia • 2,8 Millionen US-Dollar Schadensersatz • „Eolas-Patent“ • Eolas gegen Microsoft • ActiveX Technologie • 520,6 Millionen US-Dollar
Patent- und Urheberrecht im Vergleich (Patentrecht) • schützt materielle Werke • muss beantragt und genehmigt werden • Geltungszeit 20 Jahre, Verlängerung möglich • Erstreckt sich auf die Erfindung • Parallelentwicklungen sind auch betroffen • Patentrecherche notwendig trotz eigener Entwicklung
Patent- und Urheberrecht im Vergleich (Urheberrecht) • schützt geistige Werke • wird automatisch erlangt • auch nach dem Tod des Autors, bis 80 Jahren gültig • wirkt auf die konkrete Umsetzung • betrifft alle Ausdrucksformen • eigene Entwicklung -Urheber
Zusammenfassung und Ausblick • Urheberrechtschutz erstreckt sich auf die Verpackung einer Erfindung • Patentrecht schützt Ideen bzw. Lösungsprinzipien • Je größer der Schutzbereich, desto wertvoller das Patent • Software-Patente als strategischer Druckmittel • Befürchtungen der Open-Source-Gemeinde • Vorsicht bei Investitionen in Softwarepatente!
Quellen • Koch, Frank: Urheber- und kartellrechtliche Aspekte der Nutzung von Open-Source-Software(I). CR, 2000, 5, 273-281. • Grzeszick, Bernd: Freie Software: Eine Widerlegung der Urheberrechtstheorie?. MMR, 2000, 7, 412-417. • Open Source, http://www.opensource.org/licenses/. Online am 10.11.03 • In Bearb. von Gerwinski, Peter: Das GNU-Manifest, http://www.gnu.de/mani-ger.html. Online am 14.11.03 • Perens,Bruce:TheOpenSourceDefinition, http://www.opensource.org/docs/definition_plain.html. Online am 14.11.03 • Alexander Esslinger, Jürgen Betten: Patentschutz im Internet. CR, 2000, 1, 18-22. • Moritz Röttinger: Patentierbarkeit computerimplementirter Erfindungen. CR, 2002, 8, 616-619. • Christine, Wenzel: "Code is law" - Über die geplante Software-Patentierung in Europa, http://www.politik-digital.de/edemocracy/netzrecht/doss2sopa.shtml. Online am 15.11.2003. • Hans-Joachim,Baader: Die geplante Einführung von Software-Patenten und ihre Auswirkungen, http://www.pl-forum.de/berichte/softwarepatente.html#ToC15. Online am 10.11.2003. • Patent- und Urheberrecht, http://patinfo.ffii.org/recht.html. Online am 4.11.2003.
Quellen • Ilzhöfer, Volker: Patent-, Marken- und Urheberrecht. Vahlen, München, 1996 • Bendl, Ernst; Weber, Georg: Patentrecherche und Internet. Carl Heymanns, Köln, 2002 • Eisenmann, Hartmut: Grundriss Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht. C.F.Müller, Heidelberg, 1988 • Hufnagel, Frank-Erich: Software- und Business-Patente – Herausforderung für das juristische Risikomanagement. MMR, 2002, Nr. 5, S. 279-283. • Pfeifer, Axel: Zur Diskussion der Softwareregelungen im Patentrecht. GRUR, 2003, Nr. 7, S. 581-587. • Ohly, Ansgar: Software und Geschäftsmethoden im Patentrecht. CR, 2001, Nr. 12, S. 809-817. • Esslinger, Alexander; Betten, Jürgen: Patentschutz im Internet. CR, 2000, Nr. 1,S. 18-22. • Heide, Nils: Softwarepatente im Verletzungsprozess. CR, 2003, Nr. 3, S. 165-171. • Milbradt, Claudia: Schutzfähigkeit von Software. K&R, 2002, Nr. 10, S. 522-526