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Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem Engagement. Dr. Stefan Stolte, Braunschweig, 10.9.2009. DSZ - Deutsches Stiftungszentrum im Stifterverband .
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Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG?Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem Engagement Dr. Stefan Stolte, Braunschweig, 10.9.2009
DSZ - Deutsches Stiftungszentrumim Stifterverband Rechtliche, steuerliche und programmatische Beratung bei der Planung und Errichtung von Stiftungen Stiftungsmanagement Vermögensanlage für Stiftungen Betreutes Vermögen: 2 Mrd. € Fördersumme: 130 Mio. € p. a. Marktführer im Bereich des Managements von Bildungs- und Wissenschaftsstiftungen Erfolgreich seit über 50 Jahren 2 von 19
Themen • Einleitender Überblick: Warum „Stiftung“ sein, ohne Stiftung zu sein? • Mögliche „Stiftungsersatzformen“ • Treuhandstiftung • Stiftung e. V. • Stiftung GmbH • Stiftung AG • European Foundation (EF) • Zusammenfassung: Kriterien und praktische Bedeutung der Rechtsformwahl
Stiftung Grundform: Rechtsfähige Stiftung gem. §§ 80 ff. BGB • „Leitbild“ und „Normalfall“ (?) • Juristische Person • Entstehung durch (privates) Stiftungsgeschäft und (staatliche) Anerkennung • Keine Körperschaft im zivilrechtlichen Sinne (Stiftung „gehört sich selbst“, keine Gesellschafter, Mitglieder o. ä.) • Vermögensmasse, die juristisch an einen Zweck gebunden ist • Stiftung handelt durch ihre Organe
Warum „Stiftung“ sein, ohne Stiftung zu sein? • Mögliche Gründe für die Firma „Stiftung“ • Positiver „Klang“ (Vermögen, Nachhaltigkeit/ Langfristigkeit, Solidität, Seriosität) • „Stiftung“ impliziert gemeinnützigen Unternehmenszweck • Mögliche Gründe gegen die eigentliche Rechtsform Stiftung (§§ 80 ff. BGB) • Stiftungsaufsicht/Anerkennungsverfahren • Mindestvermögen, Grundsatz der Kapitalerhaltung • Eingeschränkte Flexibilität, Grundsatz der Unverfügbarkeit
Stiftungsersatzformen Die Grundidee der Stiftung kann in verschiedenen Rechtsformen abgebildet bzw. nachgebildet werden: • Treuhandstiftung (auch: „Fiduziarische Stiftung“) • Stiftung e. V. • Stiftung GmbH • Stiftung AG • etc. Aber: Die Verwendung des Schlagwortes "Stiftung" in der Firma einer GmbH ist (nur dann) zulässig, wenn die Gesellschaft ein einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen verwaltet (OLG Stuttgart NJW 1964, 1231)
Treuhandstiftung Zuwendung von Vermögenswerten durch den Stifter an eine bestehende Rechtsperson („Treuhänder“) mit der Maßgabe, die übertragenen Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung eines vom Stifter festgelegten Zweckes zu verwenden. Zahl der Treuhandstiftungen in Deutschland: ca. 35.000 bis 40.000
Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder, d.h. kein Rechtssubjekt (jur. Person/Rechtsfähigkeit), sondern nur ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien keine „Organe“, welche „die Stiftung“ vertreten, sondern Treuhänder handelt Vertragstyp ist umstritten: Schenkung unter Auflage (§§ 516, 525 BGB), Treuhandvertrag (entgeltlich: Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder unentgeltlich: Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), Vertrag „sui generis“ (lat. eigener Art) Unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht, d. h. kein Mindestkapital kein Anerkennungserfordernis Landesstiftungsgesetze sowie §§ 80 ff. BGB gelten nicht Körperschaft im steuerrechtlichen Sinne eigene Steuererklärung Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen Stiftung im Sinne von § 10 b Abs. 1a EStG (Vermögensstockspenden) Treuhandstiftung: Rechtliche Grundlagen
Förderstiftungen Stiftungen mit geringem Stiftungsvermögen/ Spendensammelstiftungen Treuhandstiftung als Teil eines Kombinationsmodells (Anstiftung zu Lebzeiten, Zustiftung von Todes wegen verbunden mit Umwandlung in rechtsfähige Stiftung) Von juristischen Personen errichtete Stiftungen („unsterbliche Stifterin“) Nicht: Stiftungen, die eigenes Personal, Sachmittel etc. benötigen (insb. operative Stiftungen) Treuhandstiftung: Anwendungsbereiche
Beispiele: Politische Stiftungen: Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Hanns-Seidel-Stiftung e. V. Weiße Rose Stiftung e. V. Guardini Stiftung e. V. Otto Benecke Stiftung e. V. Zahl der Vereine in Deutschland liegt bei ca. 600.000 Zahl der Stiftungs-Vereine: ca. 150 Stiftung e. V.
Rechtsfähiger, nicht wirtschaftlicher Verein ist geregelt in §§ 21 ff. BGB Gründung durch mind. 7 Personen (§ 56 BGB), zwingende Auflösung bei weniger als 3 Mitgliedern (§ 73 BGB); jeder kann im Rahmen der Satzung ein- und austreten Alle Zwecke zulässig außer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (ggf. Entzug der Rechtsfähigkeit, § 43 Abs. 2 BGB), aber: Nebenzweckprivileg Eintragung im Vereinsregister als Entstehungsvoraussetzung Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung Kein Gründungskapital Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung Stiftung e. V.: Merkmale
Zwar kein gesetzliches Gründungskapital, aber: „vermögensmäßige Kapitalausstattung“ für Stiftung e. V. erforderlich Keine stiftungsrechtliche Aufsicht Zahl der Mitglieder sollte bewusst klein gehalten werden Mitgliedschaftsrechte sollten nur treuhänderisch übertragen werden, nicht veräußerlich und vererbbar gestellt werden Satzungsänderungen und Zweckänderungen sollten durch Einstimmigkeitserfordernisse bzw. Zustimmungserfordernisse zusätzlicher Gremien („Stiftungsrat“) erschwert werden Stiftung e. V.: Satzungsgestaltung
Beispiele: Robert Bosch Stiftung GmbH Klaus Tschira Stiftung GmbH Stiftung Mercator GmbH Landesstiftung Baden-Württemberg GmbH Dietmar Hopp-Stiftung GmbH Theo Wormland Stiftung GmbH Insgesamt in Deutschland: ca. 100 Stiftungs-GmbH‘n Stiftung GmbH - 15 -
Rechtsfähige Körperschaft, geregelt im GmbHG Gründung durch eine oder mehrere Personen Entstehung: Notarielle Beurkundung Gesellschaftervertrag & Satzung; zzgl. Eintragung im Handelsregister Alle Zwecke (auch ideell, nichtwirtschaftlich) Mindestkapital 25.000 € (Neu: 1 € bei „UGmbH“, aber nicht als Stiftungsersatzform geeignet) Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung als Organe (fakultativer Aufsichtsrat); GF ist von Weisungen der Gesellschafterversammlung abhängig! Satzungsänderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Stiftung GmbH: Merkmale
Stammkapital ist sofort aufzubringen und zu erhalten Unternehmenszweck (§ 1 GmbHG) und –gegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) sind in Satzung zu definieren (Anforderungen der AO eingehalten?) Organisation: Reduktion der Gesellschafter-Zahl („Ein-Mann-GmbH“) Fremdnützigkeit, d. h. Abbedingen der Vermögensrechte der Gesellschafter, §§ 29 Abs. 1 und 3, 46, 72 GmbHG: Ausschluss von Gewinnbezugsrechten und Abfindungsansprüchen im Falle des Ausscheidens, Ausschluss von Ansprüchen auf Liquidationserlös Restriktives Verfahren der Satzungsänderung durch Abbedingung von§ 47 Abs. 2 GmbHG, z. B. Vetorechte/Zustimmungsvorbehalte einzelner Gesellschafter. Grenze: Verbandsautonomie/Grundsatz der Selbstorganschaft = Kein Schutz vor Satzungsänderungen durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter/Mitglieder Stiftung GmbH: Satzungsgestaltung
Geringe Praxisbedeutung, derzeit ca. 30 Stiftungs-AG‘n in Deutschland Mindestkapital 50.000 € Notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister Grundsatz der Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung; Vorstand leitet Geschäfte eigenverantwortlich, § 76 Abs. 1 AktG Keine stiftungsrechtliche Aufsicht Problem: Zeichnung von Aktien ist nicht steuerlich absetzbar Stiftung AG
Einführung der neuen Rechtsform „European Foundation“ wird derzeit durch die EU-Kommission geprüft. Diskussionsstand: Modell-Gesetze durch das efc – european foundation centre (Brüssel) sowie die Bertelsmann Stiftung vorgelegt. Das Max Planck-Institut für IPR gemeinsam mit dem CSI Heidelberg hat eine Machbarkeitsstudie im Auftrag der EU-Kommission erstellt. Grundzüge und Motivation: Erleichterung des cross-border-giving, grenzüberschreitender Stiftungskooperationen, Förderung des Stiftungswesens in Europa Europäische Stiftung
Kriterien für die Rechtsformwahl • Erfüllung von Mindestanforderungen (z. B. Zahl der Beteiligten, Mindestkapital) • Handlungsmöglichkeiten/Autonomie (z. B. Rechtsfähigkeit, Genehmigungsvorbehalte der Stiftungsaufsicht) • Willensbildung/„Involvement“ (z. B. Mitglieder, Gesellschafter vs. Vorstand) • Flexibilität (z. B. nachträgliche Satzungsänderungen (insb. Modell der Anstiftung), Kapitalverzehr) • Steuerliche Aspekte (insbes. Zustiftung, § 10b Abs. 1a EStG) • Öffentliche Wahrnehmung (z. B. sozialunternehmerischer Ansatz (Venture Philanthropy) vs. klassische Fördereinrichtung) Dr. Stefan Stolte