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Die Haftung des Architekten für eine „haltbare Planung“. Muss er klüger sein als das Bauordnungsamt ?. Ein Vortrag von RA Dr. Thomas Troidl. Kanzlei Schlachter & Kollegen Fachanwalt f ü r Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter an der Bayerischen Verwaltungsschule. Rechtsanwälte Architekten.
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Die Haftung des Architektenfür eine „haltbare Planung“ Muss er klüger sein als das Bauordnungsamt?
Ein Vortrag von RA Dr. Thomas Troidl • KanzleiSchlachter & Kollegen • Fachanwaltfür Verwaltungsrecht • Lehrbeauftragteran der Bayerischen Verwaltungsschule
Rechtsanwälte Architekten Beratungund Vertretungvon Bauherrnund Architekten Haftung Adressaten des Vortrags
Fragestellung • Muss der Architekt klüger sein...als das Bauordnungs-amt?
AbstandsflächenBGH, III. Senat (19.03.92) • Lagerhalle + Anschüttung • Baugenehmigung (rechtswidrig) erteilt, • aber auf Nachbarwiderspruch aufgehoben. • Schaden: 85.000,- DM (Beseitigung der bereits vorgenommenen Aufschüttungen) • Zwar (fahrlässiger) Amtspflichtverstoß der Baugenehmigungsbehörde, • aber Verweisung an den (vorrangig haftenden) Architekten, auch wenn dieser„kein Rechtsberater des Bauherrn“,der „nicht die Beantwortungschwieriger Rechtsfragen schuldet“.
Ein Dachgeschoss zuvielBGH, VII. Senat (25.02.99) • Umbau eines Fabrikgebäudes(Erhöhung von II auf III) • Baugenehmigung + Ausnahmegestattung erteilt, • aber auf Nachbarwiderspruch (und gerichtliches Eilverfahren) aufgehoben. • Schaden: 280.000,- DM (Rückbau des DG) • Architekt = „im Bauwesen und Baurecht erfahrener Berater und Treuhänder des Bauherrn“
Auflagen als Teil-VersagungBGH, VII. Senat (19.02.98) • Baugenehmigung erteiltund nicht mehr aufgehoben. • Aber: zusätzliche Auflagen (Verpflichtung zur Erstellung eines Sportplatzes) • Insbesondere: modifizierende Auflagen („Rotkorrekturen“), z.B. weggefallene französische Balkone, Wohnraumhöhe 2,40 m (statt 2,50 m, wie eingegeben)
Kein Baurecht im InnenbereichBGH, VII. Senat (25.03.99) • Gewerbe- und Dienstleistungs-Center im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) • Baugenehmigung schließlich versagt. • Architekt muss auch Einfügens- und Rücksichtnahmegebot mitsamt den Modalitäten eines eventuellen Nachbarschutzes umfassend würdigen.
Vereinfachtes Genehmigungsverf.BGH, VII. Senat (27.09.01) • Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt (ohne Angaben zum Brandschutz) • 2 Monate nach Baubeginn: Stilllegung • Demontage von 6 Häusern, Neuerrichtung der Abschlusswände laut Brandschutz-anforderungen • Zwar eingeschränktes Prüfprogramm,aber kein eingeschränktes „Pflichten-programm“: Rechtmäßigkeit der Planung insgesamt geschuldet!
Ja! Der Architekt schuldet eine „haltbare“ Planung,d.h. „Baurecht“... ... muss alsoklüger sein als das Bauordnungsamt! Haftungsver-lagerung durch Privatisierung Reform des Rechtsberatungs-gesetzes Chanceoder Risiko? Zwischenergebnis
Empfehlungen für Architekten • Präventiver Haftungsausschluss- AGB: (-), § 309 Nr. 7 BGB, § 307 BGB (Kardinalpflichten)- Individualvereinbarung: § 242 BGB • Verpflichtung des Bauherrn zum Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid • Verpflichtung des Bauherrn zur Hinnahme von bzw. zum Widerspruch gegen belastende(n) Auflagen
§ 309 Nr. 7 b BGBAuch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ...ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders ... beruhen. § 307 BGBBestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. ... Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung ... wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Ereichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Haftungsbeschränkung durch AGB
Empfehlungen für Architekten Bauvoranfrage • Bindung von Nachbarn und Behörde • „Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung“ (Art. 75 BayBO) • Hinweis bei bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Bedenken („sicherster Weg“): Entwurfs- und Genehmigungsplanung erst nach „abgesicherter“ Vorplanung! • Fixierung im Architektenvertrag
Empfehlungen für Architekten Aufklärung und Dokumentation • Trotz positiven Vorbescheids (s.o.)keine endgültige Planungssicherheit • Bauvoranfrage: zusätzliche Zeit und Gebühren • Zusätzliche Architektenvergütung(Bauvoranfrage = besondere Leistung in Vorplanung) • Aufklärung über verbleibende Genehmigungsrisiken(auch soweit Befreiungen, Abweichungen odersonstige Ermessensentscheidungen erforderlich) • Dokumentation (Schriftlichkeit) • Beweislast: Architekt!Nicht ausreichend: Unterschrift unter Bauantrag(kein Gewährleistungsverzicht!)
Empfehlungen für Architekten Gestufte Beauftragung • Zunächst nur Entwurfsplanung(§ 15 II Nr. 3 HOAI). Werkerfolg: hinreichende Aussicht auf Genehmigung • Sodann Auftrag für Genehmigungsplanung (§ 15 II Nr. 4 HOAI) • Auch bei Misserfolg der Genehmigungsplanung verbleibtdem Architekten die Vergütung für die Leistungsphasen 1 – 3 (Entwurfsplanung)
Empfehlungen für Architekten „Sonderfachmann“ Rechtsanwalt • Beauftragung durch Bauherrn(nach Hinweis des Architekten) • Sonst: Haftung des Architekten für RA als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) • So früh wie möglich(möglichst vor Einleitungdes Genehmigungsverfahrens)
Empfehlungen für Bauherrn Formulierung des Architektenvertrags • = ausschlaggebend für Pflichtenprogramm des Architekten und seine Haftung • Möglichst genaue Definition des gewünschten Werkerfolgs(Art und Maß der baulichen Nutzung,Lage auf dem Grundstück) • Controlling von Abweichungen der tatsächlichen Bauausführung („Ist“)von der vereinbarten Planung („Soll“)
Empfehlungen für Bauherrn • Streitvermeidung • Nachbar-Zustimmung (Vereinbarung) • Bestandskraft (Unanfechtbarkeit): Zustellung der Baugenehmigungan möglichst viele Nachbarn (Widerspruchsfrist :1 Monat ab Bekanntgabe) • Öffentliche Bekanntgabe(Art. 71 II 4, IV BayBO) • Investitionssicherheit
Empfehlungen für Bauherrn • Widerspruch + Verpflichtungsklage • Antrag auf Beiladung des Architekten,§ 65 I VwGO (Beteiligung am Verfahren) • Bindungswirkung des Urteilsinter partes (§ 121 Nr. 1 VwGO) • Bindungswirkung des Zivilgerichtsan Urteil des Verwaltungsgerichts: Rechtswidrigkeit (Aufhebung) der Baugenehmigung = Mangelhaftigkeitder Architektenplanung
Empfehlungen für Bauherrn „Sonderfachmann“ Rechtsanwalt • Beauftragung nach Hinweisdes Architekten • Sonst: Mitverschulden (§ 254 BGB) • Risikominimierung und –feststellung (z.B. fehlender Hinweis auf Bauvoranfrage) • Haftung des Rechtsanwalts (Berufs-haftpflichtversicherung, § 51 BRAO)
Architekten Bauherrn Rechtsanwälte müssen VIEL stärkerals bislang kooperieren, um den Rückzugder Behörden „aufzufangen“ Ergebnis
...wie zum Beispiel im Arbeitskreis Bauvertragsrecht Nordbayern! Vielen Dank fürIhre Aufmerksamkeit!