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Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung

Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung. „Schwerpunktregion Freiburg“. Rechtliche Grundlagen. VN-Behindertenrechtskonvention Ministerratsbeschluss Mai 2010 Schulversuch als Vorbereitung der Änderung des Schulgesetzes ab 2013 Ausbau inklusiver Bildungsangebote.

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Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung

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Presentation Transcript


  1. Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung „Schwerpunktregion Freiburg“

  2. Rechtliche Grundlagen • VN-Behindertenrechtskonvention • Ministerratsbeschluss Mai 2010 • Schulversuch als Vorbereitung der Änderung des Schulgesetzes ab 2013 • Ausbau inklusiver Bildungsangebote

  3. Aufgaben für die SSA • Datensammlung des regionalen Bildungsangebotes • Schulangebotsplanungen • Bildungswegekonferenzen • Ausbau des „Sonderpädagogischen Dienstes“ unter Effizienzgesichtspunkten • Ansprechpartnersystem

  4. Aufgabens für die SSAs • Netzwerk Sonderschulen – Allgemeine Schulen • Ausbau der Arbeitsstellen Kooperation (ASKO) • Qualifizierung / Fortbildung der Lehrkräfte (u.a. Austauschforen) • Einstellungen und Haltungen verändern • Professionelle Elternarbeit

  5. Grundlagen für künftiges Handeln 1. Wunsch der Eltern nach wohnortnäheren Bildungsangeboten 2. Anspruch auf erweiterte soziale Teilhabe 3. Interesse an mehr gemeinsamem Unterricht Berücksichtigung der Erkenntnisse der Sonderpädagogik

  6. Handlungsaufträge • Sonderpädagogische Diagnostik • Gruppenbezogene Bildungsangebote • Passgenaue Lösungen für den Einzelnen • Lernortklärung und Berücksichtigung des „Elterlichen Erziehungsplanes“ • Fokus „zieldifferenter Unterricht“ • Weiterentwicklung der Sonderschulen zu Sopäd. Bildungs - /Beratungszentren

  7. Beteiligte Schularten - Schulpflicht • Alle Schularten – ohne Ausnahme - werden in diesen Gestaltungsprozess einbezogen • Schulpflicht besteht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule • Schulpflicht besteht zum Besuch der Berufsschule • Sie gilt für SuS mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot

  8. Schulpflicht und Schulbezirksregelungen • Feststellung des sopäd. Förderbedarfs auf Antrag der Eltern oder der Schule • Beteiligungspflicht auf Verlangen des SSA und Mitwirkung des Gesundheitsamtes • Ausnahmeregelungen für SuS mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beim Besuch der Allgemeinbildenden Schule

  9. Regelungen und Vorbedingungen zur Umsetzung der Schulversuchsbestimmungen • Sonderschulen > Anhörung der Schulkonferenz und Stellungnahme der Gesamtlehrerkonferenz (GLK) • Allgemeinbildende Schulen > vorerst nur Beratung in der GLK • Beteiligung der Gremien erstmalig vor der Anwendung der Regelungen • Zustimmende Beschlüsse vor der Einleitung der konkreten Maßnahme • Schulträger muss informiert werden • Unterstützung / Beratung durch SoPädBBZ

  10. Welche Erkenntnisse werden benötigt? • z.B. Notengebung und Versetzungsordnung • Keine Anwendung der Notenbildungsverordnung • Kein Aufnahmeverfahren nach der Grundschule • Zeugnis der allgemeinbilden Schule – Vermerke... • Konsequenzen für die Aus – und Fortbildung der Lehrkräfte aller Schularten • Wie muss zieldifferenter Unterricht geplant und strukturiert werden? • Modalitäten der Kostenverteilung • Auswirkungen auf Schulträger und die Träger der Jugend – und Behindertenhilfe

  11. Wichtige „Formale Regelungen“ • Bildungsplan und Stundentafel bei inklusiven Bildungsangeboten (Ziele der Eltern/SoPädBBZ) • § 90 – Erziehungs-/Ordnungsmaßnahmen • Konferenzordnung – Teilnahme Lehrkräfte BBZ • Lehrerzuweisung und Sachkostenbeiträge • Schulen in freier Trägerschaft / Privatschulen / private Träger (Zuschüsse) • Unterricht von SuS ohne Anspruch auf sopäd. Förderung an Sonderpädagogischen Bildungs – und Beratungszentren – „umgekehrte Inklusion“ • Statistische Regelungen für SuS mit sopäd. Förderbedarf > Schüler der SoPädBBZ

  12. Umkehr der Beweislast als Vorgabe • Nicht mehr die Eltern müssen beweisen, dass gemeinsamer Unterricht machbar ist; die Schulverwaltung muss schlüssig und nachvollziehbar zwingende Gründe geltend machen, wenn die Vorstellungen der Eltern über den Bildungsweg ihres Kindes nicht umgesetzt werden können. • Wahlrecht der Erziehungsberechtigten erfolgt auf der Grundlage der Vorschläge der Bildungswegekonferenz • Ziel ist das Einvernehmen aller Beteiligten

  13. Organisatorische Hinweise – ProjektsteuerungAnsprechpartner - Verantwortlichkeiten • Ansprechperson im RP Freiburg: RSDin Birthe Wannig • Ansprechperson im SSA Freiburg: SRin Claudia Bärwaldt SAD Manfred Voßler • Koordinierungsgruppe SSA: • Frau Barbara Friedemann (Sonderschulen) • Frau Angelika Schwär (Kita / Grundschulen) • Frau Christine Kempf (Haupt, Werkrealschulen und Realschulen) • Frau Sabine Anger, Herr Jörg Weisert (Gym/ Berufl. Schulen)

  14. Aufgabenstellungen für diesen Personenkreis in den Staatlichen Schulämtern (Schwerpunktregionen) • Dokumentation der Entwicklungsprozesse • Schulangebotsplanung • Bildungswegekonferenz • Sonderpädagogische Diagnostik • Professionalisierung der Beteiligten • Umsetzung eines Kommunikationskonzeptes • Kooperation Regierungspräsidien - SSÄ

  15. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Teilhabe? Ja!!!

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