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BVE. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung SR 312.8, in Kraft seit 1. Januar 2005. Rechtsquellen. Gesamtschweizerische Regelung: Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8; iK 1. Januar 2005)
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BVE Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung SR 312.8, in Kraft seit 1. Januar 2005
Rechtsquellen Gesamtschweizerische Regelung: • Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8; iK 1. Januar 2005) • Verordnung vom 10. November über die verdeckte Ermittlung (VVE; SR 312.81; iK 1. Januar 2005)
Rechtsquellen: Ausblick StPO Die verdeckte Ermittlung ist geregelt im 5. Abschnitt des Kapitels „Geheime Überwach-ungsmassnahmen“, Art. 286-298 StPO. Mit Einführung der StPO wird das BVE ersatz-los aufgehoben.
Zweck und Geltungsbereich Art. 1: Zweck • Infiltration des kriminellen Umfelds • Angehörige der Polizei, welche nicht als solche zu erkennen sind • Aufklärung von schweren, im Deliktskatalog BVE aufgeführten Straftaten • Aktives Eingreifen/Kommunizieren des Ermittlers (im Gegensatz zur Observation) • Allerdings: Keine Legaldefinition des Begriffs „verdeckte Ermittlung“
Zweck und Geltungsbereich Art. 2 BVE: Geltungsbereich • BVE gilt für Strafverfahren des Bundes und der Kantone
Phasen der vE (i) Phase 1: • Ausserhalb des Strafverfahrens • Angeordnet durch die Polizei • Ernennung Ermittler durch Polizei • Bewilligung des Präsidenten AK notwendig • Zweck: Milieubeobachtung, Strukturermittlung • Polizei informiert UR/StA, sobald Verdacht auf konkrete Straftat
Phasen der vE (ii) • Phase 2: • Nach Eröffnung eines Strafverfahrens • vE i.e.S. • Angeordnet durch UR/StA • Bewilligung des Präsidenten AK notwendig • Betrifft konkrete Tat und konkreten Täter
Phasen der vE (iii) In der StPO ist nur die 2. Phase geregelt Keine gesetzliche Grundlage für Phase 1
Grundsätze und Voraussetzungen Art. 4 BVE 1Eine verdeckte Ermittlung kann angeordnet werden, wenn: a. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, besonders schwere Straftaten seien begangen worden oder sollen voraussichtlich begangen werden und b. andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2Verdeckte Ermittlung darf zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftraten eingesetzt werden: [Deliktskatalog]
Deliktskatalog (i) • Grundsätzliche Problematik von Delikts-katalogen vgl. BÜPF • Deckt sich nicht mit demjenigen des BÜPF • In den Unterschieden keine Systematik erkennbar (wird mit der StPO korrigiert)
Deliktskatalog (ii) • Einem vernünftigen Deliktskatalog würden folgende Überlegungen zu Grunde liegen: • Alle Delikte im Katalog des BVE müssten im Katalog des BÜPF ebenfalls enthalten sein • Deliktskatalog BVE müsste eine Auswahl der schwersten Delikte des BÜPF-Katalogs sein
Der verdeckte Ermittler • Angehöriger des Polizeikorps, nicht als solcher erkennbar (Art. 5 BVE) • Auch andere Personen, die aber zumindest vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden (Art. 5 BVE) • Keine Erfolgsprämien (Art. 9 Ziff. 3 BVE) • Legende (Art. 6 BVE) • Straffreistellungsnorm (Art. 16 BVE) • Vorzeigegeld (Art. 20 BVE) • Problematik der Keuschheitsproben • Führungsperson erteilt Aufträge (Art. 11 BVE) • Bleibt meist anonym, sagt aber im Verfahren aus • Zielperson: ev. Strafminderung
Abgrenzung Informant/VP/VF/VE (i) Informant: • Gibt der Polizei Informationen • Durch Polizei „geführt“ • Keine Bewilligung notwendig • Nicht beamtet, aber z.T. bezahlt • Keine Beauftragung durch Staat keine Staatshaftung • Informant riskiert eigene Bestrafung
Abgrenzung Informant/VP/VF/VE (ii) Vertrauensperson (VP): • Polizeilicher Informant mit konkreten Aufträgen zur Informationsbeschaffung • Ev. sogar zur Anbahnung von Kontakten oder Geschäften • Kein Polizist • Umstritten, ob Einsatz VP nach Einführung BVE noch zulässig. Herrschende Praxis: Zulässig, solange nicht auf die Willensbildung der Zielperson eingewirkt wird
Abgrenzung Informant/VP/VF/VE (iii) Verdeckter Fahnder (vF): • Auch „nicht offen ermittelnder Polizist“ NoeP (D) • Gibt sich nicht als Polizeibeamter zu erkennen • Spiegelt aber keine falsche Identität vor • Wenige und kurze Kontakte zur Zielperson, bspw. um Scheingeschäft abzuwickeln • Klassischer Fall: isolierter Scheinkauf nach Art. 23 BetmG • Wird bei längerem Kontakt mit Zielperson zum vE • Seit BGE 134 IV 266 vom 16.06.2008 fraglich, ob der Einsatz von vF überhaupt noch zulässig.
BGE 134 IV 266 vom 16.06.08 • BGer verwirft die von der Lehre entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen vE und vF (Legende, Dauer, Einwirkungsintensität…) • Der Anwendungsbereich des BVE müsse sich nach klaren, einfachen Kriterien bestimmen lassen (E. 3.6.3). • Im Zweifelsfall sei davon auszugehen, dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE sei und unter den Anwendungsbereich des Gesetzes falle (E. 3.7) • Polizei hätte Kommunikation im Chat zw. Drittpersonen bewilligungsfrei mitverfolgen können (E. 3.8.2; 3.9) • vE hätten im Vorfeld ernannt und richterlich genehmigt werden müssen (E. 4.5) • vE war conditio sine qua non alle Folgebeweise unverwertbar
Schutz des verdeckten Ermittlers Art. 3 BVE: Grundsätze Die Integrität und die Identität der Ermittlerin oder des Ermittlers sind zu schützen. Dies muss in Form und Umfang so geschehen, dass: a. der Sachverhalt ermittelt werden kann; und b. der Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine wirksame Verteidigung, gewahrt wird. Art. 9 Abs. 1 BVE: Ermittlerinnen oder Ermittler haben Anspruch darauf, dass ihnen der bestmögliche Schutz gewährt wird, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden.
Mass der zulässigen Einwirkung Art. 10 Abs. 1 und 2 BVE: 1Die Ermittlerinnen oder Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. 2Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.
Zufallsfunde Art. 21 Abs. 1 bis 3 BVE: 1Erkennen Ermittlerinnen oder Ermittler im Rahmen ihrer ordnungsgemässen Auftragserfüllung andere strafbare Handlungen als die in der Anordnungsverfügung aufgeführten, so melden sie dies der Führungsperson. 2Die so gewonnenen Erkenntnisse dürfen gegen die in der Anordnung genannten Personen verwendet werden, wenn weiterhin der Verdacht auf eine Straftat besteht, gegen die auch eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden könnte. 3Wird das Strafverfahren gegen Unbekannt geführt oder handelt es sich um Straftaten von Personen, die in der Anordnung nicht genannt sind, so dürfen die Erkenntnisse verwendet werden, wenn gegen die verdächtigen Personen auch eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden könnte.
Zufallsfunde Zufallsfunde analog zum BÜPF geregelt. Hinweis auf BGE 132 IV 70, ergangen zu Art. 9 BÜPF: „Die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bereits ein Tatverdacht bezüglich der neu entdeckten Straftaten bestanden hat (E. 6.4).“
Fragen Darf ich Fragen beantworten?
Betäubungsmittelgesetz Art. 23 Abs. 2 BetmG Der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. zurück