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TOP 9 Maßnahmen gegen den Ticketzweitmarkt. Weiterverkaufsverbot. Rechtliche Möglichkeit eines Weiterverkaufsverbots; Praktische Schwierigkeiten bei der Einbeziehung des Weiterverkaufsverbots; Durchsetzbarkeit des Weiterverkaufsverbots
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TOP 9 Maßnahmen gegen den Ticketzweitmarkt Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Weiterverkaufsverbot • Rechtliche Möglichkeit eines Weiterverkaufsverbots; • Praktische Schwierigkeiten bei der Einbeziehung des Weiterverkaufsverbots; • Durchsetzbarkeit des Weiterverkaufsverbots • Ist ein Weiterverkaufsverbot wünschenswert? Wer profitiert davon? Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Rechtliche Möglichkeit des Weiterverkaufsverbots • Weiterverkaufsverbot in den AGB; • Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung gemäß § 807 BGB (Kartenaufdruck); • Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB); • BGH-Entscheidung „Bundesligakarten.de“ Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Weiterverkaufsverbot in den AGB • Weiterverkaufsverbot in den AGB gegenüber dem ERSTERWERBER wirksam; • Die AGB wirken aber nicht gegenüber dem ZWEITERWERBER; • Verkäufer auf E-Bay usw. berufen sich regelmäßig darauf, sie seien lediglich Zweiterwerber; • Das Gegenteil lässt sich nicht beweisen; • Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist nicht per se wettbewerbswidrig. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Praktische Schwierigkeiten bei der Einbeziehung des Weiterverkaufsverbots • Abtretungsverbot gemäß §§ 398, 399 BGB muss bei Vertragsschluss einbezogen werden; • Aufdruck auf Eintrittskarte wird für den Käufer erst nach Vertragsschluss sichtbar, daher keine wirksame Einbeziehung; • Einbeziehung beim Kartenkauf über das Internet grundsätzlich leicht möglich; • Bei CTS muss der jeweilige Veranstalter AGB-Klauseln selbst ins System einstellen (Selbst CTS- Tochterfirmen haben damit Probleme); • Problematisch ist die Vereinbarung von AGB beim regulären Kartenvorverkauf und an der Abendkasse. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Weiterverkaufsverbot als Urkundsbedingung gemäß § 807 BGB • Eintrittskarte ist typischerweise kleines Inhaberpapier (wie Telefonkarten, Garderobenmarken, Fahrscheine usw.); • Gemäß § 796 BGB können sich aus dem Inhaberpapier Einwendungen ergeben; • Strittig, ob das Verbot der Weiterveräußerung „über Preis“ wirksam als Urkundsbedingung auf der Karte abgedruckt werden kann; • Jedenfalls keine wirksame AGB-Klausel, da Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen (Der Kartenkäufer nimmt die Klausel erst nach Erwerb wahr). Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Weiterverkaufsverbot als Abtretungsverbot (§§398, 399 BGB) • § 807 BGB räumt dem Veranstalter ein Wahlrecht ein, ob er die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier ausgestalten will oder nicht; • Falls der Veranstalter nicht dem jeweiligen Karteninhaber sondern nur seinem Vertragspartner zur Leistung verpflichtet sein will, gelten die normalen schuldrechtlichen Regeln; • Weiterverkaufsverbot kann dann als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB) ausgestaltet werden; • Täuschung über Verkehrsfähigkeit ist wettbewerbswidrig gemäß § 3 UWG, § 5 UWG; • Wird in mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
BGH-Entscheidung „bundesligakarten.de“ • Es ist grundsätzlich zulässig, ein Weiterverkaufsverbot zu vereinbaren; • Allerdings darf der private Weiterverkauf nicht untersagt werden, da es unbillig wäre, wenn ein Kartenkäufer für den Fall der Erkrankung / Verhinderung die Karte verfallen lassen müsste; • Weiterverkaufsverbot kann als Abtretungsverbot (§§ 398, 399 BGB) ausgestaltet werden; • Ein konkludentes Abtretungsverbot liegt in der Personalisierung von Tickets Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Durchsetzbarkeit des Weiterverkaufverbots • Ersterwerber / Weiterverkäufer bleibt anonym nicht greifbar; • Zweiterwerber bietet Karte zum überhöhten Preis an Meist schwer greifbar; • Zweitmarktplattform im Internet Greifbar • Vollstreckungsprobleme bei Plattformen außerhalb Deutschlands; • Allerdings auch geringere Bereitschaft von Kartenkäufern, bei Plattformen außerhalb Deutschlands zu kaufen. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
BDV und CTS kooperieren bei Weiterverkaufsverbot • CTS will OPTIONALESWeiterverkaufsverbot implementieren; • Online, Vorverkaufsstellen, Call Center; • Fenster für eigene Veranstalter-AGB im CTS-System; • Andere Ticketingsysteme können diesem Modell folgen; • Nach Implementierung Durchsetzung durch den BDV ohne Zusatzkosten Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Rechtspolitische Diskussion • Ist ein Weiterverkaufsverbot wünschenswert? • Wer profitiert davon? • Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Künstlers; • Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Veranstalters; • Weiterverkaufsverbot aus Sicht des Publikums; • Zunehmende Fälle, bei denen Kartenkäufer betrogen werden; • Es geht dabei auch um die Frage, wer die Kundendaten erhält Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Steuer bei Catering / Freikarten Neufassung des GEMA-Tarifs U-V BFH-Urteil zu Vorverkaufsgebühren Ticketzweitmarkt Standard-AGB beim Kartenverkauf Anspruch des Veranstalters auf Kundendaten? GWVR Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Standard-AGB beim Kartenverkauf • Einbeziehung von AGB an regulären Vorverkaufsstellen und Abendkassen generell schwierig • Gem. § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn a) bei Vertragsschluss deutlich auf ihre Einbeziehung hingewiesen wurde und b) sie aushängen oder anderweitig einsehbar sind • Beweisschwierigkeiten • Probleme der Einbeziehung von AGB bei CTS und anderen Online-Vorverkaufssystemen Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Standard-AGB durch den BDV? § 2 VERBANDSZWECK Der Verband hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung der zur Veranstaltungswirtschaft gehörigen Berufsgruppen und Verbände in einem einheitlichen Berufsverband. Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und Gesetzgeber sowie gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Er bemüht sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen zu einer berufsständischen Ordnung der Veranstaltungswirtschaft beizutragen. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Standard-AGB durch den BDV? • Branchenverbände können Branchen-AGB aufstellen, die der Prüfung durch das Bundeskartellamt unterliegen • Im Verkehr zwischen Unternehmern gelten derartige Branchen-AGB als branchenüblich i. S. v. § 307 BGB • Das gilt aber nicht gegenüber Verbrauchern • Dennoch begründet Verabschiedung von Standard-AGB ein Indiz für die Branchenüblichkeit und die Einbeziehung Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Ist die Veranstaltungsbranche homogen genug für Standard-AGB? Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012