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E N D
2.
Auswirkungen auf Arzneimittel ohne Patentschutz
Dr. Andreas Franken
BAH
4. Ereignisse
5. Historie USA
7. Process for the Study of Off-Patent Drugs
8. US - Finanzierung pädiatrischer Studien
Best Pharmaceuticals for Children Act“ (BPCA)
keine bestehenden Schutzrechte (Marktexklusivität oder Patentschutz)
Ablehnung der Durchführung der pädiatrischen Studie durch den pharmazeutischen Unternehmer, die von der FDA angefragt worden ist
Finanzierung durch eine Stiftung der NIH
(50.000.000 $ (2004))
9. EU-Regulation
10. Off Label-Use ? Erkenntnisgewinn „Der off label use in seiner nicht systematischen Form ist gegenwärtig eine Veranstaltung zur Vernichtung medizinischer Erkenntnisse.
Er wäre nur akzeptabel unter der Voraussetzung seiner systematischen Erkenntnissammlung und –auswertung“.
R. Francke & D. Hart:
Die Sozialgerichtsbarkeit 2003,12,653-664
11. Lösung: Kinderarzneimittel-VO Ziele:
Intensivierung der Entwicklung von AM zur Anwendung bei Kindern
Durchführung qualitativ hochwertiger und ethisch ausgerichteter Forschungsarbeiten
Vermeidung unnötiger klinischer Prüfungen an Kindern
Regelungsinstrumente:
„Zuckerbrot und Peitsche“ ? Boni, Anreize und gesetzliche Verpflichtungen
12. Arzneimittelklassen nach der EU-Paed-Verordnung Klasse 1 – Arzneimittel, die noch nicht zugelassen sind
Klasse 2 – Arzneimittel, die zugelassen sind aber noch einem Patenschutz oder einem ergänzendem Schutzzertifikat unterliegen
Klasse 3 – "Alte" Arzneimittel, die nicht mehr geschützt sind
13. Grundideen der Verodnung Einrichtung eines Pädiatrie-Ausschusses
Verpflichtung zur Durchführung von Studien an Kindern (bzw. Frei- oder Zurückstellungen)
Einreichung eines pädiatrischen Prüfkonzepts
Anreize variieren nach AM und Schutzstatus:
Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats
Verlängerung der Marktexklusivität bei „orphan drugs“
Spezielle AM-Zulassung zur Verwendung bei Kindern (PUMA)
14. Pflichtstudien an Kindern Bei bereits zugelassenen AM ebenfalls Durchführung von Studien an Kindern erforderlich, wenn:
AM noch durch Patent oder ergänz. Schutzzertifikat geschützt und
Antrag auf Zulassung in neuen Indikationen einschl. pädiatrischer Indikationen oder
Anträge auf Zulassung neuer Darreichungsformen oder Wirkstärken
16. Ausnahmeregelung Im Erwägungsgrund 11
Es ist eine Vorschrift erforderlich, nach der für neue Arzneimittel und für bereits zugelassene Arzneimittel, die durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt sind, die Ergebnisse pädiatrischer Studien entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept vorgelegt werden müssen, damit ein Zulassungsantrag oder ein Antrag für eine neue Indikation, neue Darreichungsform oder einen neuen Verabreichungsweg für gültig erklärt werden kann. Das pädiatrische Prüfkonzept sollte die Grundlage darstellen, auf der die Einhaltung dieser Vorschrift bewertet wird.
Diese Vorschrift sollte jedoch nicht für Generika gelten oder für vergleichbare biologische Arzneimittel und Arzneimittel, die im Rahmen des Verfahrens der allgemeinen medizinischen Verwendung zugelassen sind, sowie für homöopathische und traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die im Rahmen der vereinfachten Registrierungsverfahren der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel 1 zugelassen sind.
17. Bedarfsübersicht Arzneimittel, die bereits zugelassen, aber nicht mehr patentgeschützt sind.
Das Paediatric Board bei der EMEA wird für seine Arbeit eine Übersicht erstellen, welche Arzneimittel in Europa keine Indikation für die entsprechenden Altersgruppen besitzen, obwohl sie auch im pädiatrischen Bereich benötigt würden. Auf Basis dieser Übersicht sollen die entsprechenden pharmazeutischen Unternehmer angeschrieben und um Stellungnahme ersucht werden. Da hier schwer mit der Verlängerung von Patentlaufzeiten gearbeitet werden kann, bietet die Verordnung die Möglichkeit, eine spezielle „Kinderzulassung“ (Paediatric Use Marketing Authorisation) (PUMA) zu erlangen, die den Status einer Neuzulassung besitzt, aber vom Zulassungsverfahren her mit einer Reihe von Erleichterungen verbunden ist.
18. PUMA Die Zulassung für die pädiatrische Verwendung
Für patentfreie Arzneimittel
Erfolgt nach den bestehenden Verfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen, ist jedoch speziell für Arzneimittel gedacht, die ausschließlich für Kinder entwickelt werden.
Der bestehende Markenname des entsprechenden für Erwachsene zugelassenen Mittels verwendet werden
Besondere Zusatzkennzeichnung
Bekannter Name mit neuem Datenschutzes in Verbindung mit einer neuen Zulassung (8 bzw. 10 Jahre; Art 10 Abs. 1 2001/83/EC)
Gebilligtes pädiatrisches Prüfkonzept
In einem Antrag auf Zulassung für die pädiatrische Verwendung kann auch auf Daten verwiesen werden, die im Dossier eines bereits in der Gemeinschaft zugelassenen Arzneimittels enthalten sind.
19. Kennzeichnung
22. Rückwirkende Kennzeichnung Artikel 32
1. Bei Arzneimitteln, die für eine pädiatrische Indikation zugelassen werden, wird auf dem Etikett das gemäß Absatz 2 festgelegte Symbol hinzugefügt. Die Bedeutung des Symbols ist in der Packungsbeilage zu erläutern.
2. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung wählt die Kommission auf Empfehlung des Pädiatrieausschusses ein Symbol aus. Die Kommission veröffentlicht das Symbol.
3. Dieser Artikel gilt auch für Arzneimittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, sowie für Arzneimittel, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor Veröffentlichung des Symbols zugelassen wurden, sofern sie für pädiatrische Indikationen zugelassen sind.In diesem Fall sind das Symbol und die Erläuterung nach Absatz 1 spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Symbols in das Etikett und die Packungsbeilage der betreffenden Arzneimittel aufzunehmen.
=> Für alle Patienten bis 18 Jahren !!!!
23. Nachreichung von Studien Artikel 45 Abs. 1
Pädiatrische Studien, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden und in der Gemeinschaft zugelassene Arzneimittel betreffen, werden der zuständigen Behörde vom Genehmigungsinhaber bis zum …* zur Bewertung vorgelegt. (* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung )
Und zwar alle !!!
Die zuständige Behörde kann die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilage aktualisieren und die Genehmigung entsprechend ändern. Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die vorgelegten Studien und gegebenenfalls über deren Auswirkungen auf betroffene Genehmigungen aus.
Darf sie bislang nicht selber!!! Nur veranlassen.
24. Was wäre interessant Bei old substances existiert eine gewisse Anwendungssicherheit. Die Nutzung (Sammlung) von bestehendem Erkenntnismaterial für Indikationserweiterungen, notfalls mit unterstützenden Studien sollte gefördert werden. => Register, Publikation
Dies wäre auch im Sinne der Ärzte, die hierdurch einen Überblick über den Stand der Erkenntnisse bekämen.
Die verpflichtende Aufbringung des Logos auch bei bestehenden Erwachsenen-AM (18 Jahre) ist nicht zielführend und liefert keine zusätzliche Anwendungssicherheit.
Kenntnis von der Höhe der Gebührenreduktion und sonstiger Vergünstigungen helfen vorhab, die Entscheidungsschwelle zu senken.
Noch gilt, dass zu einer gesetzlich garantierten Forschungsfreiheit auch die Freiheit gehört, Forschung nicht durchzuführen.
25. Der G-BA und Off-label Use Gesetzliche Grundlagen:
1. Einrichtung von Expertengruppen Off-label beim BfArM durch das BMG.
2. Auftragserteilung durch den G-BA.
3. Abgabe von Bewertungen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
4. Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmens zur Erstellung einer Bewertung (bestimmungsgemäßer Gebrauch).
5. Abgabe der Bewertung als „Empfehlung“ an den G-BA.
6. Aufnahme einer Regelung in die AMR.
26. „Es gibt nichts Gutes, außer man tut es…“ Partnerschaften zwischen Patientenorganisationen, Klinikern und Industrie bei Planung, Durchführung und Bewertung klinischer Studien
Cost-sharing Modelle mit kleineren Unternehmen (z.B. Bereitstellung der Studienmedikation oder bestimmter Sachleistungen), Teilfinanzierung durch Patientenorganisation
Strukturen für klinische Studiennetzwerke
Finanzierung durch Krankenkassen
Steuerliche Anreize und Entwicklungsfonds für kleinere und mittlere Unternehmen zur Unterstützung von Entwicklungen im Bereich Seltener Erkrankungen
27. „Weitere Studien wären erforderlich…“ Die Klage geht:Kleiner Markt plus patentfreies Arzneimittel = Kein Investment der Pharmaindustrie
Aus unserer Sicht:Es fehlen geeignete Sicherungsmaßnahmen, Supportstrukturen und Finanzierungsmöglichkeiten
Was wurde aus der politischen Forderung?:"Stärkt den Forschungsstandort Deutschland"
Der Pharmazeutische Unternehmer ist nicht nur Zulassungsinhaber, sondern in erster Linie Unternehmer.
28. Return of Investment?
29. Den Weg bereiten....
30. Nicht über das Ziel hinaus...
31. Und so auch nicht....
32. Oder so....
33. Ende Wir verlangen ja keine Umarmung,aber ein Schulterschluss wäre toll!!