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Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin!

Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin!. Regularien zur Arbeitnehmer-freizügigkeit ab 1. Mai 2011. Arbeitnehmer-freizügigkeit. für alle EU-Ausländer (bis längstens 2014 ohne Bulgaren und Rumänen) Einreiserecht Aufenthaltsrecht Verbleiberecht

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Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin!

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Presentation Transcript


  1. Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin! Regularien zur Arbeitnehmer-freizügigkeit ab 1. Mai 2011

  2. Arbeitnehmer-freizügigkeit • für alle EU-Ausländer (bis längstens 2014 ohne Bulgaren und Rumänen) • Einreiserecht • Aufenthaltsrecht • Verbleiberecht • Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Arbeitsgenehmigungspflicht

  3. Freiheit für Unternehmer/n Dienstleistungsfreiheit (neu) Niederlassungsfreiheit (seit 01.05.2004) Handwerker, Gewerbetrei-bende, Kaufleute können sich auf Dauer in Deutschland niederlassen und tätig werden handwerksrechtliche Bestim-mungen müssen beachtet werden • Zeitlich begrenzte Tätigkeit • auf die Durchführung eines Auftrags gerichtet • Betriebssitz oder Nieder-lassung im Herkunftsland • kein Betriebssitz oder Nieder-lassung in Deutschland erfor-derlich

  4. Neuregelung Entsendung Entsendung aus EU-8 uneingeschränkt möglich • keine EU-Arbeitserlaubnis mehr nötig • Werksvertragskontingente entfallen • Quotenregelung entfällt • Arbeitsmarktschutzklausel entfällt • keine Qualifikations-anforderungen mehr • Dauer der Entsendung unbefristet • Anmeldung bei zuständiger Meldebehörde • ausländische Firma kann direkt Auftragnehmer (und Generalunternehmer) sein

  5. Was können Betriebsräte tun? § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Betriebsrat ist bei Einstellung von Leiharbeitnehmern zu beteiligen. § 80 BetrVG: Betriebsrat kann verlangen, dass ihm die Verträge für Einsatz von Arbeitnehmern aus Drittbetrieben vorgelegt werden; Betriebsrat muss beurteilen können, ob es sich um Arbeitnehmer-überlassung handelt oder einen Werkvertrag Baugewerbe: Betriebsräte können gem. Mindestlohntarifvertrag Werksvertragsarbeitnehmer über ihre Rechte und über die Möglichkeiten, diese Rechte durchzusetzen, aufklären

  6. Handwerksrecht Zulassungspflichtige Hand-werke (Anlage A HWO) Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B HWO) keine schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens nötig • schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens • Handwerkskammer am Ort der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erteilt Eingangs-bestätigung • keine Eintragung in Hand-werksrolle • Tätigkeit im gesamten Bundes-gebiet möglich

  7. Mindestarbeitsbe-dingungen für Bauleis-tungen nach AEntG • Mindestlohn • am Ort der Baustelle • Urlaubskassenverfahren • Meldung bei Europa-Abteilung der SOKA-BAU • Stammdaten des Betriebes • monatliche Meldung Beschäf-tigungszeit jeden Arbeitnehmers mit beitragspflichtigem Bruttolohn • Erstattung für gewährten Urlaub • Meldungen an den Zoll • Name, Vorname, Geburtsdatum jedes Arbeitnehmers • Beginn, Dauer, Ort der Baustelle • Ort, wo Unterlagen zur Prüfung bereitgehalten werden • Anschrift in Deutschland • Name, Vorname, Geburtsdatum des Bevollmächtigten • Versicherung über Einhaltung vorgeschriebener Arbeitsbedin-gungen

  8. Anforderung an Aufzeichnungen Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit für jeden Beschäftigten Nachweis Zahlung Mindestentgelt und Urlaubskassen-beiträge Arbeitsvertrag A1-Bescheinigung

  9. Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung • es gelten Bestimmungen des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetzes • AÜ im Baugewerbe grundsätzlich verboten • Ausnahme „Kollegenhilfe“ zwischen Baubetrieben • Verleiher muss Sitz in EU haben • nachweislich seit mind. 3 Jahren Bauarbeiten ausführen • Verleiherlaubnis im Herkunftsland und in Deutschland notwendig

  10. Lohnsteuer und Sozialversicherung Lohnsteuerrecht Sozialversicherungsrecht Entsendung weniger als 24 Monate mit Bescheinigung A1  Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland Entsendung länger als 24 Monate  alle Sozialversiche-rungsbeiträge ab 25. Monat in Deutschland fällig • Bauausführung weniger als 6 Monate  keine Lohnsteuer in Deutschland • Bauausführung 6 Monate und länger  Lohnsteuer ab ersten Tag der Bauausführung in Deutschland, wenn kein Doppelbesteuerungsab-kommen besteht

  11. Was kann bei Gesetzesverstößen passieren? • gegen Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Ordnungswidrigkeit • eigene Verstöße oder die des Subunternehmers gegen Mindestarbeitsbedingungen  bis 500.000 € • gegen Melde- und Aufzeichnungspflichten  bis 30.000 € • event. Straftatsbestand (Wucher) • zeitweiser Ausschlussvon öffentlichen Aufträgen bei Bußgeld von mindestens 2.500 €

  12. Was kann bei Gesetzesverstößen passieren? • gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Ordnungswidrigkeit • Verstöße des Verleihers und/oder Entleihers  bis zu 25.000 € • Haftung des Entleihers (der verbotener Weise im Baugewerbe Leiharbeiter beschäftigt) für Mindestlöhne, Urlaubskassen- und Sozialversicherungsbeiträge (Generalunternehmerhaftung)

  13. Ausländische Arbeitnehmer bei inländischen Arbeitgebern es gelten hiesige arbeitsrechtliche und tarifliche Bedingungen, insbesondere allgemeinverbindliche Tarifverträge jeder deutsche und ausländische AN muss Personal-ausweis / Pass mitführen; AG muss AN darauf schriftlich hinweisen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden in Deutschland abgeführt

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