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Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg. §§. §§. BNatSchG. Vogelschutz-Richtlinie. BArtSchV. FFH-Richtlinie. Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen –. Abbildung 1. Gliederung. Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke

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  1. Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg §§ §§ BNatSchG Vogelschutz-Richtlinie BArtSchV FFH-Richtlinie Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Abbildung 1

  2. Gliederung • Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke • Kategorien geschützter Arten • EG-Artenschutzverordnung • FFH-Richtlinie • Vogelschutzrichtlinie • Bundesartenschutzverordnung Rechtliche Grundlagen: artenschutzrechtliche Verbote, Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten • Artenschutzrechtliche Regelungen des BNatSchG • Artenschutzrechtliche Regelungen der FFH-Richtlinie • Artenschutzrechtliche Regelungen der Vogelschutzrichtlinie Kompatibilität der bundes- und europarechtlichen Regelungen Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der Eingriffsregelung aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle) Abbildung 2

  3. Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke Biodiversitätskonvention (1992/1993) Berner Konvention (1979/1984) Ramsar-Konvention (1971/1976) Bonner Konvention (1979/1984) Eurobats (1991/1993) Washingtoner Arten-schutzübereinkommen (1973/1975) Vogelschutz-RL (1979) FFH-RL (1992) EG-Artenschutz-VO (1973) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bundesartenschutz-verordnung (1989) Abbildung 3

  4. Kategorien besonders geschützter und streng geschützter Arten Definition in § 10 Abs. 2 BNatSchG: 10. besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [EG-Artenschutzverordnung] ... aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie] aufgeführt sind, bb) "europäische Vogelarten" [in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Vogelschutzrichtlinie], c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 [Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung] aufgeführt sind, 11. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 [EG-Artenschutzverordnung], b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie], c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 [Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung] aufgeführt sind, Abbildung 4

  5. Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten besonders geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutz-verordnung Anhang B EG-Artenschutz-verordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutz-verordnung Abbildung 5

  6. Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten allgemeiner Artenschutz besonders geschützte Arten streng geschützte Arten alle wild lebenden Tiere und Pflanzen  zentrale Schutzvor-schrift: §41 BNatSchG Anhang A EG-Artenschutz-verordnung Anhang A EG-Artenschutz-verordnung Anhang B EG-Artenschutz-verordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutz-verordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutz-verordnung Abbildung 6

  7. Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutz-verordnung Anhang B EG-Artenschutz-verordnung Anhang A EG-Artenschutz-verordnung Anhang B EG-Artenschutz-verordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutz-verordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutz-verordnung Abbildung 7

  8. Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung • Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten) • nach Art. 3 Abs. 1 EG-ArtSchVO: • Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (= von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder werden können) • im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragte Arten, die vom Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde • c) alle Arten einer Gattung bzw. alle Unterarten einer Art, deren Taxa größtenteils unter b) fallen, wenn ihre Aufnahme in den Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist.  Überwiegend nicht einheimische Arten, aber auch einige zum Teil häufige und weit verbreitete Arten der heimischen Fauna Abbildung 8

  9. Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für einheimische Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten): Säugetiere Wolf, Braunbär Fischotter Wildkatze, Eurasischer Luchs Vögel Schwarzstorch Knäkente Fischadler, Seeadler, Habicht, Sperber Mäusebussard, Wespenbussard Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe Schwarzmilan, Rotmilan Wanderfalke, Baumfalke, Turmfalke Kranich Turteltaube Schleiereule, Waldohreule, Waldkauz, Steinkauz, Uhu, Sperlingskauz, ... Gefäßpflanzen Frauenschuh Sumpf-Glanzkraut alle heimischen Greifvögel alle heimischen Eulen und Käuze Abbildung 9

  10. Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A: Mäusebussard Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands Abbildung 10

  11. Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A: Turmfalke Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands Abbildung 11

  12. Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A: Waldkauz Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands Abbildung 12

  13. Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A: Turteltaube Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands Abbildung 13

  14. Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung • Arten des Anhangs B (besonders geschützte Arten) • nach Art. 3 Abs. 2 EG-ArtSchVO: • Arten des Anhangs II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens • (= potenziell von der Ausrottung bedrohte Arten, sofern der Handel mit ihnen keiner strengen Regelung unterworfen wird) • Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde • sonstige international in Mengen gehandelte Arten, die durch den Handel gefährdet werden können • Arten, die anderen Arten der Anhänge A oder B ähnlich sind • Arten, deren Einbringung in die Natur zu einer Gefährdung der einheimischen Flora und Fauna führt  nur wenige einheimische Arten enthalten Abbildung 14

  15. Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für besonders geschützte einheimische Arten des Anhangs B Orchideengewächse Blutegel Schneeglöckchen Frühlings-Adonisröschen Abbildung 15

  16. Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutz-verordnung Anhang B EG-Artenschutz-verordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutz-verordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutz-verordnung Abbildung 16

  17. Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie Übersicht Abbildung 17

  18. Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie Übersicht Abbildung 18

  19. Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie Beispiele verbreiteter Arten Kreuzkröte Zauneidechse Haselmaus Zwergfledermaus Abbildung 19

  20. Europäische Vogelarten besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutz-verordnung Anhang B EG-Artenschutz-verordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutz-verordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutz-verordnung Abbildung 20

  21. Europäische Vogelarten Definition gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG europäische Vogelarten: in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG, Artikel 1 Vogelschutz-Richtlinie: (1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. (2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. (3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Grönland. Abbildung 21

  22. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutz-verordnung Anhang B EG-Artenschutz-verordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutz-verordnung Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutz-verordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutz-verordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutz-verordnung Abbildung 22

  23. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten?  Besonders geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 1 BNatSchG: "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden können."  Arten, die nicht schon gemäß EG-ArtSchVO, FFH-RL oder als europäische Vogelarten besonders geschützt sind, soweit sie  einheimisch und in ihrem Bestand gefährdet sind,  mit einheimischen, bestandsgefährdeten Arten verwechselt werden können  mit FFH-Arten oder europäischen Vogelarten verwechselt werden können Abbildung 23

  24. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten?  Streng geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 2 BNatSchG: "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, b) europäische Vogelarten, 2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1 unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind."  Einheimische Arten, die gemäß EG-ArtSchVO, als europäische Vogelarten oder gemäß BArtSchV besonders geschützt sind, soweit sie  im Inland vom Aussterben bedroht sind. Abbildung 24

  25. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung • Säugetiere: • Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von •  einigen land- und forstwirtschaftlichen Schädlingen (z.B. Feldmaus, Schermaus) •  einigen Neozoen (z.B. Nutria, Marderhund, Waschbär) •  einigen Arten, die als Krankheitsüberträger fungieren können (Wanderratte, Hausratte) •  nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegenden Arten (z.B. Reh, Feldhase, Fuchs, Luchs, Steinmarder) •  Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie • besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO • Beispiele für besonders geschützte Arten: Spitzmäuse, Gartenschläfer, Siebenschläfer, Igel, Sumpfmaus, Maulwurf • einzige streng geschützte Säugetierart gemäß BArtSchV: Bayerische Kleinwühlmaus Abbildung 25

  26. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Gartenspitzmaus Gartenschläfer Maulwurf Igel Abbildung 26

  27. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung • Vögel: • Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten • zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.: • Flussuferläufer, Wachtelkönig, Kiebitz • Weißstorch • Mittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, Schwarzspecht • Grauammer, Ortolan • Raubwürger • Zwergschnäpper • Drosselrohrsänger • Haubenlerche, Heidelerche • Wendehals • Uferschwalbe • Sperbergrasmücke • Birkhuhn, Auerhuhn Abbildung 27

  28. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung • Vögel: • Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten • zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.: • Flussuferläufer, Wachtelkönig, Kiebitz • Weißstorch • Mittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, Schwarzspecht • Grauammer, Ortolan • Raubwürger • Zwergschnäpper • Drosselrohrsänger • Haubenlerche, Heidelerche • Wendehals • Uferschwalbe • Sperbergrasmücke • Birkhuhn, Auerhuhn fast alle Vogelarten des Anhangs I der EG-Vogelschutzrichtlinie Abbildung 28

  29. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Reptilien und Amphibien:  Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von  Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie  besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO Waldeidechse Erdkröte  zwei streng geschützte Reptilienarten: Westliche Smaragdeidechse, Aspisviper Abbildung 29

  30. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung • Insekten: • Schmetterlinge: zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und Gattungen • Hautflügler: alle Bienen und Hummeln, zahlreiche Ameisenarten, Hornisse, Kreiselwespen, Kopfhornwespen sind besonders geschützt • Käfer: zahlreiche besonders und streng geschützte Arten, Gattungen und Familien • Libellen: alle heimischen Arten besonders geschützt, einige Arten außerdem streng geschützt • Heuschrecken: einige besonders und streng geschützte Arten • sonstige Tiergruppen: • Spinnen: 5 besonders und 3 streng geschützte Arten • Krebse: 3besonders und 1 streng geschützte Art • Weichtiere: 11 besonders und 2 streng geschützte Arten Abbildung 30

  31. Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung • Gefäßpflanzen, Moose, Flechten: • zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und Gattungen, z.B. Gentiana (Enzian) Primula (Schlüsselblume) Hepatica nobilis (Leberblümchen) Daphne (Seidelbast) Dianthus (Nelke) Sphagnum (Torfmosse) Cladina (Rentierflechten) Abbildung 31

  32. Recherchemöglichkeit: www.wisia.de Abbildung 32

  33. Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten Arten der EG-Artenschutz-verordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesarten-schutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Bestimmungen des Art. 8 EG-ArtSchVO Verbote gemäß BArtSchV Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Verbote gemäß Art 6, 7 und 8 VRL Verbote gemäß Art. 15 FFH-RL Abbildung 33

  34. Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten Arten der EG-Artenschutz-verordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesarten-schutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Bestimmungen des Art. 8 EG-ArtSchVO Verbote gemäß BArtSchV Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Verbote gemäß Art 6, 7 und 8 VRL Verbote gemäß Art. 15 FFH-RL Abbildung 34

  35. Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten Arten der EG-Artenschutz-verordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesarten-schutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 35

  36. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Arten der EG-Artenschutz-verordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesarten-schutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 36

  37. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Kategorien von Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG: • Zugriffsverbote: • Tiere fangen, verletzen, töten • Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten entnehmen, beschädigen,... • Pflanzen abschneiden, ausreißen, beschädigen, ... Handlungs- verbote • Beeinträchtigungsverbote: • Tiere durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, ähnliche Handlungen zu stören • Pflanzenstandorte durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören • Besitzverbote: • Tiere und Pflanzen in Besitz nehmen, in Besitz haben, zu be- oder verarbeiten • Vermarktungsverbote: • Tiere und Pflanzen zu verkaufen, kaufen, ... • Tiere und Pflanzen zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen... Abbildung 37

  38. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG Zugriffsverbote 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, Beeinträchtigungsverbote 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Artenund der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Abbildung 38

  39. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen "... wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten ..." "... wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten ..."  Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? "... Tiere ... an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ... zu stören ..." "... Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ..."  Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten? "... durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören ..."  Was sind „ähnliche Handlungen“? Abbildung 39

  40. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? • Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG: • Verbote des § 42 BNatSchG richten sich gegen Zugriff auf/Störung von "Exemplaren" der besonders und streng geschützten Tiere und Pflanzen • Bestätigung durch Urteil des BVerwG vom 21.06.2006 • (Stralsund-Urteil): • Die Reduzierung der Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG auf populationsbezogene Beeinträchtigungen wird der Systematik des BNatSchG nicht gerecht. • Die Bewahrung des aktuellen Erhaltungszustandes von Populationen von Tierarten spielt erst im Rahmen einer Befreiung nach § 62 BNatSchG eine Rolle • Gassner (2004), Zulassung von Eingriffen trotz artenschutzrechtlicher • Verbote: • Wortlaut des § 42 BNatSchG stellt eindeutig auf Individuen ab • Verletzung der Verbotstatbestände nur bei Individuenbezug als Ordnungswidrigkeit nach § 65 BNatSchG fassbar • Verbote gelten gleichermaßen auf Individuen der national und der europäisch geschützten Arten (FFH-RL, VRL) "Das bedeutet, dass das Verbotsschild sozusagen aufleuchtet, sobald auch nur ein Individuum einer geschützten Art beeinträchtigt wird." Abbildung 40

  41. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? • Bayerischer Leitfaden zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP): • Tötungsverbot gilt auf Individuenebene, aber nur dann, wenn sich aufgrund der konkreten Umstände ein erhöhtes Tötungsrisiko in Folge eines Vorhabens prognostizieren lässt nicht jedes theoretische Tötungsrisiko (z.B. allgemeines Kollisionsrisiko an Verkehrswegen) ist vom Verbot erfasst • Schädigungs- / Zerstörungsverbot von Lebensstätten gilt auf Individuenebene, aber nur dann, die ökologische Funktionsfähigkeit der Lebensstätte soweit beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr vom Individuum besiedelt wird  nicht jede Schädigung ist vom Verbot erfasst Abbildung 41

  42. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? Abbildung 42

  43. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten? • Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG: • "...alle natürlichen Bestandteile der Natur oder auch von Menschenhand geschaffene Gegenstände, die von Tieren zu den bezeichneten Zwecken regelmäßig, wenn auch nicht notwendigerweise ständig genutzt werden." • keine Nahrungshabitate (BVerwG 11.01.2001) • auch Überwinterungshabitate ( abweichendes Urteil des BVerwG vom 11.01.2001) • Gellermann (2003), Artenschutz in der Fachplanung: • Lebensstätten können auch größere Flächen sein (z.B. Graureiherkolonie) • Beeinträchtigung von Nahrungsstätten dann mit erfasst, wenn dadurch in direktem funktionalen Zusammenhang stehende Zufluchststätten geschädigt werden (z.B. Äsungsflächen des Kranichs im Umfeld traditioneller Rastplätze) Abbildung 43

  44. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten? • Müller (2005), Das System des deutschen Artenschutzrechts: • Schädigungsverbot gilt auch bei vorübergehender Abwesenheit der Tiere (z.B. Fledermaus-Winterquartier im Sommer, Greifvogelhorst im Winter) • BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil): • "Unter Brutstätten von Vögeln sind deshalb nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig genutzte Brutplätze zu verstehen, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind" • "Brutstätten sind dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche regelmäßig benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird." Abbildung 44

  45. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Was sind "ähnliche Handlungen"? • explizit genannt: • Aufsuchen • Fotografieren • Filmen Einschränkung der Störungsverbote • Gassner (2003), Kommentar • BNatSchG: • nur wenn es die Tiere beunruhigt oder gar zur Flucht veranlasst • ähnliche Handlungen: • Tonbandaufnahmen • Überfliegen • Lichteffekte, Lärm • ... • Müller/Stöckel (2003), Kommentar • BNatSchG: • in von Menschen genutzten Bereichen ist die übliche Nutzung, unter deren Einfluss sich die geschützte Art angesiedelt hat, erlaubt • Gellermann (2003): • Entscheidend ist nicht Art der Handlung, sondern die Störwirkung Abbildung 45

  46. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Legalausnahmen des § 43 BNatSchG • Abs. 1, 2, 3, 7: Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten • Abs. 5: Ausnahmen für die Entnahme tot aufgefundener Tiere und Pflanzen aus der Natur • Abs. 6: Ausnahmen für die Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere zum Zweck des Gesundpflegens • Abs. 8: Ausnahmemöglichkeiten nach Landesrecht • zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, • zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder • für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung Abbildung 46

  47. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Legalausnahmen des § 43 BNatSchG • Abs. 4: "Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die • Handlungen • bei der guten fachlichen Praxis ... entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung ... • bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, • bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder • einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden." • Urteil des EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchG • ist nicht europarechtskonform • Freistellung von nicht absichtlichen Eingriffen nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar • Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar  europarechtskonforme Interpretation des § 43 Abs. 4 BNatSchG möglich? Abbildung 47

  48. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Arten der EG-Artenschutz-verordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesarten-schutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 48

  49. Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG "Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. Abbildung 49

  50. Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Arten der EG-Artenschutz-verordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesarten-schutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 50

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