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Konferenzen an der Schule. Übersicht. I. Grundsätze der Lehrerkonferenzen II. Übersicht über die Lehrerkonferenzen III. Gesamtlehrerkonferenz IV. Schulkonferenz SchG §44 – 47, 56; Konferenz VO; Elternbeirats VO; Schulkonferenzordnung; LBG § 79. I. Grundsätze für Lehrerkonferenzen.
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Konferenzenan der Schule Schul- und Beamtenrecht
Übersicht • I. Grundsätze der Lehrerkonferenzen • II. Übersicht über die Lehrerkonferenzen • III. Gesamtlehrerkonferenz • IV. Schulkonferenz • SchG §44 – 47, 56; Konferenz VO; Elternbeirats VO; Schulkonferenzordnung; LBG § 79 Schul- und Beamtenrecht
I. Grundsätze für Lehrerkonferenzen • 1. Allgemeines • Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein. • Konferenz muss innerhalb von 7 Unterrichtstagen einberufen werden, wenn 1/4 der Stimmberechtigten dies verlangt. • Einladung: 6 Unterrichtstage vorher ( außer in dringenden, begründbaren Fällen) • Konferenzen sind i.d.R. außerhalb der Unterrichtszeit der Schüler abzuhalten. • Alle Konferenzen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Schul- und Beamtenrecht
I. Grundsätze für Lehrerkonferenzen • 2. Beschlüsse & Protokoll • Beschlussfähigkeit: mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ( Teilnahmepflichtigen ) ist anwesend. • einfache Mehrheit(sofern im Einzelfall durch Vorschrift keine andere Bestimmung vorgesehen ist). • Beratung und Beschlüsse erfolgen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unter Beachtung der Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Konferenzen. • Keine personalen oder sozialen Angelegenheiten der Lehrer • Gefasste Beschlüsse sind für Schulleitung und alle Lehrkräfte bindend. • Bei schulrechtlichen Bedenken der Schulleitung Entscheidung der Schulaufsicht • Protokoll – mit Unterschrift des Vorsitzenden & des Protokollführers • Das Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen. Schul- und Beamtenrecht
I. Grundsätze für Lehrerkonferenzen • 3. Dienstbesprechung • Eine Dienstbesprechung kann vom Schulleiter angeordnet werden. • Innerhalb einer Dienstbesprechung können keine Beschlüsse gefasst werden. • Sie dient i.d.R. zur Information des Kollegiums über aktuelle Sachverhalte. • Für Dienstbesprechungen gilt die Konferenzordnung nicht. Schul- und Beamtenrecht
II. Übersicht über die Lehrerkonferenzen • 1. Arbeitsphase Variante I Erarbeiten Sie sich in Stammgruppen und in Absprache, anhand des folgenden Rasters eine Lehrerkonferenz. Besprechen Sie die Informationen in einer Expertengruppe Tragen Sie die Informationen in Ihrer Stammgruppe vor. Variante II Erarbeiten Sie sich in Einzelarbeit und in Absprache mit einer Gruppe, anhand des folgenden Rasters eine Lehrerkonferenz. Tragen Sie die Informationen in Ihrer Stammgruppe vor und vergleichen Sie diese. Schul- und Beamtenrecht
II. Übersicht über die Lehrerkonferenzen • 1. Arbeitsphase Schul- und Beamtenrecht
III. Gesamtlehrerkonferenz • Aufgaben • Zu den Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule gehören insbesondere: • 1. Allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule; • 2. Fragen der Fortbildung der Lehrer sowie Maßnahmen, die ihre Zusammenarbeit • fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen; • 3. Erlass der Schul- und Hausordnung sowie der Pausenordnung; • 4. allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben; • 5. Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung; • 6. einheitliche Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule; Schul- und Beamtenrecht
III. Gesamtlehrerkonferenz • Aufgaben • 7. Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittelim Rahmen • ihrer Zweckbestimmung; • 8. Stellungnahmen zur a) Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie zu • Baumaßnahmen gegenüber dem Schulträger, b) Einrichtung oder Beendigung • eines Schulversuchs, c) Änderung der Schulart, der Schulform oder des • Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der • Erweiterung oder Aufhebung der Schule; • 9. allgemeine Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger • dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne • sowie für die Anordnung von Vertretungen, unbeschadet § 41 Abs. 1 SchG; Schul- und Beamtenrecht
III. Gesamtlehrerkonferenz • Aufgaben • 10. Aufstellungder Grundsätze über die Durchführung von besonderen • Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren (z.B. Schulfeste); • 11. Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen • Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten); • 12. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die • Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Schule; • 13. Beratungdes Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den • Religionsgemeinschaften, den Berufsausbildungsstätten sowie sonstigen • außerschulischen Institutionen mit Erziehungsauftrag; Schul- und Beamtenrecht
III. Gesamtlehrerkonferenz • Aufgaben • 14. Geschäftsordnungen für die Lehrerkonferenzen der Schule; • 15. Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz; dabei sind wählbar alle in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigten Lehrer • 16. Vorschläge für die Festsetzung der beweglichen Ferientage; • 17. sonstige Angelegenheiten, • die der Gesamtlehrerkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind. Schul- und Beamtenrecht
IV. Schulkonferenz • 1. Definition und Befugnisse • Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Beschlussorgan aller am Schulleben Beteiligten. Ihre Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung sind in § 47 SchGgeregelt. • Die Schulkonferenz hat…. • Entscheidungsrecht, • Anhörungsrecht und • Mitbestimmungsrecht; • außerdem Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten (Abs 1), • Anregung und Empfehlungen an SL und Konferenzen (Abs 2) Schul- und Beamtenrecht
IV. Schulkonferenz • 2. Zusammensetzung • Besetzungder • Schulkonferenz • bei 14 Lehrerstellen und mehr: NEU: SL + 3 Lehrer; EBV + 3 Eltern; Schülerspr. + 3 Schüler Bisher: SL + 6 Lehrer; EBV + 2 Eltern; Schülerspr. + 2 Schüler Schul- und Beamtenrecht
IV. Schulkonferenz • 2. Einberufung • Mind. 1 mal pro Halbjahr • Wenn 1/3 der Mitglieder oder die Elterngruppe es verlangt • Einladungsfrist 1 Woche (dringenden Fällen 1 Tag) • Einberufung unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung (Abstimmung mit dem Stellvertreter, wer? Schul- und Beamtenrecht
IV. Schulkonferenz • 3.Verfahren bei Beschlüssen: • SchG § 47,7 : • Beschlüsse nach Abs. 3 sind bindend für SL/GLK. • Wenn SL Beschlüsse für rechtswidrig hält, SchK zweites Mal beraten und beschließen; dann muss SL Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen. • SchK § 47,8: • Wenn SchK Zustimmung bei Angelegenheiten nach Abs 5 verweigert und die GLK erneut daran festhält, muss SL Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen. Schul- und Beamtenrecht
IV. Schulkonferenz • 4. Besetzung von Schulleiterstellen • Mitwirkung der SchK, • weitere Eltern statt Schüler • Informationsrecht der SchK • Recht, Besetzungsvorschläge zu machen • bei verschiedenen Besetzungen entscheidet oberste Schulbehörde Schul- und Beamtenrecht
Eine Konferenz ist eine Sitzung, • bei der viele hineingehen • und wenig herauskommt • Werner Fink Schul- und Beamtenrecht