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Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle. Referenten: Darius Kunik Carlo Teichmann. Gliederung . Einleitung Träger der Wettbewerbspolitik Wettbewerbsbeschränkungen Kartellverbot die größten Unternehmen der Welt Fusionskontrolle in Deutschland Fusionskontrolle in der Europäischen Union

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Kartellverbot und Fusionskontrolle

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Presentation Transcript


  1. Kartellverbot und Fusionskontrolle Referenten: Darius Kunik Carlo Teichmann

  2. Gliederung • Einleitung • Träger der Wettbewerbspolitik • Wettbewerbsbeschränkungen • Kartellverbot • die größten Unternehmen der Welt • Fusionskontrolle in Deutschland • Fusionskontrolle in der Europäischen Union • Zusammenfassung • Diskussion Kartellverbot und Fusionskontrolle

  3. 1. Einleitung • Einordnung des Themas in Gesamtkontext des Seminars • Begriffsklärung: Kooperation, Kollusion, Horizontalkonzerne, Kartelle Kartellverbot und Fusionskontrolle

  4. 2. Träger der Wettbewerbspolitik • Ende 19. Jh.: Reichsgericht • 1933: nationalsozialistisches Zwangskartellgesetz • 1957: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) • Novellierungen (aktuell: 6. Novelle) • 1973: Fusionskontrolle • Nach EU-Osterweiterung 2004: umfassende Revision des GWB Kartellverbot und Fusionskontrolle

  5. 2. Träger der Wettbewerbspolitik • Bundeskartellamt • Landeskartellämter • Gerichte • Europäische Kommission • Europäische Gerichte Kartellverbot und Fusionskontrolle

  6. 2. Träger: GWB • Ziel: Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs • Kartellverbot • Missbrauch marktbeherrschender Stellungen • Zusammenschlusskontrolle Kartellverbot und Fusionskontrolle

  7. Europäisches Wettbewerbsrecht • Weitgehend entsprechend GWB • Überlagert GWB (Art. 81 EG-Vertrag), z.B. durch Zwischenstaatlichkeitsklausel • Ziel: Marktintegration der Mitgliedsstaaten Kartellverbot und Fusionskontrolle

  8. 3. Wettbewerbsbeschränkungen Kartellverbot und Fusionskontrolle

  9. Kartelle • Definition: „Kartelle sind institutionalisierte Zusammenschlüsse von Marktteilnehmern und basieren auf einem Kartellvertrag, der den Kartellgegenstand und die Verhaltensabstimmung definiert“ (vgl. Handout 04.05.) Kartellverbot und Fusionskontrolle

  10. Arten von Kartellen • Preiskartelle • Konditionenkartelle • Produktionskartelle • Konjunkturkrisenkartelle • Strategische Allianzen Kartellverbot und Fusionskontrolle

  11. vertikale Wettbewerbsbeschränkungen • Preisempfehlungen: für Markenartikel zulässig • Preisbindungen der 2. Hand: seit 1973 für Markenartikel verboten • Ausnahme: Verlagserzeugnisse Kartellverbot und Fusionskontrolle

  12. 4. Kartellverbot • §1 GWB: „Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungnen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“ Kartellverbot und Fusionskontrolle

  13. 4. Kartellverbot • Bezug auf horizontale Beschränkungen • Verbot aufeinander abgestimmten Verhaltens ohne Vereinbarungen • Echtes Kartellverbot: Abschluss strafbar • Bußgeld bis zu 500.000 € / zum Dreifachen des Mehrerlöses • Unterlassungs-, und Schadenersatzansprüche Kartellverbot und Fusionskontrolle

  14. 4. Kartellverbot: EU • Art. 81 und 82 des EG-Vertrags • Art. 81: Kartellverbot, Untersagung von formlos aufeinander abgestimmtem Verhalten • Art. 82: Verbot des Missbrauchs einer dominanten Wettbewerbsposition • Ziel: Öffnung der Märkte Kartellverbot und Fusionskontrolle

  15. 4. Kartellverbot: „Teerfarbenfall“ • 1976: Treffen europäischer Farbenhersteller • Gleichförmige Preiserhöhung um 8% • Bundeskartellamt verhängt Geldbußen • Aufhebung durch Berliner Kammergericht: keine Willensübereinstimmung der Beteiligten / Vertrag feststellbar Kartellverbot und Fusionskontrolle

  16. 4. Kartellverbot: Probleme • Nachweis eines Kartells schwierig! • Problem: Ursache-Wirkung • Eigenständige oder kollektive Anpassung? Kartellverbot und Fusionskontrolle

  17. 4. Kartellverbot: Ausnahmen (§§2-8 GWB) • Zwei Gruppen: • Anmeldekartelle / Widerspruchskartelle, z.B. Spezialisierungskartelle (§3), Mittelstandskartelle (§4) • Erlaubniskartelle, z.B. Strukturkrisenkartelle (§6), Ministerkartelle bei „gesamtwirtschaftlichen Vorteilen“, „überragendem Interesse der Allgemeinheit“ Kartellverbot und Fusionskontrolle

  18. 4. Kartellverbot: Ausnahmen (EU) • Art. 81, Abs.3: Kooperation kleiner und mittlerer Unternehmen • Einzel-, und Gruppenfreistellungen • bei gesamtwirtschaftlichen Vorteilen: • Wenn Nachfrager am Gewinn beteiligt werden • Wettbewerb bestehen bleibt Kartellverbot und Fusionskontrolle

  19. 4. Kartellverbot: Ausblick • National: keine konsistente Linie • Idee der Gegengewichtsbildung • 07. Novelle: • Aufnahmen vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen • EU: Generalklauselartiger Ausnahmetatbestand • Keine Freistellung / Anmeldung mehr erforderlich Kartellverbot und Fusionskontrolle

  20. 5. Die größten Unternehmen der Welt Kartellverbot und Fusionskontrolle Quelle: http://www. Forbes.com/lists

  21. ExxonMobile • 1998 fusionierte Exxon und Mobile Oil und wurde mit einem Schlag zum größten Ölkonzern der Welt • Die Fusion wurde von der amerikanischen Antitrustbehörde genehmigt obwohl bereits zuvor ein Entflechtungsverfahren gegen Exxon eingeleitet wurde, später aber eingestellt. • Eines der vielen Ziele dieser Fusion war die so genannte Empire building policy (gesellschaftspolitische Einflussmöglichkeit und Sozialprestige) Kartellverbot und Fusionskontrolle

  22. Wal-Mart Stores Inc. Nicht nur durch neue Konzepte im Marketing (internes Wachstum) aber vor allem durch Übernahmen der 80er Jahre (Woolco-Märkte, Grand Central Stores, Supersaver-Märkte) erreichte diese Supermarktkette die überragende Stellung in der Lebensmittelbranche Kartellverbot und Fusionskontrolle

  23. General Electric • Beispiel für einen Konglomerat • U.a auf folgenden Märkten aktiv: Versicherungen, Thermoplasten, Luftfahrt, Seefahrt, Energie Kartellverbot und Fusionskontrolle

  24. 6. Fusionskontrolle in Deutschland

  25. Zur Entwicklung der dt. Fusionskontrolle • In der ursprünglichen Fassung des GWB (1957) war eine Fusionskontrolle zwar vorgesehen aber Fusionen dürften nicht untersagt werden • Erst durch die Zweite Novelle zum GWB im Jahre 1973 wurde eine Fusionskontrolle für große Zusammenschlusse eingeführt • Die Dritte (1976), Vierte (1980), Fünfte (1989) und die Sechste Novelle (1998) brachten eine Verschärfung und Verbesserung der Fusionskontrolle mit sich • In der Sechsten Novelle wurde eine Harmonisierung des deutschen mit den europäischen Wettbewerbsrechtrecht vollzogen Kartellverbot und Fusionskontrolle

  26. Kontrollverfahren des Bundeskartellamtes

  27. Abgrenzung des relevanten Marktes Zuerst muss das Bundeskartellamt den relevanten Markt in sachlicher und räumlicher Sicht abgrenzen, bevor anschließend geprüft wird, ob auf dem so abgegrenzten Markt durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Je enger ein Markt seitens der Kartellbehörde abgegrenzt wird, um so höher erscheint die Marktmacht der beteiligten Anbieter und vice versa. Nachdem der relevante Markt abgegrenzt ist, müssen die Marktanteile erfasst werden, welche ein zentrales Beurteilungskriterium der Marktmacht nach dem Zusammenschluss sind. Außerdem muss noch die Stärke der anderen Marktteilnehmer und der potentielle Wettbewerb unter Betracht gezogen werden. Kartellverbot und Fusionskontrolle

  28. Der Zusammenschlussbegriff des GWB(welche Verhaltensweisen von Unternehmen gelten als ein Zusammenschluss?) a. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmen ganz oder zu einem wesentlichen Teil b. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel (z.B. bei einer Beteiligung von mehr als 50 %) c. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen (z.B. die Beteiligung erreicht 25 bzw. 50 % ) d. jede sonstige Verbindung die einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf eine anderes Unternehmen ausüben kann (z.B. es wird eine Beteiligung bis zu 24,9% erworben wettbewerblich erheblicher Einfluss) Kartellverbot und Fusionskontrolle

  29. Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle • Die Fusionskontrolle greift nur dann ein, wenn die vermutete Entstehung wettbewerbsgefährdender Marktstrukturen ein quantitativ bedeutsames Ausmaß erreicht • Das Bundeskartellamt soll nicht mit Bagatellfällen überlastet werden • Aus diesem Grund unterscheidet die Kartellbehörde zwischen kontrollpflichtigen und nicht kontrollpflichtigen Zusammenschlüssen Kartellverbot und Fusionskontrolle

  30. Kontrollpflichtige Zusammenschlüsse Im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss haben a. Die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als fünfhundert Millionen Euro und b. Mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro erzielt Sonderregelungen für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Finanzinstitute, Bausparkassen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk Kartellverbot und Fusionskontrolle

  31. Nicht kontrollpflichtige Zusammenschlüsse • Die o.a. Umsatzschwelle wird nicht erreicht • Keine Inlandswirkung (Unternehmenserwerbe der inländischen Unternehmen im Ausland die keine Inlandswirkung haben werden nicht erfasst) • „Bagatellmarktklausel“ (nur Zusammenschlüsse auf großen Märkten sollen erfasst werden) Kartellverbot und Fusionskontrolle

  32. Die Anmeldung einer Fusion Die Fusionswilligen müssen a. Angaben über den Zusammenschluss (u.a. welche U. am Zusammenschluss beteiligt sind, auf welche Weise der Zusammenschluss erfolgt) b. Angaben über die Unternehmen (u.a. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und Weltweit für das letzte Geschäftsjahr; die Marktanteile einschließlich der Grundlage ihrer Berechnung) machen. Kartellverbot und Fusionskontrolle

  33. Fristen I. Phase: Nach Eingang der Anmeldung muss das Bundeskartellamt den Beteiligten innerhalb von einen Monat mitteilen, dass es in das Hautprüfungsverfahren eingetreten ist II. Phase:Die Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird, muss innerhalb von vier Wochen ergehen Das BKartA kann den Zusammenschluss untersagen, genehmigen oder mit Auflagen und Bedingungen genehmigen Kartellverbot und Fusionskontrolle

  34. Das Bundeskartellamt untersagt einen Zusammenschluss wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Markbeherrschung überwiegen. Kartellverbot und Fusionskontrolle

  35. Ministererlaubnis • Außerwettbewerbliche Bewertung der Fusion • Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf Antrag die Erlaubnis für einen Zusammenschluss erteilen, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist Kartellverbot und Fusionskontrolle

  36. Ministererlaubnis • Ein Beispiel für eine Ministererlaubnis ist die Fusion von Daimler- Benz mit Messerschmidt-Bölkow Blohm (Das Kartellamt untersagte 1988 die Fusion mit der Begründung, die Unternehmensgruppe könnte eine marktbeherrschende Stellung auf den Märkten der Wehrtechnik, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Lastkraftwagen einnehmen. Die Bundesregierung genehmigte die Fusion wegen der Verringerung finanzieller Risiken und hoher Subventionszahlungen des Staates) Kartellverbot und Fusionskontrolle

  37. Untersuchungen des Bundeskartellamtes ´99 – ´04 *Befreiung vom Vollzugsverbot nach § 41 Absatz 2 GW. Fusion von DP AG/Trans – o – flex (Paketmärkte) ** Sonstige Erläuterungen zu Verfahren der Fusionskontrolle Fusion von E.ON/Fortum (Wettbewerbschädlichen Wirkungen werden hier kompensiert) Kartellverbot und Fusionskontrolle

  38. 7. Fusionskontrolle in der Europäischen Union Mit der Verabschiedung der Fusionskontrollverordnung (FKVO 4064/89) wurde eine europäische Fusionskontrolle eingeführt Zuständig: Europäische Kommission Kartellverbot und Fusionskontrolle

  39. Geltungsbereich der Europäischen Zusammenschlusskontrolle Die europäische Fusionskontrolle greift erst dann ein, wenn die Wettbewerbsbeschränkung, die durch eine Fusion entsteht, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen kann. Durch die Zusammenschlusskontrolle soll im Gemeinsamen Markt ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten und entwickelt werden. Kartellverbot und Fusionskontrolle

  40. Das Kontrollverfahren Umsatzschwelle a. Der Weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen überschreitet 5 Mrd. Euro b. Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen beträgt jeweils mehr als 250 Mio. Euro c. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres Umsatzes in einem Mitgliedsstaat Sonderregelungen für Kreditinstitute und Versicherungen Kartellverbot und Fusionskontrolle

  41. Fristen I. Phase: Ein Monat nach dem Eingang der Anmeldung. Gibt es keine Bedenken so wird die Fusion genehmigt oder untersagt II. Phase: Sieht die Kommission ernsthafte Wettbewerbsprobleme geht das Verfahren in eine weitere Prüfungsphase von maximal 90 Arbeitstagen Kartellverbot und Fusionskontrolle

  42. Prüfungskriterien • Wirtschafts- und Finanzkraft der beteiligten Unternehmen • Wahlmöglichkeiten der Abnehmer und Lieferanten • Marktzutrittsschranken • Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts Kartellverbot und Fusionskontrolle

  43. Zusammenschlüsse, die eine markbeherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch welche ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, sind gem. Art 2 (3) EFKVO für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären Kartellverbot und Fusionskontrolle

  44. Politisierungsproblem Eine Ministererlaubnis gibt es bei der EFKVO nicht, es besteht aber eine Gefahr der Politisierung des wettbewerblichen Entscheidungsverhaltens. Die nationalen Regierungen der Mitgliedsstaaten haben in einigen Fällen Druck auf die Kommission ausgeübt, um eigene Partikularinteressen durchzusetzen Kartellverbot und Fusionskontrolle

  45. Alcatel /AEG-Kabel 1991 übernahm der französische Alcatelkonzern 96,8% der Anteile von AEG – Kabel. Die Kommission genehmigte diese Fusion, obwohl die drei größten Unternehmen einen Marktanteil von über 50% auf dem sachlich relevanten Markt von Fernmeldekabeln in Deutschland auf sich vereinigten, was eigentlich ein Fall für das Bundeskartellamt sein könnte. In diesem Fall übte Mitterand einen Druck auf die Kommission aus, weil die französische Regierung sich durch diesen Zusammenschluss eine bessere internationale Wettbewerbsfähigkeit für Alcatel erhoffte. Kartellverbot und Fusionskontrolle

  46. 8. Zusammenfassung Fusionskontrolle Im Zeitalter der Globalisierung und in der damit einhergehenden Zunahme von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor allem eine Fusionskontrolle nicht mehr wegzudenken. Am Anfang des 21. Jahrhunderts sind Megafusionen (Elefantenhochzeiten) kein seltenes Ereignis. Seit längerem zeichnet sich ab, dass die nationalen Wettbewerbspolitiken nicht mehr ausreichend in der Lage sind, die auf internationalen Märkten auftretenden Wettbewerbsbeschränkungen erfolgreich zu bekämpfen. Das Problem besteht darin, dass auf internationalen Märkten auftretende Wettbewerbsbeschränkungen sich auf den heimischen Markt auswirken können. Kartellverbot und Fusionskontrolle

  47. 9. Diskussion • Wie beurteilen Sie Ihnen bekannte Kartelle (z.B. OPEC) unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten? Warum sind diese Kartelle nicht vom Kartellverbot betroffen? Was wären hier die wirtschaftspolitischen Folgen eines Kartellverbots? • Soll die WTO eine neue Aufgabe als „Weltkartellamt“ übernehmen? Kartellverbot und Fusionskontrolle

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