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XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Austrittstatbestände des § 82a GewO Gefährdung der Gesundheit § 82a lit a GewO siehe Erläuterungen zu § 26 Z 1 AngG Tätliche Misshandlungen und grobe Ehrenbeleidigungen § 82a lit b GewO siehe Erläuterungen zu § 26 Z 4 AngG

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XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Presentation Transcript


  1. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Die Austrittstatbestände des § 82a GewO • Gefährdung der Gesundheit § 82a lit a GewO • siehe Erläuterungen zu § 26 Z 1 AngG • Tätliche Misshandlungen und grobe Ehrenbeleidigungen § 82a lit b GewO • siehe Erläuterungen zu § 26 Z 4 AngG • Versuch der Verleitung zu ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen § 82a lit c GewO • wenn der AG oder dessen Angehörige den AN beharrlich zu Gesetzesverstößen auffordern, kann der AN austreten o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  2. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Ungebührliches Vorenthalten der Bezüge und Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen 82a lit d GewO • siehe Erläuterungen zu § 26 Z 2 AngG • Verdienstentzug § 82a lit e GewO • Unterfall des Vorenthaltens der Bezüge • der AG muss außerstande sein oder sich weigern dem Arbeiter Verdienst zu geben • Sonstige Austrittstatbestände • §§ 33 LArbG, 34 (5) VBG, 21 HausbG, 15 (4) BAG, 39 SchauspG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  3. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Vorzeitige Beendigung und Konkurs • Konkurseröffnung ist ein Austrittsgrund für alle AN § 25 KO • AN kann die Schadenersatzforderungen als Konkursforderung geltend machen • zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der AN im Schuldenregulierungsverfahren sein Austrittsrecht wahrnehmen • hat das Gericht die Fortführung des Unternehmens beschlossen, ist der Austritt nicht berechtigt • § 25 KO stellt neben dem Austrittsgrund des Vorenthaltens und Schmälern des Entgelts einen selbstständigen Austrittsgrund dar • zahlt der Masseverwalter nach Eröffnung des Konkurses das Entgelt nicht, kann der AN gem. §§ 26 Z 2 AngG, 82a lit d GewO austreten o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  4. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund • die vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund beendet das Arbeitsverhältnis zum ausgesprochenen Termin, somit regelmäßig sofort • auch wenn kein wichtiger Grund vorliegt, ist das Arbeitsverhältnis beendet  es erhält aber der AG/AN einen Schadenersatzanspruch • nur wenn eine Entlassung gegen einen besonderen Entlassungsschutz verstößt, beendet sie das Arbeitsverhältnis nicht o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  5. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Die gerechtfertigte Entlassung • der AN hat dem AG den Schaden zu ersetzen, die durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfristen entstanden sind §§ 28 AngG, 1162a ABGB • Entgeltanspruch für schon bewirkte Leistungen hat, steht dem AN nur insoweit zu, als diese Leistungen nicht durch die vorzeitige Auflösung ihren Wert ganz oder zum großen Teil eingebüßt haben • weiteres verliert der AN seinen Anspruch auf die Abfertigung alt, und unterliegt einer Auszahlungssperre bei der Abfertigung neu • Die ungerechtfertigte Entlassung • AG macht sich schadenersatzpflichtig und hat dem AN die Kündigungsentschädigung zu bezahlen §§ 29 AngG, 84 GewO, 1162b ABGB o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  6. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • der AN ist finanziell so zu stellen, wie er bei einer ordnungsgemäßen Kündigung gestanden hätte • die Kündigungsentschädigung ist bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen §§ 34 AngG, 1162d ABGB • Der gerechtfertigte Austritt • der gerechtfertigte Austritt wird im Wesentlichen gleich geregelt wie die ungerechtfertigte Entlassung  Kündigungsentschädigung §§29 AngG, 84 GewO, 1162d ABGB  AN kann weitere Schäden verlangen, die durch den vom AG verschuldeten Austritt entstanden sind • AN verliert nicht seinen Abfertigungsanspruch (Abfertigung alt) und unterliegt auch keiner Auszahlungssperre (Abfertigung neu) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  7. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Der ungerechtfertigte Austritt • wird wie eine vom AN verschuldete Entlassung behandelt • die ungerechtfertigte Entlassung führt zu Verlust des Abfertigungsanspruches (Abfertigung alt) und der AN unterliegt einer Auszahlungssperre bei der Abfertigung neu • Culpakompensation • tragen AG sowie AN Schuld an der berechtigten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses so kann es zu einer Minderung der Ansprüche kommen • der Richter kann in freiem Ermessen entscheiden ob und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche bestehen, wobei auf den Verschuldensanteil Bedacht zu nehmen ist o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  8. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Rücktritt vom Vertrag • ein Rücktritt vom Vertrag ist nach den §§ 918 ff ABGB möglich • für Angestellte bestehen sondergesetzliche Regelungen §§ 30 ff AngG • der AG kann vom Vertrag zurücktreten wenn der AN nicht den Dienst aus welchem Grund auch immer an den vorher genau bestimmten Tag antritt, • wenn der AN den Dienst ohne unabwendbares Ereignis nicht antritt • oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Ereignisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  9. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • der Angestellte kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt der zum Austritt berechtigt • oder wenn sich der Arbeitsbeginn infolge des Verschuldens des AG oder in Folge eines den AG treffenden Zufalls um mehr als 14 Tage verzögert • Der allgemeine Entlassungsschutz • AN hat die Möglichkeit die Entlassung gem. § 106 ArbVG anzufechten  bei Erfolg ist die Entlassung rückwirkend unwirksam • Entlassungsschutz ist auf AN iSd § 36 ArbVG und auf betriebsratspflichtige Betriebe beschränkt o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  10. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • der AG ist lediglich verpflichtet den BR über die Entlassung zu informieren § 106 (1) ArbVG und sich mit diesem auf Verlangen innerhalb von 3 Tagen zu beraten • die Entlassungsanfechtung ist an den Vorschriften zur Kündigungsanfechtung ausgerichtet § 105 ArbVG • Vorraussetzung einer Entlassungsanfechtung ist, dass es sich um eine ungerechtfertigte Entlassung handeln muss • die Entlassungsanfechtung ist der Erfolg zu versagen, wenn kein Anfechtungsgrund iSd § 105 (3) ArbVG vorliegt • die Entlassungsanfechtung ist wie bei der Kündigungsanfechtung abhängig von der Stellungnahme des BR o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  11. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • ist die Entlassung nicht gerechtfertigt, doch liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, stehen dem AN die an die ungerechtfertigte Entlassung geknüpften beendigungsrechtlichen Ansprüche zu • in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne BR kann der AN die Entlassung innerhalb einer Woche bei Gericht anfechten § 107 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  12. XVIII. Arbeitskampf • bei Scheitern von vertraglichen Einigungen • nur punktuelle gesetzlichen Regelungen zum Arbeitskampf  eher neutrale Haltung des Staates • die Rechtsordnung steht einem subjektivem Recht auf Arbeitskampf ablehnend gegenüber • keine Arbeitslosengeldanspruch, wenn die Arbeits-losigkeit unmittelbare Folge eines Streiks ist § 13 AlVG • die österreichische Rechtsordnung hat sich für das System der Arbeitskampffreiheit entschieden (Überblick der auf den Arbeitskampf Bezug nehmenden Normen) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  13. XVIII. Arbeitskampf • Kollektivrechtliche Aspekte des Arbeitskampfes • kollektivvertragliche Friedenspflicht • kollektivvertragliche Friedenspflicht für die im KV geregelten Fragen  Friedenspflicht des obligatorischen Teiles  bei Verletzung kann es zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche kommen • betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht • das Betriebsverfassungsrecht bezweckt die Herbeiführung eines Interessensausgleiches zum Wohl der AN und des Betriebes  Friedenspflicht in den vom Betriebsverfassungsrecht geregelten Gebiete o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  14. XVIII. Arbeitskampf • Sittenwidrigre Arbeitskämpfe • die Störung des Arbeitsfriedens ist nur erlaubt um dem Kampfgegner Zugeständnisse abzuringen  kann der Gegner das Kampfziel nicht erfüllen, ist der Arbeitskampf sittenwidrig (politische Arbeitskämpfe) • das Ziel eines Arbeitskampfes kann nur die Änderung oder Erhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen sein  dient nicht zur Bekämpfung von gesellschaftspolitische Interessen zu bekämpfen • sittenwidrig sind auch Arbeitskämpfe die in keinem Verhältnis zum Kampfziel stehen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  15. XVIII. Arbeitskampf • Individualrechtliche Aspekte des Arbeitskampfes • Arbeits- und Entgeltsverweigerung stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die Arbeitsvertragsverletzung dar  Arbeits- und Entgeltverweigerung stellen einen Entlassungs- bzw. Austrittstatbestand dar • durch die Außenseiterwirkung kommt auch einem Nichtstreikenden der Streik zugute  daher wird sein Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB zu verneinen sein • Schlichtungsrecht • das BEA hat bei KV-Verhandlungen mitzuwirken, wenn dies eine Partei wünscht § 153 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  16. XVIII. Arbeitskampf • das BEA kann auch Einigungsverhandlungen bei Streitigkeiten über den Abschluss oder Inhalt eines KV einleiten, wenn dies eine Partei wünscht • mit Einverständnis beider Streitteile kann das BEA auch eine Schiedstätigkeit ausüben § 155 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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