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Das Arbeitszeitpaket 2007. Neuerungen ab 1.1.2008. Stärkung der Betriebsebene Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit
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Neuerungen ab 1.1.2008 • Stärkung der Betriebsebene • Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV • Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen • Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit • Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV
Neuerungen ab 1.1.2008 • Gleitzeit: Normalarbeitszeit 10 Stunden • tägliche u. wöchentliche Höchstarbeitszeit 12 bzw. 60 Stunden für 24 Wochen pro Jahr • Wochenendruhe im Schichtbetrieb • Maßnahmen gegen Verletzungen von Arbeitszeit und Arbeitsruhe • Erleichterter Abbau von Zeitguthaben • Zuschlag für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten
Stärkung der Betriebsebene Bisher • Strittig, ob der KV eine Regelungsbefugnis an die BV weitergeben kann Neu • Der KV kann stets die BV ermächtigen • Wenn eine KV-fähige Körperschaft fehlt, darf die BV alles regeln, was der KV regeln darf
Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stundenmit KV Bisher • Nur in bestimmten Fällen darf der KV eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden vorsehen, zB Gleitzeit, 4-Tage-Woche, Einarbeiten iVm Feiertagen Neu • Der KV darf stets 10 Stunden vorsehen
Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Bisher • Freigabe eines Tages iVm Feiertag (zB 16. oder 16.+17. 8. iVm 15. 8.07 = Mi); Einbringen der Arbeitszeit innerhalb von 7 Wochen (incl. Ausfallstag) tägliche Normalarbeitszeit in diesen 7 Wochen 10 Stunden Neu • Ausdehnung des Zeitraums auf 13 Wochen
4-Tage-Woche – 10 Stunden Normalarbeitszeit Bisher • Bei Verteilung der Arbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage konnte KV 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen Neu • Die Tage müssen nicht mehr zusammenhängen, zB auch Mo, Di, Do, Fr • Mit BV bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung können 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden • Achtung: Die 10 Stunden gelten nicht, wenn (z.B. wegen Mehrbedarf) am 5. Tag doch gearbeitet wird
4-Tage-Woche – 12 Stunden Höchstarbeit Bisher • 12 Stunden Höchstarbeitszeit (incl. 2 Überstunden) im Rahmen einer Viertagewoche, wenn KV das vorsieht bzw. KV BV ermächtigt Neu • 12 Stunden durch BV bzw. schriftliche Einzelvereinbarung • Voraussetzungen bei Einzelvereinbarung: Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest; AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt • praktisch bei langen Tagesbetriebszeiten (zB 7 bis 19 Uhr)
Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit • Arbeitsmediziner (zB Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest • Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw. Mehrheit der betroffenen AN kann weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen • In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden bestätigt
12 Stunden Normalarbeitszeitbei Schichtarbeit mit KV Bisher • Nur in bestimmten Fällen der Schichtarbeit sind 12 Stunden Normalarbeitszeit möglich Neu • Der KV kann bei Schichtarbeit 12 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen wenn ein Arbeitsmediziner die Unbedenklichkeit für die Tätigkeit feststellt Folge • Zweischichtmodelle (2x12=24 h) werden attraktiv
Gleitzeit – Normalarbeitszeit 10 Stunden Bisher • Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 9 Stunden, der KV kann 10 Stunden vorsehen Neu • Mit BV oder schriftlicher Einzelvereinbarung können stets 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden
Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit Bisher • Bei besonderem Arbeitsbedarf und zur Verhinderung eines Nachteils kann BV Höchstarbeitszeit für 12 Wochen auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche (somit 20 Überstunden) ausdehnen Neu • BV UND die schriftliche Einzelvereinbarung dürfen die Höchstarbeitszeit auf 24 Wochen ausdehnen • Spätestens nach 8 Wochen für 2 Wochen keine zusätzlichen Überstunden (also max. 50 Stunden)
Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit - Voraussetzungen für Einzelvereinbarung • Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit der Tätigkeit fest • AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt Vorteil bei Großaufträgen, Projekten oder während Fußball-EM
Wochenendruhe im Schichtbetrieb Bisher • Die Beschäftigung am Samstag endet um 13 bzw. 15 Uhr. Nur bei durchlaufendem Schichtbetrieb Beschäftigung bis Sonntag 6 Uhr Neu • Bei unterbrochenem Schichtbetrieb (zB 6-14 Uhr, 14-22 Uhr) darf bis Samstag 24 Uhr beschäftigt werden • Für den einzelnen AN verbleibt die Wochenendruhe von 36 Stunden (zB von So 0 Uhr bis Mo 12 Uhr)
Maßnahmen gegen Verletzungen von Arbeitszeit und -ruhe Bisher • Strafrahmen 20 bis 436 Euro, seit 30 Jahren unverändert Neu • Strafrahmen bei leichteren Verstößen bleibt gleich • Bei schwereren Verstößen Anhebung auf 72 bis 1.815 Euro • Der Beauftragte des AG ist nicht mehr strafbar, nur mehr der AG und der verantwortlich Beauftragte
Maßnahmen gegen Nichtaufzeichnen von Arbeitszeit Neu • Der Strafrahmen gilt für jeden einzelnen AN. • Ist durch Nichtaufzeichnen die Arbeitszeit nicht feststellbar, verfallen AN-Ansprüche (z.B. auf Überstundenentgelt) nicht, d.h. es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Durchrechnungszeitraum 26 – 52 Wochen Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen, Vor-ankündigung 4 Wo Zeitguthaben nach Ablauf ½ DRZ Ausgleich binnen13 Wo zu gewährenoder Ausgleichszeitpunkt binnen 4 Wo zu fixieren Abbau von Zeitguthaben Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN
Abbau von Zeitguthaben - Überstunden Zeitguthaben am Ende DRZ Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN Zeitausgleich binnen 6 Mo danach Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen, Vor-ankündigung 4 Wo Monat, in dem Überstunden geleistet
Der Mehrarbeitszuschlag • Mehrarbeit = Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist Bisher • Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei Neu • Zuschlag von 25% für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten
Der Mehrarbeitszuschlag - Gestaltungsmöglichkeiten • Unregelmäßige Arbeitszeit im Vorhinein vereinbartBeispiel: Jan.-Okt. 20 Std., Nov.-Dez. 25 Std. kein Zuschlag für 5 Std. • Änderung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren • Kein Zuschlag, wenn Mehrarbeit in fixiertem Dreimonatszeitraum ausgeglichen • Zuschlag bei Gleitzeit nur, wenn vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt in der Periode zuzüglich übertragbarem Zeitvolumen überschritten wird
Mehrarbeitszuschlag – Gestaltungsmöglichkeiten • Kein Zuschlag, insofern KV für Vollzeitbeschäftigte keinen Zuschlag vorsiehtBsp.: Handel 1,5 Std. pro Woche zuschlagsfrei • Kein Zuschlag, wenn Zusammenfallen mit höherem Zuschlag für die selbe Mehrleistung (z.B. Überstundenzuschlag) • Abgeltung durch Zeitausgleich 1:1,25 (nur innerhalb Dreimonatszeitraum 1:1) • KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern
Tipps • BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen • KV-Änderungen verfolgen • BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden • Informationen, Mustervereinbarungen unter www.wko.at/arbeitszeit • Ansprechpartner in Ihrer Wirtschaftskammer