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Das Arbeitszeitpaket 2008. Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen. Neuerungen mit 1. 1. 2008. Stärkung der Betriebsebene Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen
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Das Arbeitszeitpaket 2008 Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen
Neuerungen mit 1. 1. 2008 • Stärkung der Betriebsebene • Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV • Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen • Gleitzeit: Normalarbeitszeit 10 Stunden • Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit • Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV
Neuerungen mit 1. 1. 2008 • tägliche u. wöchentliche Höchstarbeitszeit 12 bzw. 60 Stunden für 24 Wochen pro Jahr • Wochenendruhe im Schichtbetrieb • Strafen, Arbeitszeitsaufzeichnungen • Erleichterter Abbau von Zeitguthaben • Zuschlag für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten
Stärkung der Betriebsebene Bisher: • Strittig, ob der Kollektivvertrag eine Regelungsbefugnis an die Betriebsvereinbarung weitergeben kann; Neu: • Der KV kann stets die BV ermächtigen; • Wenn eine KV-fähige Körperschaft fehlt, darf die BV alles regeln, was der KV regeln darf
Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Bisher: • Nur in bestimmten Fällen darf der KV eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden vorsehen, zB Gleitzeit, Viertagewoche, Einarbeiten iVm Feiertagen. Neu: • Der KV darf stets 10 Stunden vorsehen. • Damit auch manche KV-Passagen „saniert“. • Bisher keine Umsetzung in einem KV
Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Bisher: • Freigabe eines Tages iVm Feiertag (zB 22. und 23.12. iVm 24-26.12.); Einbringen der Arbeitszeit innerhalb von 7 Wochen (inkl. Ausfallstag) → tägliche Normalarbeitszeit in diesen 7 Wochen 10 Stunden Neu: • Ausdehnung des Zeitraums auf 13 Wochen Hintergrund: • Freizeitblock für AN, weniger Überstunden für AG
Gleitzeit • AN bestimmt AZ in vereinbartem Rahmen selbst • Zu vereinbaren durch BV oder schriftliche Einzelvereinbarung • Gleitzeitperiode, fiktive Normalarbeitszeit, Kernzeit, Gleitzeitrahmen, Übertragungsmöglichkeit + Vermeidung von Überstunden + Mitarbeiterzufriedenheit
Gleitzeit – Normalarbeitszeit 10 Stunden Bisher: • Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 9 Stunden, der KV kann 10 Stunden vorsehen. Neu: • Mit BV oder schriftlicher Einzelvereinbarung können stets 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden. • Höchstarbeitszeit von Jugendlichen 9 Stunden • Vorsicht offene Zeitguthaben
Durchrechnung • Im Gegensatz zu Gleitzeit kaum Spielraum für AN • Normalarbeitszeit >40 Stunden, wenn im Durchrechnungszeitraum Normalarbeitszeit eingehalten • Nicht übertragbare Zeitguthaben sind Mehrarbeit oder Überstunden • Abhängig vom KV • Keine Änderung durch AZG-Novelle
Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit Bisher: • Bei Verteilung der Arbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage konnte KV 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen. Neu: • Die Tage müssen nicht mehr zusammenhängen, zB auch Mo, Di, Do, Fr (Zusammenhang steht aber noch in KVs!) • Auch mit BV bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung können 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden. • Achtung: Die 10 Stunden gelten nur bei regelmäßiger Verteilung auf 4 Tage.
Viertagewoche – 12 Stunden Höchstarbeitszeit Bisher: • 12 Stunden Höchstarbeitszeit (inkl. 2 Überstunden) im Rahmen einer Viertagewoche, wenn KV das vorsieht bzw. KV BV ermächtigt; Neu: • 12 Stunden durch BV bzw. schriftliche Einzelvereinbarung • Voraussetzungen bei Einzelvereinbarung: Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten); AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt. • praktisch bei langen Tagesbetriebszeiten (zB 7 bis 19 Uhr)
12 Stunden Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit mit KV • Schichtarbeit: 1 Arbeitsplatz, AN wechseln ab Bisher: • Nur in bestimmten Fällen der Schichtarbeit sind 12 Stunden Normalarbeitszeit möglich. Neu: • Der KV kann bei Schichtarbeit stets 12 Stunden bzw. 56 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen. • Voraussetzung: Ein Arbeitsmediziner stellt die Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten). + Zweischichtmodelle (2x12=24 h) werden attraktiv.
Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit Bisher: • Bei besonderem vorübergehendem Arbeitsbedarf u zur Verhinderung eines Nachteils kann BV Höchstarbeitszeit für 12 Wochen auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche (somit 20 Überstunden) ausdehnen. Neu: • BV UND die schriftliche Einzelvereinbarung dürfen die Höchstarbeitszeit auf 24 Wochen ausdehnen. • Spätestens nach 8 Wochen für 2 Wochen keine zusätzlichen Überstunden (also max. 50 Stunden)
Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit • Erforderlich in 3 Fällen, wenn 12 Stunden Höchstarbeitszeit mit Einzelvereinbarung vereinbart • Arbeitsmediziner (zB Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest. • Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw. Mehrheit der betroffenen AN weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen. • In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden bestätigt.
Wochenendruhe im Schichtbetrieb Bisher: • Die Beschäftigung am Samstag endet um 13 bzw. 15 Uhr. Nur bei durchlaufendem Schichtbetrieb Beschäftigung bis Sonntag 6 Uhr. Neu: • Bei unterbrochenem Schichtbetrieb (zB 6-14 Uhr, 14-22 Uhr) darf bis Samstag 24 Uhr beschäftigt werden. • Für den einzelnen AN verbleibt die Wochenendruhe von 36 Stunden (zB von So 0 Uhr bis Mo 12 Uhr).
Arbeitszeitaufzeichnung • Beginn und Ende der Arbeitszeit • Beginn und Ende der Ruhepausen (Erleichterungen durch BV) • bei Außendienst reicht Saldoaufzeichnung • Gilt auch für AN mit fixen AZ, Pauschalen, All-In-Vereinbarungen • Gilt nicht für leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben
Strafen Bisher: • Strafrahmen 20 bis 436 Euro, seit 30 Jahren unverändert; Neu: • Der Strafrahmen bei leichteren Verstößen bleibt gleich; • Bei schwereren Verstößen Anhebung auf 72 bis 1.815 Euro • Der Beauftragte des AG ist nicht mehr strafbar, nur mehr der AG und der verantwortlich Beauftragte
Strafen • Arbeitsinspektor zeigt an, straft selbst nicht • KIAB, Abgabenbehörde • Der Strafrahmen gilt für jeden einzelnen AN Neu: • Kumulierung gilt nun auch bei Nichtaufzeichnung der Arbeitszeit • Ist durch Nichtaufzeichnen die Arbeitszeit nicht feststellbar, verfallen AN-Ansprüche (zB auf Überstundenentgelt) nicht, dh es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. • Gilt auch bei Vorenthalten von AZ-Aufzeichnungen
Abbau von Zeitguthaben • Regelung für Durchrechnungszeiträume über 26 Wochen • Überstunden • Analoge Anwendung auf sonstige Zeitguthaben, insbesondere Mehrarbeit • Wenn AN untätig bleibt, kein Verfall des Zeitguthabens • 50% Zuschlag für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses
Abbau von Zeitguthaben Durchrechnungszeitraum 26 – 52 Wochen Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder Geld verlangen Zeitguthaben nach Ablauf ½ DRZ Ausgleich binnen13 Wo zu gewährenoder Ausgleichszeitpunkt binnen 4 Wo zu fixieren Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN
Abbau von Zeitguthaben - Überstunden Zeitguthaben am Ende DRZ Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN Zeitausgleich binnen 6 Mo danach Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder Geld verlangen Monat, in dem Überh geleistet
Der Mehrarbeitszuschlag Bisher: • Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei. Neu: • Zuschlag von 25% für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten • Für ab 1. 1. 2008 erbrachte Mehrleistungen Hintergrund: • Teilzeit-Boom
Mehrarbeit & Teilzeit • Mehrarbeit = Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist. • Teilzeit: Unter 40 Stunden, unter der Normalarbeitszeit nach Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung • Einzelvereinbarung mit AN, für die bestehende Betriebsvereinbarung nicht gilt, zulässig • = Elternteilzeit, Altersteilzeit • ≠ Kurzarbeit
Mehrarbeitszuschlag - Entgeltfragen • Basis Normallohn wie bei Überstunde, d.h. inkl. Zulagen, etc. – KV kann aber abweichen! • Zählt bei Bemessung der Sonderzahlungen eher nicht • Bei geringfügig Beschäftigten zu berücksichtigen • bei laufender Zahlung mit nächster Abrechnung zu berücksichtigen • Bei Zeitausgleich erst am Ende des Dreimonatszeitraums • Aufwertung • Nicht steuerfrei nach § 68 EStG
Der Mehrarbeitszuschlag - andere Verteilung der Normalarbeitszeit • Unregelmäßige Arbeitszeit im Vorhinein vereinbart, zB auch geblockte Altersteilzeit; • einseitige Anordnung (wie bei Überstunden), wenn vereinbart • Durchrechungs-Regelungen in KVs gelten auch für Teilzeitbeschäftigte? • Änderung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren; auch befristet für Saisonspitzenach EB Beweisregel
Der Mehrarbeitszuschlag – Ausgleich im Dreimonatszeitraum • Kein Zuschlag, wenn Mehrarbeit in fixiertem Dreimonatszeitraum ausgeglichen • Zeitraum vom AG vorzugeben; Zeitausgleich zu vereinbaren oder anzuordnen • Drei Monate ab Mehrleistung? • Minusstunden • Vereinbarung - Elemente
Gleitzeit, zuschlagsfreie Mehrarbeit • Zuschlag bei Gleitzeit nur, wenn vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt in der Periode zuzüglich übertragbarem Zeitvolumen überschritten wird; • Kein Zuschlag, insofern KV für Vollzeitbeschäftigte keinen Zuschlag vorsieht • Bsp: 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit in Handel und Metallindustrie
Beispiel Dreimonatszeitraum (= 13 Wochen), vereinbarte Arbeitszeit20 Stunden; KV sieht 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit vor:
Kumulierung, Formen der Vergütung • Kein Zuschlag, wenn Zusammenfallen mit höherem Zuschlag für die selbe Mehrleistung (zB Überstundenzuschlag) • Kumulierung mit Nachtzuschlag, Öffnungszeitenzuschlag? • Abgeltung durch Zeitausgleich 1:1,25 (nur innerhalb Dreimonatszeitraum 1:1) • Pauschale Abgeltung Mehrarbeit / Zuschlag • KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern, bisher kaum Regelungen
Tipps • Die teuerste Zeit ist die bezahlte, unproduktive Zeit! • BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen • KV-Änderungen verfolgen • BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden • Informationen, Mustervereinbarungen unter www.wko.at/arbeitszeit
Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen. Seneca