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Urheberrecht und Dokumentlieferung Dr. Christiane Holtz. Einführung in die Informationstechnologie und Nutzung neuer Medien A. Beutgen (HRZ), C. Holtz (ULB) et al. Novelle des Urheberrechts. 10.09.2003: Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
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Urheberrecht und DokumentlieferungDr. Christiane Holtz Einführung in die Informationstechnologie und Nutzung neuer Medien A. Beutgen (HRZ), C. Holtz (ULB) et al.
Novelle des Urheberrechts • 10.09.2003: • Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft • neue Regelungen für elektronische Werke, digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungs- verfahren • Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien in nationales Recht
„Zweiter Korb“ • Januar 2006: • (Zweiter) Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft • Regelungen außerhalb der EU-Richtlinien
Weitere Informationen • Institut für Urheber- und Medienrecht, München http://www.urheberrecht.org/ Home >> Themen >> Info-Richtlinie Home >> Themen >> Zweiter Korb • Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“http://www.urheberrechtsbuendnis.de • iRights.info – Urheberrecht in der digitalen Welthttp://www.irights.info/ Informationsangebot für Laien
Was ist geschützt? • Die persönliche geistige SchöpfungAuch Teile eines Werkes, Entwürfe und unvollendete Werke • Sprachwerke (Schriften, Reden) • Werke der Musik • Werke der bildenden Kunst • Gebrauchstexte, technische Normwerke • Wissenschaftliche Abhandlungen (nur die Darstellungsform, nicht Idee und Ergebnis an sich)
Was ist geschützt? • Fotografien, Filme, Screenshots • Aufwändige Screendesigns, individuell gestaltete Grafiken • Soundfiles, MP3-MusikdatenKeine einzelnen Akkorde, Töne, Geräusche • SoftwareBetriebs- und Anwendungsprogramme, Flussdiagramme • Datenbankstrukturen • Multimediawerke (Verknüpfte Inhalte verschiedener Art) • Websites (als Textwerk, Werk der bildenden Kunst, Multimediawerk …)
Wer ist Urheber? • Urheber ist • der Mensch, der schöpferisch tätig ist • auch der Bearbeiter kann Urheber sein • Keine Urheber sind • juristische Personen • Gehilfen • Ideengeber • Investoren
Leistungsschutz • Mit eigener Tätigkeit etwas erschaffen, ohne ein eigenes Werk hervorzubringen • Ausübende Künstler • Verfasser textkritischer Neuausgaben • Herausgeber alter Musikwerke, Karten etc. • Lichtbildner • Investitionsleistungen • Musik- und Filmproduzenten • Datenbankproduzenten • Sendeunternehmen
Inhalte des Urheberschutzes • UrheberpersönlichkeitsrechteSchutz der persönlichen und geistigen Beziehung zum Werk • Verwertungsrechte Recht zu Beteiligung an jeder Nutzung des Werkes • Dauer: i.d.R. bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers • Schrankenregelungen • In eng umgrenzten Fällen zustimmungsfreie Nutzung (nicht unbedingt kostenlos) • Oftmals nicht eindeutig
Urheberpersönlichkeitsrechte • Veröffentlichungsrecht Unveröffentlichte Werke dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers der Öffentlichkeit in keiner Weise zugänglich gemacht werden. • Entstellungsverbot Keine Entstellung oder entstellende Darstellung des Werkes • Namennennungsrecht Das Werk muss immer mit dem Namen des Urhebers verbunden sein • Rückruf der Nutzungsrechte DerUrheber kann unter bestimmtem Umständen sein Werk aus der Öffentlichkeit zurückziehen
Verwertungsrechte • Zustimmung zur Nutzung notwendig, Einräumen der alleinigen Nutzungsrechte an Dritte möglich • Im Arbeitsverhältnis geschaffenen Werke: Nutzungsrechte gehören dem Arbeitgeber • Vervielfältigungsrecht • Abschreiben, Abzeichnen, Fotografieren • Speicherung auf einem Datenträger • Ausdrucken • Digitalisieren
Verwertungsrechte • Verbreitungsrecht • Verkaufen, vermieten, verleihen • Zustimmungsfrei: Weitergabe an Freunde und Verwandte • Zustimmungsfrei: Weiterverkauf an beliebige Personen • Recht der öffentlichen Wiedergabe • Der Öffentlichkeit wahrnehmbar machen • Unterfall: Recht der öffentlichen ZugänglichmachungInternet, Intranet
Wer ist die Öffentlichkeit? „Alle Personen, die nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk wiedergegeben wird, durch eine persönliche Beziehung verbunden sind.“(§ 15 Abs. 3 UrhG) • Familienangehörige, Freunde, unmittelbarer Arbeitskreis • nicht öffentlich • Angehörige einer Universität, Benutzer einer Universitätsbibliothek • öffentlich
Zitatrecht • Zitate sind genehmigungsfrei innerhalb eines eigenen urheberrechtlich geschützten Werkes • Belegfunktion • Nur im für den Zweck erforderlichen Umfang • Quellenangabe • Urhebername • Titel des Werkes • Publikationsorgan • Fundstelle • Reine Setzung eines Links reicht nicht
Plagiat • Veröffentlichung eines fremden Werkes (oder Teile davon) in identischer oder abgewandelter Form unter eigenem Namen • Kann, muss aber nicht gegen das Urheberrecht verstoßen • Hochschulrektorenkonferenz: „Schwerwiegendes Fehlverhalten“ • Entzug der akademischen Grade und der Lehrbefugnis • rechtliche Maßnahme können folgen
Öffentliche Zugänglichmachung § 52 a UrhG: Öffentliche Zugänglichmachung ohne Zustimmung des Rechteinhabers (befristet bis 31.12.2009) • Im Rahmen des Unterrichts an Schulen, Hochschulen, für die Berufsbildung und Weiterbildung • Zur eigenen (nichtkommerziellen) wissenschaftlichen Forschung • aber: • Nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs, einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften • Nur für einen abgegrenzten Kreis von Personen • Nur gegen eine angemessene Vergütung (Verwertungsgesellschaften)
Vervielfältigung • Privater Gebrauch: • Keine Erwerbszwecke • Legale Vorlage • Eigener wissenschaftlicher Gebrauch, wenn und soweit geboten • Sonstiger eigener Gebrauch • Nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs, einzelne Beiträge aus Zeitungen/Zeitschriften • Wenn das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist • Gilt nicht für Datenbanken und Software § 53 UrhG: Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Anlaufstellen Nach: Kratt, Verwertungs- und Rechtemanagement von Multimediawerken, Karlsruhe, 2003http://tlb.server.de/servlet/is/191/Teil1Leitfaden.pdf
Urheberrecht und Informationsfreiheit • Fernleihe früherLangsameAbwicklung von Bibliothek zu Bibliothek auf dem Postweg. Entschädigung an die VG Wort: • Bibliothekstantieme:Pauschalbetrag gemessen an den Ausleihzahlen • Kopiervergütung:Vergütung für jede Kopie (max. 14 Seiten) • Elektronische Dokumentenlieferung heute:Schnelle und preiswerte Direktlieferung von der Lieferbibliothek zum Endnutzer möglich. • Neue Regelungen in der Urheberrechtsnovelle
Gesamtvertrag „Kopiendirektversand“ 01.01.2003 „Vertrag zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen“ Vertragspartner: Die Bundesländer und die VG Wort / VG Bild Kunst
Kostenpflichtig – nicht kostenpflichtig Keine Abgaben beim Versand von Bibliothek zu Bibliothek und Abholung durch den Endnutzer. • Nicht kostenpflichtig: • Versand per Post oder Fax an die Bibliothek • WWW-Abholung (Dokument kann von einer Internetseite der Bibliothek heruntergeladen werden) • Kostenpflichtig: • Versand per Post oder Fax an die Adresse des Endnutzers • Versand per E-Mail an die Adresse des Endnutzers
Typen von Liefersystemen Verschiedenen Typen von Lieferdiensten als Konsequenz aus Urheberrecht und Gesamtvertrag „Kopienversand“: • Fernleihe von Bibliothek zu Bibliothek • keine Verlegerabgabe • Abholung in der Bibliothek • Lieferarten eingeschränkt • Direktlieferdienste von der Bibliothek zum Endnutzer (Beispiele: Homepage der ULB >> Fernleihe und Dokumentlieferung) • Verlegerabgabe • Lieferung direkt zum Endnutzer • alle Lieferarten möglich • Download-Angebote der Verlage (pay per view, pay per article)
Die Zukunft? Referentenentwurf, § 53a Kopienversand auf Bestellung: Die elektronische Vervielfältigung und Lieferung ist nicht erlaubt, wenn das digitale Dokument mittels vertraglicher Vereinbarung vom Verlag erworben werden kann. Pay Per Article If you are not a subscriber, you can purchase this article online through our Pay Per Article system. You will be able to gain full access and download the PDF of this article immediately after the purchase for a 24-hour period. Purchase this article online for US $ 20.00 now. Dokumentlieferung in elektronischer Form nicht erlaubt
Fernleihe • Über die DigiBib • Bücher und Aufsätze aus deutschen Bibliotheken.Bestellung aus ausländischen Bibliotheken möglich. • Lieferarten: • per Post an die Bibliothek • per WWW-Abholung an den Endnutzer • Nur für registrierte Benutzer der Bibliothek • Lieferbibliothek wird vom Zentralen Fernleihsystem ausgewählt • Abholung und Rückgabe in der Bibliothek
Fernleihe • Kosten: 1,50 € pro Bestellung (nach Erlass der Landeregierung NRW vom 01.01.2003) • Lieferzeit: • Bücher 2-3 Wochen, unter Umständen auch erheblich länger • Aufsätze abhängig von der Lieferart, ca. 1 Woche • Bezahlung über die Belastung des Bibliothekskontos des Endnutzers • Besondere Regelung für die Asienwissenschaften
Fernleihe direkt http://www.ulb.uni-bonn.de Home >> Schnelleinstieg >> Fernleihe und Dokumentlieferung >> Fernleihe der ULB • Bibliotheks-Benutzernummer und -Kennwort sind erforderlich • Bücher oder Zeitschriften auswählen(nachträglicher Wechsel zwischen beiden Modulen möglich) • Nach Büchern oder Zeitschriftentiteln in den Verbundkatalogen der deutschen Bibliotheken suchen • Bei erfolgloser Suche freie Bestellmaske ausfüllen
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