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Urheberrecht und Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen

Urheberrecht und Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen. Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für Rechtsinformatik 66123 Saarbrücken i.speiser@mx.uni-saarland.de. Leicht verändert und gekürzt Konrad Sedding Oktober 2010. Urheberrecht.

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Urheberrecht und Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen

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Presentation Transcript


  1. Urheberrecht und Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für Rechtsinformatik 66123 Saarbrücken i.speiser@mx.uni-saarland.de Leicht verändert und gekürzt Konrad Sedding Oktober 2010 LFB Esslingen

  2. Urheberrecht • Vorteil:Schutz eigener Materialien vor Verwendung durch Dritte • Nachteil:Hindernis bei Übernahme von Inhalten in eigene Unterrichtsmterialien

  3. Was ist geschützt? • Urheberrecht schützt Werke als persönlich geistige Schöpfungen • Geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe

  4. Werkkategorien • Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG) • Bearbeitungen (§ 3 UrhG) • Sammelwerke (§ 4 I UrhG) • Datenbankwerke (§ 4 I UrhG) • Verwandte Schutzrechte • Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG), Nachgelassene Werke (§ 71 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG), Schutz des ausübenden Künstlers (§ 73 ff. UrhG), Schutz des Herstellers von Tonträgern (§ 85 ff. UrhG), Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a UrhG), Filmwerke (§ 88 UrhG), Laufbilder (§ 95 UrhG)

  5. Inhalte von Dritten • Mögliche Rechtsgrundlagen für die Verwendung • Lizenzerwerb beim Rechteinhaber • Gemeinfreie Inhalte (Gesetze ..., 70 Jahre ...) • Schranken des Urheberrechts • Inhalte stehen unter „freier“ Lizenz

  6. Schranken des Urheberrechts • Zitate (§ 51 UrhG) • Privater Gebrauch (§ 53 I UrhG) • Vervielfältigung für den Schulunterricht (§ 53 III UrhG) • Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) • ...

  7. Öffentliche Zugänglichmachung • Recht auf Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung • § 52a I Nr. 1 UrhG erlaubt ohne Zustimmung des Urhebers: "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern ...öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist"

  8. Grenzen der öffentlichen Zugänglichmachung • Geschützte Materialien dürfen nicht frei zugänglich ins Netz gestellt werden • Problem: offene Selbstregistrierungskurse • Ein dauerhaftes Materialarchiv ohne Bezug zum Unterricht ist nicht zulässig • Öffentliche Zugänglichmachung von Werken für den Schulgebrauch ist erlaubnispflichtig • Filme dürfen erst nach 2 Jahren öffentlich zugänglich gemacht werden • Planungsunsicherheit: (§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht mehr anzuwenden.) Mit einer Änderung von §137k Uhrg wurde die Auslauffrist für den § 52a Urhg auf Ende 2012 verschoben. Die Änderung trat am 11.12.2008 in Kraft.

  9. Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung • Anhaltspunkt: Tarif der VG Wort • als kleine Teile eines Werkes gelten maximal 10% eines Werkes, als Teile eines Werkes maximal 25%; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als 100 Seiten öffentlich zugänglich gemacht werden • öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52 a UrhG ist nicht zulässig, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird

  10. Freie Lizenzen • Lizenzmodelle, die eine kostenlose Nutzung in gewissem Umfang erlauben • z.B. Creative Commons – Lizenzierung in der Gemeinschaft der Werkschaffenden

  11. Creative Commons Namensnennung kommerzielle Nutzung nicht gestattet (Noncommercial) Nur unveränderte Nutzung gestattet (No Derivative Works) Veränderung zulässig; Weitergabe nur unter den gleichen Bedingungen (Share Alike)

  12. Datenschutzrecht "Wozu brauche ich Datenschutz?" "Ich habe schließlichnichts zu verbergen!"

  13. Potentielle Gefahrender Datenverarbeitung • Entwürdigung des Einzelnen durch "Verdatung" • Degradierung des Einzelnen zur Nummer (z.B.: "..der Blinddarm von Zimmer 9.." anstatt " ..der Patient Max Meier..") • Transparenz des Einzelnen • Erstellung von umfassenden Informationsprofilen über eine Person durch unzulässige Verknüpfung zulässigerweise erhobener Daten (z.B.: Eine Krankenversicherung erfährt, dass zahlreiche Blutsverwandte eines Versicherten an Krebs verstorben sind) • Bewegungsprofile...

  14. Potentielle Gefahrender Datenverarbeitung • Missbrauch der Daten • Unerwünschte "Zweitverwertung" von einmal erhobenen Daten (z.B.: Verkauf von Adressen an Versender von Werbematerial) • Manipulation der Daten und dadurch indirekt der Person • Personen werden zunehmend durch ihre Daten definiert. Folge ist die Gefahr, dass die veränderten Daten im Endeffekt die Person beeinflussen, auf die sich die Daten beziehen(z.B.: Eine Manipulation von Schufa-Daten hat direkte Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit)

  15. Recht auf informationelle Selbstbestimmung • "Volkszählungsurteil" des BVerfG: • Jeder Bürger hat das Recht grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen • Der Betroffene hat ein Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert wurden • Nach Möglichkeit ist das Prinzip der Selbstauskunft anzuwenden Prinzip der Datensparsamkeit, "Systemdatenschutz"

  16. Recht auf informationelle Selbstbestimmung • Daten dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben wurden Zweckbindungsgrundsatz • Auch "belanglose" Daten fallen in den Schutzbereich des Datenschutzrechts

  17. Datenschutz an der Schule Warum so ein großer Aufwand mit dem Datenschutz an der Schule ? Wir gehen doch sorgfältig mit den Schülerdaten um

  18. Datenschutz an der Schule • Vermittlung von Datenschutzbewusstsein an die Schüler • Vorbildfunktion der Schule • Rechtssicherheit • Umgang mit personenbezogenen Daten

  19. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für Rechtsinformatik 66123 Saarbrücken i.speiser@mx.uni-saarland.de ks 11/09 LFB Esslingen

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