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Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Digitale Medien – Das Spannungs- verhältnis zwischen Information und geistigem Eigentum. Grundsatz 1. Absoluter Schutz von geistigen Werken Voraussetzung: persönliche geistige Schöpfung (Werk) Werke der schönen Künste
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Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Digitale Medien – Das Spannungs- verhältnis zwischen Information und geistigem Eigentum
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Grundsatz 1 • Absoluter Schutz von geistigen Werken • Voraussetzung: • persönliche geistige Schöpfung (Werk) • Werke der schönen Künste • Literatur, Malerei, Musik, Architektur • Werke der angewandten Kunst • Gebrauchsanweisungen, wissenschaftliche Abhandlungen, Computerprogramme
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Grundsatz 2 • Aber: • Nicht reine Aufzählungen • Alphabetisch geordneteTelefonbücher, chronologische Programmübersichten • Nicht die einfache Idee • Erst wenn sie eine konkrete Form angenommen hat
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Grundsatz 3 • Schutz auch von Sammlungen • Kein Schutz von amtlichen Werken • Erlasse, Bekanntmachungen, Verordnungen, amtlich verfasste Leitsätze von Gerichtsentscheidungen • Außer: Sammelwerke • Schutzfrist abgelaufen
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Absoluter Schutz • Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers • Grds. keine freie Werkverwendung • Übertragung von Nutzungsrechten durch den Urheber/Leistungsschutzberechtigte • Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche, Straftat bei Verletzung
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Ausnahmen • Schrankenbestimmungen • Erlaubnisfreie Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen • Insbesondere • Privatkopie § 53 Abs. 1 UrhG • Vervielf. Z. eigenem wiss. Gebrauch § 53 A. 2 • Zugängl. Für Unterricht und Forschung § 53a
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Privatkopie § 53 Abs.2 • Nur für private Zwecke • Einzelne Kopien • Rspr. max. 7 Kopien • Neuerungen: • Durch Dritte nur noch im analogen Kontext (Papier, ähnl. Träger) oder bei Unentgeltlichkeit
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter § 53 Abs. 1 • Nicht mehr bei offensichtlich rechtswidriger Kopiervorlage • Musiktauschbörsen • Keine digitalen Kopien bei eingebauten technischen Schutzmassnahmen • Umgehungsverbot in § 95a UrhG • Aber: analoge Kopien weiter gedeckt
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Vervielfältigung zum eigenen wiss. Gebrauch • § 53 Abs.2 Nr.1 UrhG • Bücher, Zeitschr. in Auszügen • Ausn.: Werk seit 2 Jahren vergriffen • Kauf, Ausleihe außer Verhältnis zu verfolgtem wiss. Zweck • Einzelne Kopien
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Software • Sonderregelungen • Zulässig: • Sicherungskopie • Public-Domain-Software, Freeware, Shareware im Rahmen Lizenzbed. • Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Caching • Gilt nach der Urheberrechtsreform ausdrücklich nicht mehr als urheberrechtsrelevante Vervielfältigung
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter § 52a UrhG • Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung • Veranschaulichung im Unterricht • Veröffent. kleine Teile, Werke geringen Umfangs, einzelne Beiträge • Nur für bestimmt abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter § 52a UrhG • Zu Zwecken wiss. Forschung • Veröff. Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs, einzelne Beiträge • Bestimmt abgegrenzter Kreis von Personen für deren eigene wiss. Forschung
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter § 52a UrhG • Beschränkungen • Schulbücher, Lern- und Bildungssoftware • Verwertung von Kinofilmen ohne Einwilligung erst 2 Jahre nach Kinostart
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Haftung der Hochschulen im Online-Bereich • UrhR-Verletzungen durch Download • Access-Provider, § 9 TDG Haftungsprivilegierung greift • Verletzungen durch Upload • Grds. auch § 9 TDG • Aber: studentische Homepages • Haftung ab Kenntnis und unterlassenem unverzügl. Tätigwerden § 11 TDG
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Auskünfte • Grds. Nicht an Private • Ermittlungsbehörden • Kommunikationsinhalte §§ 100a, 100b StPO • Verbindungsdaten §§ 100g, 100h StPO • Bestandsdaten § 89 Abs. 6 TKG
Ass. jur. Jan K. Koecher, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Kontakt • Forschungsstelle Recht des DFN Info: www.dfn.de Mail: dfn.recht@uni-muenster.de