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Nara Maron und Anke Berndzen. Urheberrecht im Internet. Gliederung. Geltungsbereich Urheberrecht in Deutschland Monitor Downloads Verbreitung von Downloads Zulässige Wiedergaben Gemeinfreie Werke Angebote im Internet Erstellen von Webseiten Links Quellen. Geltungsbereich.
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Nara Maron und Anke Berndzen Urheberrecht im Internet
Gliederung • Geltungsbereich • Urheberrecht in Deutschland • Monitor • Downloads • Verbreitung von Downloads • Zulässige Wiedergaben • Gemeinfreie Werke • Angebote im Internet • Erstellen von Webseiten • Links • Quellen
Geltungsbereich • grundsätzlich Deutsches Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland • gilt bis sich der Staat in seiner Hoheitsgewalt einschränken lässt , z.B. im europäischen Vereinigungsprozess • neben den deutschen gelten viele andere nationale Gesetze anderer Staaten, soweit man entsprechende Bereiche streift
Urheberrecht in Deutschland • Knüpft nach UrhG nur an Urheber und Miturheber an • Kann nicht bei juristischer Person liegen • Urheberrechtlichen Schutz gilt für alle Werke , d.h. persönlich geistige Schöpfungen, dass gilt auch für Datenbanken und Sammlungen • Dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers • Bei Datenbanken gilt ein Schutz von 15 Jahren • Nur der Urheber hat die Verwertungsrechte und kann sie übertragen
Monitor • Urheberechtlich gesehen ist die Anzeige geschützter Inhalte auf dem Bildschirm durch den Web-Client eine nicht dauerhafte Vervielfältigung • solange dies zum privaten Gebrauch (oder sonstigen eigenen Gebrauch) passiert, ist es erlaubt
Downloads • Downloads sind in der Regel Vervielfältigungen • Erlaubt, wenn zum eigenem und privatem Gebrauch • Downloads dürfen auf dem PC gespeichert und verwendet werden
Verbreitung von Downloads • Verbreitung der heruntergeladenen Inhalte ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers oder des Nutzungsrechthabers nicht erlaubt • Einstellen auf eigene Webseiten ist eine Verbreitung, weil User es auf eigene Bildschirme holen und so vervielfältigen • Da eine nicht vorher bekannte Zahl von Personen nacheinander auf die Seite zugreift, geschieht das Anbieten von Webseiten in der Öffentlichkeit
Zulässige Wiedergaben • Wiedergabe heruntergeladener Inhalte ist zulässig: • In eigenen Worten • Als Zitat kleinerer Teile • Angabe von Urheber und Quelle erforderlich
Gemeinfreie Werke • Fallen nicht unter das Urheberrecht • Können beliebig genutzt werden • Hierzu zählen z.B. • Gesetzestexte • Amtliche Dokumente • Sofern diese nicht zum internen Gebrauch einer Behörde bestimmt sind
Angebote im Internet • Dem UrhG ist der Gedanke des Verzichts auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd • Verzicht auf die Urheberrechte bedarf demnach einer ausdrücklichen Verzichtserklärung auf den Webseiten
Erstellen von Webseiten • Urheber ist, wer eine Webseite im Sinne des UrhG erstellt • Unabhängig davon, ob diese allein, im Team, eigenständig oder mit Hilfsmitteln erstellt wurde • Nutzungsrechte müssen erworben werden, wenn es sich bei dem Ersteller um einen Angestellten oder anderes Unternehmen handelt
Links • Hier greift das UrhG nicht • Es handelt sich hierbei nicht um ein Zitat sondern lediglich um einen Verweis auf den fremden Inhalt • Ausnahme: • Nach dem Anklicken des Links wird der fremde Inhalt im Rahmen der eigenen Webseite angezeigt • Unterscheidung zwischen eigenem und fremdem Inhalt nicht mehr möglich
Quellen • www.weinknecht.de/ojr/gesetze/urhg.htm • www.weinknecht.de/ojr/1997/78.htm • http://publicus.culture.hu-berlin.de/tutorium/uebung/pdf/Recht.pdf • http://www.finanztip.de/recht/online/urheberrechte.htm