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ABWL – Gründung und Rechtsform des Unternehmens. Mátyás Gritsch CU Budapest, Wildom. Konstitutive Entscheidungen. Standort Rechtsform (gesetzlich vorgeschriebene Form) Eingliederung in Unternehmensverbindungen Kooperation und Konzentration (Organisationsform). Unternehmensgründung.
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ABWL – Gründung und Rechtsform des Unternehmens Mátyás Gritsch CU Budapest, Wildom
Konstitutive Entscheidungen • Standort • Rechtsform (gesetzlich vorgeschriebene Form) • Eingliederung in Unternehmensverbindungen • Kooperation und Konzentration • (Organisationsform)
Unternehmensgründung • Tätigkeitsbereich • Innovation, oder Niche • Partner • Geld und/oder Kompetenz • Haftung, Rechte • Geschäftsführung / Vertretung • Gewerbefreiheit, Freiheit der Berufswahl • Gewerberegister + zusätzliche Genehmigungen • Kammermitgliedschaft • Finanzamt (Gewerbesteuer usw.) • Arbeitsamt • Statistisches Amt
Die Kaufmannseigenschaft • Das HGB (Handelsgesetzbuch) ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. • ergänzt bzw. ändert das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch zahlreiche „Sondervorschriften“ • Begriff: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs.1 HGB. • Unter Gewerbe versteht man im Handelsrecht jede • selbständige • auf Gewinnerzielung gerichtete • auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgende • nach außen erkennbare berufliche Tätigkeit • die planmäßig für eine gewisse Zeitdauer ausgeübt wird. • Die „freien Berufe“ (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt) fallen nicht unter den Gewerbebegriff, auch nicht wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten (höchstpersönliche Leistungen). • Notwendigkeit von Buchführung, Bilanzierung und dem Führen einer Firma
Kaufleute • Istkaufmann (Vollkaufmann): Jedermann, der ein handelsgewerbe betreibt, eingetragen im Handelsregister • Formkaufmann: Kapitalgesellschaften besitzen Kaufmannseigenschaft, Personengesellschaften nur wenn sie es von dem Betrieb her benötigen. • Nichtkaufmann: eine vollkaufmännische Betriebsführung ist nicht notwendig (Kleingewerbe: z.B. Kiosk) • Kannkaufmann: Entscheidung für eine Eintragung in das Handelsregister (auch kleine Personengesellschaften)
Die Firma • Der Geschäftsname des Kaufmanns ist die sog. „Firma“, unter dem er seine • Geschäfte betreibt, • die Unterschrift abgibt und • klagen und verklagt werden kann, § 17 HGB. • Der Kaufmann hat somit seinen bürgerlichen Namen und seinen geschäftlichen Namen. • Die Firma, hat dazu den Kaufmann zu charakterisieren und von anderen Rechtsobjekten zu unterscheiden. • Die Firma ist quasi die Visitenkarte des Unternehmens und begründet • Vertrauen, • schafft Kontinuität und • einen Unternehmenswert. • Der umgangssprachliche Gebrauch des Wortes „Firma“ ist in der Regel falsch (Firmenwagen, Firmenjubiläum etc.).
Rechtsform der Unternehmen 9 • Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen
Wird von einer einzelnen natürlichen Person selbstständig betrieben Unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Privatvermögen und Alleinverantwortlichkeit des Einzelunternehmers Leitungsbefugnis (u.U durch Mitspracherechte von Kreditgebern eingeschränkt) Stark an Persönlichkeit, Fähigkeiten und Ruf des Unternehmers gebunden Keine besondere gesetzliche vorgegebene Eigenkapitalausstattung erforderlich Eigenkapitalaufbringung des Unternehmens sind Grenzen gesetzt Einzelunternehmung
Zumindest eine Person haftet unbeschränkt, dh mit ihrem gesamten (Privat)Vermögen Führung: nur vollhaftende Gesellschafter Rechtsform schafft keine eigene Rechtspersönlichkeit Gewinn unterliegt nur den Steuern der einzelnen Gesellschafter, dh. Einkommen der natürlichen Person unterliegt der Einkommensteuer (Est)) Mit Ausnahme der typischen Stillen Gesellschaft handelt es sich um Mitunternehmerschaften dh. Gewinn bzw. Verlust wird ebenso wie das (quotenmäßig auf den Gesellschafter entfallende ) Betriebsvermögen unmittelbar dem Gesellschafter zugerechnet Gesellschaftsvertrag „formlos” Merkmale von Personengesellschaften
Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist Mindestens zwei Gesellschafter Gesellschafter haften für die Schulden unmittelbar, persönlich, unbeschränkt und solidarisch Gesellschafter sind grundsätzlich einzeln und gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt Die meisten Regelungen sind nur dispositives Recht und können über den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden Eigenkapitalausstattung kann im Gesellschaftsvertrag beliebig festgelegt werden ebenso Gewinn- und Verlustbeteiligung Wird nichts beschlossen treten dispositive gesetzl. Regelungen in Kraft wie z.B. Gewinnanteil von 4% des Kapitalanteils, der Rest pro Kopf Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Rechtsform der OHG setzt Vertrauen, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitseinsatz der Gesellschafter für die Gesellschaft stark voraus Wettbewerbsverbot der Gesellschafter (nur nach Einwilligung der anderen) Vorteil: gute Kreditwürdigkeit wegen der unbeschränkten Haftung Nachteil: vor allem bei längerem Bestand des Unternehmens und Fortführung durch die Erben überwiegen persönlichen Probleme OHG wird deshalb nicht mehr sehr häufig gewählt Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Zusammenschluß mehrerer Personen, im Unterschied zur OHG jedoch mit 2 Typen von Gesellschaftern Komplementär: haften unbeschränkt analog zum Gesellschafter der OHG Kommanditist: haften nur beschränkt, nämlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage und etwaigen vertraglich festgelegten Nachschußpflichten Falls im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung und Vertretung befugt Kommanditisten haben weniger Kontrollrechte als Komplementäre- erklärt sich aus dem unterschiedlichen Haftungsstatus Kommanditgesellschaft (KG)
KG bedeutet bereits eine leichte Loslösung von der Person des Gesellschafters Kommanditisten können vergleichsweise leicht ausgetauscht und aufgenommen werden - leichtere Beschaffungsmöglichkeit von Eigenkapital Personen können sich mit einer Einlage am Unternehmen beteiligen, die von einer unbeschränkten Haftung abgeschreckt würden alle Gesellschafter sind grundsätzlich weiterhin als Unternehmer anzusehen - sind am Gewinn, Verlust und am Unternehmenswert (stille Reserven, Firmenwert, Liquidationsüberschuß) beteiligt Kommanditgesellschaft (KG)
Hier beteiligt sich eine Person an einem Handelsgewerbe (d.h. an einer in eine andere Rechtsform gekleideten Unternehmung) mit einer Einlage sichert sich damit einen bestimmten Anteil am Gewinn (nicht unbedingt auch am Verlust) Haftung ist auf diese Einlage beschränkt es handelt sich hier um eine reine Innengesellschaft, die vor einem Außenstehenden nicht offengelegt werden muß ( der Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern ist jedoch im Anhang von Kapitalgesellschaften anzugeben) Stille Gesellschaft
Typische (echte) stille Gesellschaft: Gesellschafter ähnlich wie Gläubiger, der nur ein Recht auf Rückzahlung des nominellen Wertes seiner Einlage hat; kein Mitunternehmer in Sinn de Steuerrechts, bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen; keine Leitungsbefugnis Atypische (unechte) stille Gesellschaft: Gesellschafter ist direkt an den Vermögenswerten des Unternehmens, dh. auch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt - durch Vertrag können ihm Leitungsbefugnisse zugesprochen werden - Mitunternehmer - bietet viele Vorteile durch die relativ freien Vertragsgestaltungsmöglichkeiten Stille Gesellschaft
Sind rechtlich selbständige juristische Personen sind von Person und Eigentümer losgelöst Eigentümerschaft wird durch Anteile am Unternehmen ( aufgrund der vom den Eigentümern gewidmeten Mittel) festgelegt ebenso Haftung, die auf diese Anteile beschränkt ist Einflußnahme auf die Geschäftsführung erfolgt durch besondere gesetzlich vorgeschriebene Gremien wesentlich weniger Freiraum für vertragliche Gestaltung von Kapitalgesellschaften ( Schutzgedanke für Gläubiger und Anteilseigner) eigene Steuerpflicht durch Trennung von der Person des Gesellschafters Mindestkapital Merkmale von Kapitalgesellschaften
Vereinigung mehrerer Personen , die mit einer vereinbarten Einlage am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind ( nach der Gründung ist auch eine EinmannGmbH möglich) Stammkapital muß mindestens 10.000 Euro betragen, wovon bei der Gründung grundsätzlich mindestens die Hälfte bar eingezahlt werden muß (Gesellschafter haften für den nicht einbezahlten Teil des Stammkapitals unbeschränkt) Anteile sind grundsätzlich übertragbar jedoch nur mit Notariatsakte Entscheidungsgremien sind die Generalversammlung, der alle Gesellschafter angehören, die Geschäftsführung und bei mehr, als 500 Mitarbeiter:der Aufsichtsrat Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH)
Generalversammlung und Aufsichtsrat haben verschiedene Kontrollrechte, jedoch nur beschränkten Einfluß auf die laufende Geschäftsführung Vorteil der Gmbh liegt nun insbesondere in den durch Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern erreichbaren vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und in der Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung bringt für Gesellschafter Schutz des Privatvermögens vor Zugriff von Gläubigern bei Konkurs Haftungsbeschränkung ist jedoch hinderlich bei der Aufnahme neuer Kredite - wird meist in den Kreditkonditionen für Kreditvergabe berücksichtigt Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH)
Aktiengesellschaft (AG) • Ist vor allem für große Unternehmen geeignet • Grundkapital muß mindesten 50.000 Euro betragen • Mindestens 5 Aktionäre (Kleine AG: 1) • Vorteil von Aktien besteht darin, daß sie grundsätzlich frei gehandelt werden können und daß die Anonymität der Aktionäre möglich • es kann eine große Eigenkapitalbasis erreicht werden • Der Vorstand leitet das Unternehmen, Gremium der Aktionäre ist die Hauptversammlung, die zwingend einen Aufsichtsrat wählt • Größe des Aufsichtsrat ist mit mindestens 3 (max 21.) festgelegt, die größte zulässige Anzahl an Mitgliedern ist nach der Höhe des Grundkapitals gestaffelt • Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert die Geschäftsführung • Nachteil: relativ hoher Gründungs- und Verwaltungsaufwand, der durch strenge gesetzliche Vorschriften, insbesondere auch der Rechnungslegung, bedingt ist.
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) • Komplementär: persönliche Haftung (können auch Kapitalgesellschaften sein) • Kommanditist: haften nur beschränkt, nämlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage und etwaigen vertraglich festgelegten Nachschußpflichten • Grundkapital muß mindesten 50.000 Euro betragen, Aktien der 2 Gruppen getrennt ausgewiesen • Vorstand: nur Komplementäre • Aufsichtsrat: Beratung und Kontrolle, keine Mitwirkung
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