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Das Unternehmen. Rechtsformen. Referentin: Katharina Mette. Rechtsformen. Definition. Die Rechtsform ist der gesetzlich vorgegebenen Rahmen, innerhalb dessen die Rechtsbeziehungen im Unternehmen und zwischen Unternehmen und Dritten geregelt sind.
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Das Unternehmen Rechtsformen Referentin: Katharina Mette
Rechtsformen Definition Die Rechtsform ist der gesetzlich vorgegebenen Rahmen, innerhalb dessen die Rechtsbeziehungen im Unternehmen und zwischen Unternehmen und Drittengeregelt sind.
Entscheidung über Rechtsform : Wann?? • Neugründung • Umgründung: Ein bestehendes Unternehmen wird durch einen Rechtsformenwechsel in ein neues umgewandelt, z. B. um die Haftung zu beschränken oder Erbfolge zu regeln. • Ausgründung: Ausgliederung einzelner Unternehmensteilen und dessen Überführung in eine eigene Rechtsform.
Entscheidung der Rechtsform klärt… • Kapitalaufbringung Bargründung (auch öffentliche Finanzierungshilfen z. B. KfW), Sachgründung, Mischgründung • Ergebnisverteilung (z. B. Dividende) • Geschäftsführung / Leistungsbefugnis • Haftung (beschränkt, unbeschränkt) • Steuerbelastung (Besteuerung der Eigentümer) • Publizitätszwang (Kapitalgesellschaften haben grundsätzlich höhere Veröffentlichungspflicht von Ertrags- und Vermögensverhältnisse.)
Man unterscheidet… Öffentliche Betriebe Privatwirtschaftliche Unternehmen • Körperschaften • Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts • Gemeinwirtschaftliche Unternehmen (Genossenschaften) • Erwerbswirtschaftliche Unternehmen
Unterscheidung Kapitalgesellschaften zu Personengesellschaften • Unternehmensformen, bei denen nur das Gesellschaftsvermögen der juristischen Person haftet, nennen wir Kapitalgesellschaften. • Haften die Gesellschafter persönlich sprechen wir von Personengesellschaften.
1.1 Einzelunternehmen (EU) • 1 Gründer • Finanzierungsmöglichkeiten auf die Vermögensverhältnisse einer Person beschränkt. • Gewinn fließt dem Eigenkapitalkonto zu. • Leistungsbefugnis: Alleinbestimmung durch den Eigentümer bzw. Unternehmer • Haftung: persönliche Haftung (unbeschränkt, direkt) volles Risiko
1.2 Personengesesellschaft 1.2.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG) • Zwei oder mehrere Gesellschafter haben auch Leitungsbefugnis • Haftung: persönlich, unbeschränkt und solidarisch Teilung des Risikos • Finanzierungsmöglichkeiten auf die Vermögensverhältnisse und Beteiligungsabsichten der Gesellschafter begrenzt. Kein Mindestkapital.
1.2 Personengesellschaft 1.2.2 Kommanditgesellschaften (KG) Mindestens zwei Gründer davon einer Komplementär und einer Kommanditist. Komplementär (Vollhafter) • Besitzt kein festes Kapital • Haftet mit Betriebs- und Privatmögen • Hat Geschäftsführungsbefugnis Kommanditist (Teilhafter) • Verfügt über eine feste Kapitaleinlage • Haftet bis zur Höhe seines Einlage
2. Kapitalgesellschaften 2.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung • GmbH (und Mini-GmbH) • Mindestens ein Gesellschafter (Einmann-GmbH) • Stammkapital 25.000 € (Mini : 1 € +Aufstockung) • Haftung nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens • Eintragung ins Handelsregister (HR) durch diese entsteht die GmbH als juristische Person mit Kaufmannseigenschaft (§ 13 GmbHG) • Organe: Geschäftsführer, Gesellschaftsversammlung und ab 500 Beschäftigten Aufsichtsrat
2. Kapitalgesellschaften 2.2 Aktiengesellschaft Kurzer Abriss später mehr: • Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) • Gründung durch eine (kleine AG) oder mehrere Personen gegründet werden • Rechtsgrundlage: Aktiengesetz • Grundkapital von min. 50.000 € • Aufteilung in Aktien mit mindest. 1 € Nennwert oder (seit 1998) auch möglich in Prozentualen Anteilen
2. Kapitalgesellschaften 2.3 Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA • Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft • Besitzt wie AG eigene Rechtspersönlichkeit und zählt zu den Kapitalgesellschaften • Min. 1 Gesellschafter haftet unbeschränkt und pers., er ist Vorstandsmitglied, führt und vertritt Gesellschaft. • Aktionäre (Kommanditaktionäre) haften nur in Höhe ihres Nennwertes
Die Aktiengesellschaft: AG Die Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagenan dem in Aktienzerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Zitat aus: Blickfeld Wirtschaft S.93
AG : Gründung • Die Firma einer AG muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4 AktG). • Wird von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründer (§2 AktG) • Gesellschaftsvertrag (von Notar zu beurkunden) • Grunkapital (siehe Folie 15) • Gründer wählen den Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, dann > • Sie wird erst zur juristischen Person, wenn sie im HR eingetragen ist, also Kaufmann kraft Rechtsform.
AG: Vorstand • Wird vom Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre bestellt ( § 84 I AktG) • Kann aus einer oder mehreren Personen (Vorstandsmitglieder = Direktoren) bestehen, die natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein müssen. (§ 76 III AktG)
Aufgaben des Vorstandes • Geschäftsführung: (Innenverhältnis). Gesetzlich besteht Gesamtgeschäftsbefugnis. Die Satzung kann anders bestimmen. • Vertretung (Außenverhältnis). Gesetzlich besteht Gesamtvertretungsmacht. Abweichende Bestimmungen der Satzung müssen im HR eingetragen sein. • Regelmäßige Unterrichtung des Aufsichtsrates über die Geschäftslage. • Erstellung des Jahresabschlusses Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang. Wird von Abschlussprüfer geprüft und im HR eingereicht sowie die Veröffentlichung. • Einberufung von Hauptversammlungen • Ordentliche Hauptversammlung: min. einmal jährlich • Außerordentliche Hauptversammlung z. B. bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Der Aufsichtsrat • Besteht aus min. 3 Mitgliedern • Es können auch mehr sein. Die Anzahl muss aber immer durch 3 teilbar sein. • Wird von der Hauptversammlung und der Belegschaft für jeweils 4 Jahre gewählt. (§§ 101, 102 I, 119 AktG) • Nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen können Aufsichtsratsmitglieder werden. (§ 100 I AktG)
Aufgaben des Aufsichtsrates • Bestellung und Überwachung des Vorstands. Einsicht in die Geschäftsbücher: Prüfung der Geschäftsbücher. • Abberufung des Vorstands, wenn wichtige Gründe (z. B. Pflichtverletzung) vorliegen. • Prüfung des Jahresabschlusses (wie Vorstand) • Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, wenn es das Wohl der Gesellschaft verlangt, z. B. bei hohen Verlusten.
Hauptversammlung • Versammlung der Gesellschafter = Aktionäre • In der Hauptversammlung nehmen die Aktionäre ihre Rechte durch Ausübung des Stimmrechts wahr (§118 I AktG)
Aufgaben der Hauptversammlung • Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (AR-Mitglieder) der Anteilseigner • Beschließt über Grundfragen der AG (z. B. Satzungsänderung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Verschmelzung, Auflösung) • Entlastung der Vorstands- und AR-Mitglieder • Verwendung des Bilanzgewinns
Die Aktie • Aktien sind Kapitalwertpapiere, die ein Anteilsrecht (Mitgliedschaftsrecht) an einer Aktiengesellschaft verbriefen (=Teilhaberpapiere). • Nennbetragsaktien: lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. • Stückaktien: a) nennwertlos b) verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital
Aktienarten • Nach Übertragbarkeit der Aktien (§ 10 AktG) a) Inhaberaktien b) Namensaktien • Nach den Rechten aus den Aktien a) Stammaktien b) Vorzugsaktien • Nach dem Ausgabezeitpunkt der Aktien a) alte Aktien b) Junge Aktien • Nach der Angabe der Beteilungshöhe a) Nennbetragsaktien b) Nennwertlose Aktien (Stückaktien)
Rechte eines Aktionärs • Recht auf die Beteiligung am Gewinn • Stimmrecht in der Hauptversammlung • Auskunftsrecht über Angelegenheit der Gesellschaft • Anfechtung eines Beschlusses der HV wegen Verletzung eines Gesetzes oder Satzung • Recht auf junge Aktien bei der Grundkapitalerhöhung • Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats und Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns • Recht auf Liquidationserlös, sofern die AG aufgelöst wird • Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Pflichten eines Aktionärs • Leistung der übernommenen Kapitaleinlage • Übernahme der Risikohaftung in Höhe des Aktienwerts ( § 1 AktG)
Genossenschaften (e. G.) • Min. 7 Gründungsmitglieder • Mitglieder (Genossen) können z. B. Bauern, Handwerker, Gewerbetreibende oder Privatpersonen sein. Haftung beschränkt sich auf die Anteile • Zusammenschluss um z. B. geringere Kosten beim Einkauf, Lagehaltung, Maschinenhaltung zu haben. • Die Genossenschaft muss eine Firma führen, die vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz eG oder e. G. enthalten muss. • Eintragung im Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister • Organe: Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. • z. B. Einkaufsgenossenschaften = Edeka, Verkaufsgenossenschaften = fränkische Winzergenossenschaften
Kartell Das Kartell ist ein vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich selbstständig bleiben, aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit aufgeben. Arten: z. B. Preiskartell (Absatzpreise, Preisober- oder Untergrenze),Mengenkartelle (Produktions-, Gebietskartell)
Konzern Konzerne sind horizontale, vertikale und diagonale Zusammenschlüsse von Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind, ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit aber aufgeben, indem sie sich einer einheitlichen Leitung unterstellen.
Trust Trusts sind horizontale, vertikale oder diagonale Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen, die ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben. 2 Möglichkeiten der Entstehung eines Trusts: 1. Fusion durch Aufnahme Ein größeres Unternehmen „schluckt“ ein kleineres. 2. Fusion durch Neubildung Eine neue Gesellschaft wird gegründet, auf die die Vermögen der sich vereinigenden Unternehmen übertragen werden.
Litertur Speth, Hartmann, Härter: blickfeld Wirtschaft. Teil 3: jgst 10. Rinteln.1999. Bundeszentrale für politische Bildung. Das Lexikon der wirtschaft. Grundlegendes Wissen von a bis z. bonn. 2008. Bundeszentrale für politische Bildung. Wirtschaft heute. Bonn. 2009