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Arbeitsvertragsgestaltung Wintersemester 2013/2014. 1. - Arbeitsvertragsgestaltung -. - Gestaltung auf der Ebene des Individualarbeitsrechts. - Gestaltung auf der Ebene des kollektiven Arbeitsrechts = Veranstaltung Prof. Meyer /Dr. Kursawe .
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Arbeitsvertragsgestaltung Wintersemester 2013/2014 1
- Arbeitsvertragsgestaltung - - Gestaltung auf der Ebene des Individualarbeitsrechts. - Gestaltung auf der Ebene des kollektiven Arbeitsrechts = Veranstaltung Prof. Meyer /Dr. Kursawe. - hier zwei Teile (theoretische Grundlagen und deren Anwendung). - Bei rechtzeitiger Anzeige besteht i. R. d. Vorlesung für einzelne Teilnehmer die Möglichkeit zum Erwerb des Nachweises einer Schlüsselqualifikation. 2
Arbeitsvertragsgestaltung 1. Teil § 1 A Begriff u. Gegenstand der Arbeitsvertragsgestaltung
- 1. Teil § 1 A I + II (Begriff u. Gegenstand der Arbeitsvertragsgestaltung) - I. Begriff - private Planung und Gestaltung von arbeitsrechtlichen Sachverhalten für die Zukunft - Zukunftsgerichtetheit unterscheidet Rechtsgestaltung von den typischen anspruchsbezogenen Fragestellungen II. Gegenstand - grds. Arbeitsverträge, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen - i. R. d. Vorlesung nur Arbeitsverträge als Gestaltungsgegenstand relevant
Arbeitsvertragsgestaltung 1. Teil § 1 B Vertragsgestaltung im Rechtssystem 5
- 1. Teil § 1 B I (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - I. Überblick Vertragsfreiheit = Grundsatz Grenzen = Ausnahmen NICHT: darf … vereinbart werden? SONDERN: warum nicht? 6
- 1. Teil § 1 B II (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - II. Vertragsfreiheit als Ausgangspunkt 1. Gedanke - Vertragsfreiheit ist Aspekt der Privatautonomie - Idee des Liberalismus und Individualismus - Selbstständige und eigenverantwortliche Gestaltung ohne Einmischung des Staats (Artt. 12, 2 I GG) - Idee liegt gesamten Privatrecht zu Grunde; Vertrag ist Mittel zur Umsetzung - Vertragsfreiheit nicht angeordnet, sondern vorausgesetzt (§§ 305 ff. BGB) 7 7
- 1. Teil § 1 B II (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - II. Vertragsfreiheit als Ausgangspunkt 1. Gedanke - da Arbeitsrecht Teil des Privatrechts ist, gilt Vertragsfreiheit auch hier - § 105 S. 1 GewO: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen.“ - drei Ausprägungen: Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit 8 8
- 1. Teil § 1 B II (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - 2. Abschlussfreiheit - ob und mit wem? - Freiheit einen Vertrag zu schließen oder nicht zu schließen - kann beschränkt werden durch Verbot, einen Vertrag zu schließen Bsp.: § 5 Abs. 1 JArbSchG nicht aber zB: § 99 BetrVG - kann beschränkt werden durch Gebot, einen Vertrag zu schließen oder Verbot einen Vertragsschluss aus bestimmten Gründen abzulehnen Kontrahierungszwang (Wiedereinstellungsanspruch) Differenzierungsverbote (§§ 7, 1 AGG) 9 9
- 1. Teil § 1 B II (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - 3. Gestaltungsfreiheit / Inhaltsfreiheit - wichtigster Aspekt der Vertragsfreiheit - umfasst die Freiheit, den Inhalt eines Vertrags zu bestimmen zB. Regelungen über Vergütung, Urlaub, Arbeitszeit, Ausschlussfristen, Vertragsstrafen - unterliegt zugleich den intensivsten Grenzen - durch Gebot bestimmter Vertragsinhalte (§§ 1, 3 BUrlG), § 626 BGB - durch Verbot bestimmter Inhalte (ArbZG) 10 10
- 1. Teil § 1 B II (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - 4. Formfreiheit - Arbeitsvertrag kann formfrei geschlossen werden - es müssen keine feierlichen Worte verwendet werden - § 2 NachwG ist kein Formgebot, weil nicht konstitutiv - aber § 14 IV TzBfG für Befristungsabrede 11 11
- 1. Teil § 1 B III (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - III. Grenzen der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung 1. Ausgangspunkt §§ 6 II i. V. m. 105 S. 1 GewO „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertragsoder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen.“ - Grenzen d. arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung entscheiden über rechtlichen Bestand / Nichtbestand einzelner Klauseln im Arbeitsvertrag. Sie müssen daher bei der Arbeitsvertragsgestaltung zwingend beachtet werden. 12
- 1. Teil § 1 B III (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - 2. Innere und äußere Grenzen a) innere Grenzen sind der Vertragsfreiheit immanent oder dienen ihrer Funktionsfähigkeit - Vertragsfreiheit = Privatautonomie = Selbstbestimmung ≠ Fremdbestimmung „Im Krankheitsfall des / der AN ist dessen Ehefrau / Ehemann zur Verrichtung der Arbeitsleistung verpflichtet.“ - im Gesetz nicht unbedingt ausgewiesen, sondern vorausgesetzt - hierher gehören aber zB. auch Regelungen über die Geschäftsfähigkeit 13
- 1. Teil § 1 B III (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - 2. Innere und äußere Grenzen b) äußere Grenzen zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber auf eigentlich der Vertragsfreiheit unterfallende Gegenstände durch Gebote oder Verbote Einfluss nimmt - Hintergrund ist Schutz von Allgemein- oder Individualinteressen 14 14
- 1. Teil § 1 B III (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - 3. Dispositives und zwingendes Recht - Gesetze haben unterschiedliche Funktion und unterschiedlichen Geltungsanspruch - zwingend = absoluter Geltungsanspruch - dispositiv = Lückenfüllung, subsidiär zu Rechtsgeschäften - zwingendes kann halb- oder beidseitig zwingend sein Halbseitig zwingend § 13 BUrlG, § 9 MuSchG, § 613 a BGB, § 1 KSchG Beidseitig zwingend § 626 BGB, Organisationsrecht der Betriebsverfassung 15 15
- 1. Teil § 1 B III (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - 4. Arbeitsrechtliche und allgemeine Grenzen a) arbeitsrechtliche Grenzen aa) Gesetzesrecht bb) Kollektivvereinbarungen § 4 Abs. 1 TVG bzw. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG vgl. auch § 105 S. 1 GewO stets nur halbseitig zwingend (Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG) zudem Öffnungsklauseln denkbar 16 16
- 1. Teil § 1 B III (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - 4. Arbeitsrechtliche und allgemeine Grenzen b) Allgemeine Grenzen §§ 134, 138, 242, 305 ff., 315 BGB aa) Insbesondere Sittenwidrigkeit 17 17
- 1. Teil § 1 B III (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - Fallbeispiel nach BAG v. 22.04.2009, 5 AZR 436/08, NZA 2009, 837 ff. = JuS 2010, 259 A (AG) begibt sich zu seinem Anwalt und begehrt den Entwurf eines Formulararbeitsvertrages. Dieser soll (neben anderen Aspekten) für die AN der Abteilung „Verpackung“ einen Stundenlohn von 3,50 Euro (tarifüblich = 6,90 Euro/h) festschreiben. Tarifliche Bestimmungen finden keine Anwendung, weil A weder tarifgebunden noch ein einschlägiger Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. A möchte nicht mehr zahlen, weil ihm „deren Arbeit nicht mehr wert ist“. Zugleich fragt A, ob die im jetzigen Zeitpunkt arbeitsvertraglich beabsichtigte Vergütung durch nachträgliche Umstände ggf. unwirksam werden kann und er damit rechnen muss, zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere – als die vereinbarte Vergütung – an die AN zu zahlen. Welche Auskunft ist A zu erteilen? 18
- 1. Teil § 1 B III (Vertragsgestaltung im Rechtssystem) - bb ) Insbesondere §§ 305 ff. BGB Arbeitsverträge vielfach Formularverträge außerdem AN = Verbraucher iSv. § 13 BGB Arbeitsvertrag daher grds. Verbrauchsvertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB §§ 305 ff. BGB wichtiges Kontrollinstrument 19
Arbeitsvertragsgestaltung 1. Teil § 1 C Funktionen und Ziele der Arbeitsvertragsgestaltung 20
- 1. Teil § 1 C I (Funktionen und Ziele der Arbeitsvertragsgestaltung) - I. Funktionen 1. Regelungsfunktion = Schaffung verbindlicher Rechtslage, z. B. durch Klausel zum Widerrufsvorbehalt, konkrete Benennung der Widerrufsgründe 2. Beweisfunktion = Arbeitsvertragsgestaltung erfolgt i. d. R. immer durch verkörperte Niederlegung (insbes. schriftlich) = Anscheinsbeweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen 3. Risikoplanung / Störfallvorsorge = Grundgedanken sind Konfliktlösung und Kostenabwälzung auf den nicht ordnungsgemäß erfüllenden Vertragsteil in der Zukunft zB. Vertragsstrafe für Nichtantritt der Arbeit 21
- 1. Teil § 1 C II (Funktionen und Ziele der Arbeitsvertragsgestaltung) - II. Ziele - bezogen auf Formulararbeitsverträge (vgl. §§ 305 ff. BGB) 1. Rationalisierung = Verwendung der gleichen Arbeits- bedingungen für Vielzahl von Arbeitsverträgen (Zeitersparnis für AG) 2. Gleichbehandlung = Vereinfachungsfunktion für AG, Schaffung v. Präzedenzfällen, Gerechtigkeit 3. Normersatz = Arbeitsvertragsgestaltung schafft Ersatz für fehlende gesetzliche Regelungen 22
Arbeitsvertragsgestaltung 1. Teil § 1 D Relevanz der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht / Materialien 23 23
- 1. Teil § 1 D (Relevanz der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht) - I. Ausbildung - allgemein höhere Relevanz, weil praxisbezogene Ausbildung - zudem Pflichtfach in SPB 10 = Prüfungsstoff II. Praxis - hohe Relevanz wegen Breitenwirkung III. Materialien - Literaturliste und Gliederung im Internet - für Teil 2 unbedingt Aufgaben vorbereiten (folgen) 24 24
- 1. Teil § 1 D (Relevanz der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht) - 1. Gesetzestexte dtv–Beck–Texte, Arbeitsgesetze, 83. Aufl. 2013 2. Lehrbücher/Lernbücher/Handbücher Lakies, Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2011 Preis, Der Arbeitsvertrag – Handbuch der Vertragsgestaltung, 4. Aufl. 2011 3. Kommentare Däubler/Bonin/Deinert, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2010 Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009 (insbes. S. 961 – 1052) 4. Fallbücher Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 3. Aufl. 2010 Ulrici, Fallsammlung zur Rechtsgestaltung, 1. Aufl. 2010 25 25
Arbeitsvertragsgestaltung 1. Teil § 2 Maximen der Vertragsgestaltung 26
- 1. Teil § 2 (Maximen der Vertragsgestaltung) - I. Zukunftsbezogenheit = Frage bei Arbeitsvertragsgestaltung lautet: Was soll zukünftig Recht sein? II. Interessenbindung = Interessen des Auftraggebers (AG) sind allein für die Gestaltung leitend, aber Existenz innerer und äußerer Grenzen d. Interessenbindung, bloße zweifelhafte Gestaltungsmittel stellen keine Grenze dar III. Gebote d. Rechtsgestaltung = (1) Gebot d. sichersten Wegs BGH v. 05.11.1987, Az: IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487 „Der Anwalt hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, die die sicherste und gefahrenloseste ist, und wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten zu erreichen ist.“ 27
- 1. Teil § 2 (Maximen der Vertragsgestaltung) - III. Gebote d. Rechtsgestaltung = (2) Gebot der Kostengünstigkeit, d. h. Erreichung der Regelungsziele durch geringe Transaktionskosten für Auftraggeber (AG) (3) Gebot der Praktikalibität, d. h. Verwendung einfacher und sicher anwendbarer Kriterien bei Klauselgestaltung – zu verneinen bspw. bei Rückzahlungsklausel die „angemessenen Teil der Fortbildungskosten“ als Rückzahlungsbetrag fordert (4) Gebot der Flexibilität, d. h. Vermeidung allzu starrer Gestaltungsformulierungen, Sicherung vielfältiger Handlungsoptionen 28
Arbeitsvertragsgestaltung 1. Teil § 3 Methodik der Vertragsgestaltung 29
- 1. Teil § 3 B I + II (Methodik der Vertragsgestaltung) - I. Regelungsziel 1. Allgemeine Informationsgewinnung = z. B. über Umfang der geschuldeten Tätigkeit, Vergütung, Vorstellungen zu Nebentätigkeitsverboten etc. 2. Herausarbeitung der gewünschten Regelungsziele = alle jur. Ziele erfassen, mehrere Regelungsziele sind zu trennen II. Regelungsnotwendigkeit 1. Prüfung d. existenten Rechtslage = Ausgangslage nach Gesetz und bestehenden Gestaltungen bzgl. in Betracht kommender Materie prüfen 2. Abgleich mit gewünschten Regelungszielen = bei Deckung der Regelungsziele u. bestehender Rechtslage kann Gestaltung im Arbeitsvertrag allenfalls deklaratorisch erfolgen 30
- 1. Teil § 3 B III 1 + 2 (Methodik der Vertragsgestaltung) - III. Verwirklichung des Regelungsbedarfs 1. Geeignete Gestaltungsoptionen aufsuchen = Sammlung aller in Betracht kommender u. denkbarer Gestaltungen, um Regelungsziel zu erreichen 2. Zulässigkeit geeigneter Gestaltungen prüfen = Gestaltung einer Klausel die mit geltender Rechtslage vereinbar ist (Schwerpunkt der Arbeitsvertragsgestaltung), hier insb. Beachtung der Grenzen der Arbeitsvertragsgestaltung (vgl. § 1 B II) Prof. Dr. Boemke / Dr. Ulrici 31
- 1. Teil § 3 B III 1 + 2 (Methodik der Vertragsgestaltung) - III. Verwirklichung des Regelungsbedarfs Beispiel: Regelungsziel = Klausel die besagt, dass wenn AN über 30 Tage im Jahr krank ist, so stellt dies wichtigen Grund zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung dar - Verwirklichung des Regelungsbedarfs = (-), da Regelungsziel mit § 626 I BGB kollidiert (Verbot von absoluten Kündigungsgründen), i. E. Regelungsziel des AG so nicht umsetzbar Prof. Dr. Boemke / Dr. Ulrici 32
- 1. Teil § 3 B III 3 + 4 (Methodik der Vertragsgestaltung) - III. Verwirklichung des Regelungsbedarfs 3. Auswahl zwischen mehreren Gestaltungen = bestehen verschiedene Wege um Regelungsziel zu erreichen, ist abzuwägen, welche Gestaltung am vorteilhaftesten für Auftraggeber (AG) ist 4. Ggf. Taktische Folgeüberlegungen = Abwägung u. Prognosen bei Ungewissheit über rechtlichen Bestand der entworfenen Klausel, z. B. wegen fehlender Rechtsprechung zu konkreter Gestaltung Prof. Dr. Boemke / Dr. Ulrici 33
- 1. Teil § 3 B IV 1 (Methodik der Vertragsgestaltung) - IV. Ausformulierung des Regelungsziels 1. Form- und Formulierungsfragen a. Allgemeine Formanforderungen BAG v. 16.04.2008, 7 AZR 132/07, NZA 2008, 876 ff. § 1Anstellung und Probezeit „Der AN wird vom 01.11.2005 bis 31.10.2006 als Verkäufer in G zeitlich befristet nach dem TzBfG eingestellt. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne das es einer Kündigung bedarf.“ 34
- 1. Teil § 3 B IV 1 (Methodik der Vertragsgestaltung) - IV. Ausformulierung des Regelungsziels 1. Form- und Formulierungsfragen b. Keine angreifbaren Formulierungen - im Hinblick auf die §§ 305 ff. BGB insbesondere klar und verständliche Klauselformulierungen verwenden (vgl. § 307 I S. 2 BGB) Beispiel: Bei Änderungsvorbehalt im Formulararbeitsvertrag ist hinreichend exakte Formulierung der Vorbehaltsgründe notwendig (vgl. § 308 Nr. 4 BGB) 35
- 1. Teil § 3 B IV 2 (Methodik der Vertragsgestaltung) - IV. Ausformulierung des Regelungsziels 2. Gebot der Logik Beispiel Keine Platzierung einer Klausel zu Ausschlussfristen unter der Überschrift „Sonstiges“ am Ende des Arbeitsvertrags, anderenfalls i. Z. § 305c I BGB (+) 36
Arbeitsvertragsgestaltung 1. Teil § 3 C Methodik – Zielkonfliktlösung
- 1. Teil § 3 C II + III (Methodik – Zielkonfliktlösung) - II. Identifizierung der Zielkonflikte - mehrere Regelungsziele stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander, Abwägung zwischen der Relevanz der Regelungsziele III. Lösung der Zielkonflikte - Beeinträchtigung der jeweiligen Regelungsziele und die des Endziels sind zu ermitteln, beide sind mittels einer Abwägung in optimalen Ausgleich zu bringen, i. E. Wahl derjenigen Gestaltung die der Interessenlage des Auftraggebers (AG) am ehesten entspricht 38
Arbeitsvertragsgestaltung 1. Teil § 4 Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
- 1. Teil § 4 A I (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - A. Allgemein I. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht - vor Schuldrechtsreform (2002) keine AGB-Kontrolle - seit 2002 AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht (vgl. Umkehrschluss aus § 310 IV S. 2 Hs. 1 BGB) „Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen“ - arbeitsvertraglichen Gestaltungen kommt mittels der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB nun eine größere Richtigkeitsgewähr zu 40
- 1. Teil § 4 A II (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - A. Allgemein, II. Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag BAG v. 25.05.2005, 5 AZR 572/04, NZA, 1111, 1116 - AN ist Verbraucher; Schlussfolgerung ist, dass Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag ist - Bei der Arbeitsvertragsgestaltung sind daher die Besonderheiten von § 310 III BGB angemessen zu berücksichtigen. Nr. 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; Nr. 2: § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; Nr. 3 : bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. 41
- 1. Teil § 4 B I 1 + 2 (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - B. Vorgehensweise I. Eröffnung des Anwendungsbereichs 1. § 310 IV S. 1 BGB „Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des … sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.“ 2. Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 305 I S. 1 BGB „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“ 42
- 1. Teil § 4 B I 2 (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - B. Vorgehensweise I. Eröffnung des Anwendungsbereichs 2. Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen a. Vertragsbedingungen = dienen Ausgestaltung des Vertrags b. Vorformuliert = z. B. bei Vertragsmustern eines Arbeitgeberverbandes c. Vielzahl von Verwendungen = grds. ab 3-facher Verwendungs- absicht, Beachte im Arbeitsrecht § 310 III Nr. 2 BGB d. Einseitig gestellt / kein Aushandeln = einseitige Auferlegung, keine ernsthafte Einflussmöglichkeit des AN auf Inhalt, Beachte im Arbeitsrecht § 310 III Nr. 1 BGB 43
- 1. Teil § 4 B II (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - B. Vorgehensweise II. Einbeziehungskontrolle - Umfang folgt im Arbeitsrecht aus § 310 IV S. 2 Hs. 2 BGB „ § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden.“ - Einbeziehung der Klauseln richtet sich nach §§ 145 ff. BGB - Einbeziehungskontrolle im Arbeitsrecht erfasst nur §§ 305b, 305c BGB 44
- 1. Teil § 4 B II (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - B. Vorgehensweise II. Einbeziehungskontrolle Beispiel zu § 305c I BGB § 7 Rückgabe der Unterlagen „Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerkarte ausgehändigt. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind.“ 45
- 1. Teil § 4 B III 1 (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - B. Vorgehensweise III. Inhaltskontrolle 1. Vorgehen - Prüfungsreihenfolge (1. § 309 BGB, 2. § 308 BGB, 3. § 307 BGB) - vor Inhaltskontrolle muss Klausel ausgelegt werden - Sinn u. Zweck der Inhaltskontrolle = Schutz des AN vor einseitiger Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit des AG 46
- 1. Teil § 4 B III 2 (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - 47 B. Vorgehensweise III. Inhaltskontrolle 2. Umfang a. § 307 III S. 1 BGB „Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.“ - erfasst deklaratorische Klauseln und Leistungsabreden - Rechtsvorschriften = sowohl förmliche Gesetze, ungeschriebene Rechtsgrundsätze, Richterrecht 47
- 1. Teil § 4 B III 2 (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - B. Vorgehensweise, III. Inhaltskontrolle, 2. Umfang Beispiel 1: § 307 III S. 1 BGB (-) bei Klausel die gesetzliche Werkvertragsregelungen wiederholt, um erfolgsabhängiges Entgelt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren Beispiel 2: § 307 III S. 1 BGB (+) „Der AN ist verpflichtet dem AG die Arbeitsunfähigkeit und deren absehbare Dauer ohne schuldhaftes verzögern mitzuteilen. Dauert diese mehr als 3 Kalendertage, hat der AN eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit sowie die absehbare Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der AG hat jedoch das Recht, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung, besteht die erneute Pflicht des Arbeitnehmers eine solche vorzulegen.“ 48
- 1. Teil § 4 B III 2 (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - B. Vorgehensweise, III. Inhaltskontrolle, 2. Umfang b. § 310 III Nr. 3 BGB „ … bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.“ c. § 310 IV S. 2 Hs. 1 BGB „Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.“ - Besonderheiten = nach BAG sowohl rechtliche als auch tatsächliche Besonderheiten im Arbeitsrecht (BAG v. 25.05.2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, 1113) - Prof. Dr. Boemke / Dr. Ulrici - 49
- 1. Teil § 4 B III 2 (Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) - B. Vorgehensweise, III. Inhaltskontrolle, 2. Umfang c. § 310 IV S. 2 Hs. 1 BGB BAG v. 25.05.2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, 1113 „ Zu berücksichtigen sind nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens; denn es geht um die Beachtung der dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten.“ Beispiele für Besonderheiten im Arbeitsrecht: - Kurze Ausschlussfristen - Wirksamkeit von Vertragsstrafenabreden - Anrechnungsvorbehalte bei Vergütungsabreden - Prof. Dr. Boemke / Dr. Ulrici - 50