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Aufgabe eines Betriebes, wenn
E N D
1. Anlassfälle für einen Wechsel der Gewinnermittlung
Prof. Dr. Alois Pircher
3. Wechsel in die Pauschalierung oder Wechsel aus der Pauschalierung
Einbringung eines Betriebes § 4 (3) EStG in eine buchführungspflichtige Gesellschaft
Zusammenschluss nach Art IV UmGrStG
Einbringung nach Art III UmGrStG
Übergang von § 4(3) auf § 4(1) zur Rettung des Verlustvortrages
Wechsel von § 5 auf § 4(1) oder § 4(3) nach UGB neu
Wechsel von § 4(1) oder § 4(3) auf § 5 UGB neu
Einkünfte aus selbst. Tätigkeit (nicht Freiberufler) bei Überschreiten des Schwellenwertes auf § 4(1) und bei Unterschreiten auf § 4(3) zurück
Wechsel der Gewinnermittlung
4. Schritte beim Wechsel von Einnahmen-Ausgabenrechnung zum Betriebsvermögensvergleich
Prof. Dr. Alois Pircher
5. 1.Schritt Erfassung der Positionen, die in den für die § 4 Abs 3 Gewinnermittlung erforderlichen Aufzeichnungen bereits vorhanden sind.
6. 2. Schritt Erfassung der Positionen, die in den für die § 4 Abs 3 Gewinnermittlung erforderlichen Aufzeichnungen nicht vorhanden sind
7. 3. Schritt Ermittlung des Übergangsgewinnes / - Verlustes aus den positiven/negativen Saldo dieser Positionen (Zu- bzw. Abschläge)
4. Schritt
Vervollständigung der Eröffnungsbilanz
8. Konvertierungsgewinne im Lichte der VwGH Entscheidungvom 15.01.2008, 2006/15/0116
Prof. Dr. Alois Pircher
9. Kernaussage Konvertierung einer Fremdwährungsschuld in eine andere Fremdwährungsschuld stellt keinen Tauschvorgang (Verbindlichkeitstausch) dar.
Mangels Vorliegen eines Tauschvorganges kommt es auch zu keiner Gewinnrealisation.
Gewinnrealisation erst bei Tilgung oder Teiltilgung der Fremdwährungsschuld.
10. Kernaussage Ein Tauschvorgang (Gewinnrealisation) liegt auch bei einer Novation nicht vor.
Auch keine Gewinnrealisation, wenn alter Kreditvertrag keine „Multi-Currency-Klausel“ enthält.
Anwendungsbereich:Gilt für alle Gewinnermittlungsarten (EA-Rechnung und Vermögensvergleich).
11. Gaststättenpauschalierung
Prof. Dr. Alois Pircher
12. GewinnermittlungPauschalierung Anwendungsvoraussetzungen
Keine Buchführungspflicht
Keine freiwillige Buchhaltung
Keine Führung der Bücher, die eine Gewinnermittlung nach § 4(1) ermöglichen
Umsätze des vorangegangenen Jahres < € 255.000,--
Welche Betriebe fallen unter die Pauschalierung?
Betriebe des Gaststättengewerbes (zB. Gasthaus)
Betriebe des Beherbergungsgewerbes (zB. gew. Fremdenpension)
Kombinierte Betriebe (Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmer)
Sonderfälle (zB. Pub, Beisel)
13. GewinnermittlungPauschalierung (Teil 2) Nicht erfasste Betriebe
Würstelstand, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauerei, Bäckerei, Molkerei, Spirituosenhandlungen
Bar, Nachtclub, Diskothek, Cafe-Konditorei mit erheblichen Gassenverkauf, Pizzadienste mit wenig Sitzplätzen, Selbständige Schneebar
Almhütten, Ausflugsgasthäuser, Raststätten, Schirme sofern mehr Sitzplätze im Freien
Zelte und Schirme =) da grundsätzlich keine „geschlossenen Räumlichkeiten“
Erfasste Vorgänge
Nur die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte
Branchentypisches Leistungsangebot
Konvertierungsgewinne = Kursgewinne
14. GewinnermittlungPauschalierung (Teil 3) Nicht erfasste Vorgänge(Beachte Neuerungen ab 1.1.2008)
Entnahmen von wesentlichem Betriebsvermögen(zB. Gebäude oder Gebäudeteile)
Betriebsveräußerung bzw. Aufgabe
Provisionen und provisionsähnliche Betriebseinnahmen(zB. Lotto, Toto)
16. Verspätungszuschlag„kann“ / entschuldbar sein
Prof. Dr. Alois Pircher
17. Verspätungszuschlag § 135 BAO Abgaben iSd § 3 (1) BAO
Nebenanspruch
„Abgabenerklärung wird unentschuldbar nicht, oder verspätet eingereicht“
Abgabenbehörde kann (Ermessen) einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der festgesetzten bzw. im Fall der Selbstberechnung der selbstberechneten Abgaben verhängen.
Verspätungszuschlag ist Sanktion für die verspätete bzw. Nichteinreichung einer Abgabenerklärung
18. Verspätungszuschlag § 135 BAO Kriterien für die Ermessensausübung
Ausmaß der Fristüberschreitung (ua. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008)
die Höhe des durch die verspätete Abgabe erzielten Vorteil (ua. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008)
das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabenpflichtigen
der Grad des Verschuldens
BEACHTE!
Die Berücksichtigung nur der Dauer der Verspätung =) rechtswidrig
19. Verspätungszuschlag § 135 BAO Voraussetzungen für die Verhängung von Verspätungszuschlägen
Kein Verspätungszuschlag bei
Abgabe der Abgabenerklärung innerhalb (wenn auch rechtswidrig) verlängerter Nachfrist (VwGH 8.4.1992, 91/13/0116)
Abgabe eines nicht gesetzlich vorgesehenen Vordruckes (VwGH 22.10.1992, 92/16/0014)
Unrichtigkeit der Erklärung (VwGH 20.2.1992, 90/16/0181)
Übermittlung auf amtlichen Vordruck auf Postwege (vgl. Keppert/Bruckner, SWK 2004, T 157)
20. Verspätungszuschlag § 135 BAO Kein Verspätungszuschlag bei:
Kein Verschulden bei Nichteinreichung einer Abgabenerklärung bei vertretbarer Rechtsansicht der Partei (vgl. VwGH 22.12.1988, 83/17/0136, 0141; 10.11.1995, 92/17/0286)
Kein Verschulden bei Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung (ua. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133), sofern nicht fahrlässig!