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Nach der Gro
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3. Einleitung – Introduction (2) Überblick über die Vorgaben der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie
Art. 13 der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständige Behörde innerhalb angemessener Fristen über die Ergebnisse
- der kontinuierlichen Messungen
- der Überprüfung der Messgeräte
- der Einzelmessungen sowie
- über alle sonstigen Messungen zur Beurteilung der Einhaltung dieser Richtlinie
unterrichtet.“
Darüber hinaus gibt die Richtlinie in Anhang VIII, B. vor, dass
die Betreiber von Feuerungsanlagen den zuständigen Behörden eine zusammenfassende Feststellung der jährlichen Gesamtemissionen mitteilen müssen.
4. Einführung – Introduction (3) Für den jährlichen Emissionsbericht gilt:
detaillierte Vorgaben in Anhang VIII. B. der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie
Für die Berichtspflichten im Hinblick auf die Ergebnisse der kontinuierlichen Messung, der Einzelmessungen, der Überprüfung der Messeinrichtungen sowie sonstiges Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Richtlinie gilt:
Art. 13 überlässt die Ausgestaltung dieser Berichtspflichten im Detail den Mitgliedstaaten.
Deutschland hat die Großfeuerungsanlagen-Richtlinie durch die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (verspätet) umgesetzt.
7. Für welche Anlagen besteht die Berichtspflicht?
Die Berichtspflichten gelten grundsätzlich für alle Anlagen, die unter die
Großfeuerungs-Richtlinie fallen.
Achtung: Feuerungsanlagen mit einer FWL von 50 MW fallen auch unter Richtlinie 96/61/EG vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) die IVU-Richtlinie.
Den Anlagenbetreiber treffen damit auch nach der IVU-Richtlinie bestimmte Berichtspflichten (Vgl. Art. 14 IVU-Richtlinie). Diese Berichtspflichten sowie weitere Berichtspflichten z.B. EPER) gelten neben denen der Großfeuerungsanlagen-Verordnung.
9. Berichtspflichten bzgl. der Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (2)Reporting about continuous measurements (2) Vorgaben der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie
Gegenstand der kontinuierlichen Messungen (Anhang VIII, Art. 14, Vortrag von Herrn Hummel)
Konzentration von Staub, NOx, SO2 in Abgasen
Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck, Wasserdampfgehalt
Schwefelgehalt des verfeuerten Brennstoffs1
Auswertung der kontinuierlichen Messungen (vgl. Art. 14, Anhänge III- VIII sowie Vortrag von Herrn Hummel)
1 soweit Art. 5 Nr. 2 und Anhang III gilt
10. Berichtspflichten bzgl. der Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (3)Reporting about continuous measurements (3) Umsetzung in deutsches Recht
Gem. § 16 II der 13. BImSchV treffen den Betreiber Berichtspflichten bzgl. der Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen. Es bestehen zwei Möglichkeiten dieser Pflicht nachzukommen.
1. Möglichkeit
Erstellung eines Messbericht über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messung für jedes Kalenderjahr und Vorlage an zuständigen Behörde bis zum 31.03.des Folgejahres.*
2. Möglichkeit:
(geeignete) telemetrische Übermittlung der Messergebnisse an die Behörde (dann entfällt die Pflicht zur Vorlage des Messberichts)
Der Betreiber hat den Messbericht sowie die zugehörigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre nach Ende des Berichtszeitraums aufzubewahren.
11. Berichtspflichten bzgl. der Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (4)Reporting about continuous measurements (4) Umsetzung in deutsches Recht
Gegenstand der Berichtspflicht bzgl. der Ergebnisse der kontinuierlichen
Messungen
Der Betreiber hat zunächst folgende Angaben kontinuierlich zu ermitteln (§ 15 Abs. 1, 10 der 13. BImSchV):
die Massenkonzentrationen der Emissionen an Gesamtstaub*, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid** und die Rußzahl, soweit Emissionsgrenzwerte oder eine Begrenzung der Rußzahl festgelegt sind,
den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas
und die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leistung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck.
den Schwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff
* Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen. ** Bei kontinuierlicher Messung der Massenkonzentration an NOx: Ermittlung bei der Kalibrierung und Berücksichtigung durch Berechnung möglich.
12. Berichtspflichten bzgl. der Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (5)Reporting about continuous measurements (5) Umsetzung in deutsches Recht
Anschließend:
1. Auswertung der Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen
2. Erstellung des Messberichts für ein Kalenderjahrs und Vorlage bei der Behörde
Bei telemetrischer Übermittlung: Auswertung nicht erforderlich, Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen können der Behörde direkt übermittelt werden.
Ausnahmen finden sich in § 15 Absätze 2, 3, 5 bis 9 und 11
13. Berichtspflichten bzgl. der Ergebnisse der Einzelmessungen (1)Reporting about indiviudual measurements (1) Vorgaben der Richtlinie
Art. 13 der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie: Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, damit der Betreiber die zuständige Behörde innerhalb angemessener Zeit über die Ergebnisse der Einzelmessungen unterrichtet.
Anhang VIII, A. und B.: Die (ausgewerteten) Ergebnisse der Einzelmessungen sind Bestandteil des jährlichen Emissionsberichtes.
Gegenstand der Einzelmessungen: (vgl. Vortrag von Herrn Hummel)
Auswertung der Einzelmessungen (vgl. Art. 14, Anhänge III bis VIII sowie Vortrag von Herrn Hummel)
14. Berichtspflichten bzgl. der Ergebnisse der Einzelmessungen (2)Reporting about indiviudual measurements (2) Umsetzung in deutsches Recht
Die Berichtspflichten der Anlagenbetreiber bzgl. der Ergebnisse der Einzelmessungen sind wie folgt ausgestaltet (vgl. § 18 Absatz 1 Satz 1 der 13. BImSchV):
1. Pflicht zur Erstellung eines Messberichts über die Ergebnisse der Einzelmessungen
2. Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Messbericht an die zuständige Behörde
Inhalt des Messberichts (vgl. § 18 Absatz 1 Satz 2 der 13. BImSchV):
Angaben über die Messplanung
Ergebnis jeder Einzelmessung
verwendetes Messverfahren
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
15. Berichtspflichten bzgl. der Ergebnisse der Überprüfung der Messeinrichtungen Reporting about checking of measuring equipment Vorgaben der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie
Art. 13 der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie: Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, damit der Betreiber die zuständige Behörde innerhalb angemessener Zeit über die Ergebnisse der Überprüfung der Messgeräte unterrichtet.
Anhang VIII A. Nr. 5 schreibt jährliche Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethode und Referenzmessungen zur Kalibrierung automatisierter Messsysteme vor.
Umsetzung in deutsches Recht
Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der betreffenden Messeinrichtung (Parallelmessung unter Verwendung der Referenzmethode) bei der zuständigen Behörde vorzulegen. (§ 14 Abs. 3 der 13. BImSchV)
16. Jährliche Berichterstattung über Emissionsfrachten (1)Annual Emission Report (1) Vorgaben der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie
Ab 2004 trifft die Betreiber eines jeden unter die Richtlinie fallenden Einzelaggregats
gem. Anhang VIII B. Unterabschnitt 3 Satz 2 eine Berichtspflicht
hinsichtlich der Jahresgesamtemissionen an SO2, NOx und Staub (als Schwebstoffe insgesamt)
sowie hinsichtlich des Gesamtenergieinputs, in Bezug gesetzt zum Nettobrennwert und aufgeschlüsselt in die fünf Brennstoffkategorien (Biomasse, andere feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, Erdgas, sonstige Gase)
Die entsprechenden Angaben sind für jede einzelne Gasturbine/ Einzelfeuerung
zu machen.
17. Jährliche Berichterstattung über Emissionsfrachten (2)Annual Emission Report (2)
Umsetzung in deutsches Recht (13. BImSchV)
Für den jährlichen Bericht über Emissionsfrachten:
Übernahme der Vorgaben der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie in Anhang VIII, B. Unterabschnitt 3 Satz 2. (§ 19 Absatz 1 der 13. BImSchV)
Frist für die Vorlage des Berichts (vgl. § 19 Absatz 1 der 13. BImSchV):
Der Bericht ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen, beginnend mit dem 31. März 2005 für das Berichtsjahr 2004.
Der jährliche Emissionsbericht ist dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zuzuleiten.
Beachte: Verantwortlich für die Angabe der Emissionsdaten ist der Betreiber. Der
zuständigen Behörde kommt nur eine Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung zu.
18. Zusammenfassung der Emissionsergebnisse der letzten drei Jahre (1)Summary of the emission results for a three-year period (1) Ergänzend zum jährlichen Emissionsbericht verlangt § 19 Absatz 2 der 13. BImSchV vom Betreiber eine:
Zusammenfassung der Ergebnisse der jährlichen Emissionsberichte für einen Berichtszeitraum von drei Jahre
Emissionen aus Raffinerien sind gesondert auszuweisen.
Frist für die Vorlage der Zusammenfassung (vgl. § 19 Abs. 2 der 13. BImSchV):
Der Bericht ist beginnend mit den Jahren 2004-2006, jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Eine Aufstellung der Zusammenfassung ist dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten.
19. Zusammenfassung der Emissionsergebnisse der letzten drei Jahre (2)Summary of the emission results for a three-year period (2) Hintergrund:
Die Großfeuerungsanlagen-RL legt in Anhang VIII B. Unterabsatz 4 fest, dass die
Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre eine Zusammenfassung der
Ergebnisse der jährlichen Emissionsberichte für den jeweiligen dreijährigen
Berichtszeitraums übermitteln müssen.
Beachte: Verantwortlich für die Angaben der Emissionsdaten ist der Betreiber.
Nach einer Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung der zuständigen Behörde,
Erstellt das Bundesministerium lediglich eine Zusammenfassung und leitet sie an
die Kommission weiter.
21. Hinweise auf sonstige Berichts- und Mitwirkungspflichten für Anlagenbetreiber nach der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie (2)Reporting about other measurements carried out in order to assess compliance with the LCPD (2) Berichtspflichten bei Ausnahmetatbeständen (1) (Art. 7 Abs. 3 Satz 2)
Eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der jeweils vorgesehenen Emissionswerte ist gem. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 möglich, wenn eine Anlage, in der normalerweise nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird (und die anderenfalls mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste), wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss.
Unterrichtungspflicht gegenüber der Behörde unmittelbar nach Eintritt der plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung
24. Sanktionen bei Verstößen gegen die Berichtspflichten (1)Sanctions and penalties (1) Vorgaben der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie (Art. 16)
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die einzelstaatlichen Bestimmungen, mit denen die Großfeuerungsanlagen-Richtlinie umgesetzt wurde, fest.
Art. 16 der verlangt jedoch, dass diese mitgliedstaatlich festgelegten Sanktionen
a) wirksam
b) verhältnismäßig
c) abschreckend
sind.
25. Sanktionen bei Verstößen gegen die Berichtspflichten (2)Sanctions and Penalties (2) Sanktionen nach deutschem Recht
§ 24 der 13. BImSchV: bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit bei fehlender, nicht richtiger oder unvollständiger Erfüllung der Berichtspflichten
§ 17 I BImSchG: nachträgliche Anordnung
§ 20 I BImSchG: u.U. Untersagung des Betriebes
§ 324 ff StGB: u.U. Ahndung als Straftaten gegen die Umwelt