500 likes | 613 Views
Klausur S 337 Strafrecht WS 2012/13. Friedrich Toepel. Erster Tatkomplex: Vor der Bürotür Strafbarkeit von A und B §§ 242 I, II, 12 II, 22, 23 I Alt. 2, 25 II i.V.m. § 243 I S. 2 Nr.1 StGB durch Bearbeiten des Türschlosses 1. Vorprüfung Tat nicht vollendet,Versuch strafbar, § 242 II StGB
E N D
Klausur S 337 StrafrechtWS 2012/13 Friedrich Toepel
Erster Tatkomplex: Vor der Bürotür Strafbarkeit von A und B §§ 242 I, II, 12 II, 22, 23 I Alt. 2, 25 II i.V.m. § 243 I S. 2 Nr.1 StGB durch Bearbeiten des Türschlosses 1. Vorprüfung Tat nicht vollendet,Versuch strafbar, § 242 II StGB 2. Tatentschluss a) bezüglich Tatbestandsmerkmalen: Wille, Geld aus Gewahrsam des Büroleiters zu entf. / eigenen Gewahrsam zu begr.
= Wille zur Wegnahme fremder beweglicher Sachen b) bezüglich der Voraussetzungen der Mittäterschaft, § 25 II StGB: Täterwille + (geplantes Zusammenwirken, ohne erkennbares Unterordnungsverhältnis, jeder hatte ein eigenes Tatinteresse, Tatbeiträge beider weichen im Gewicht nicht erkennbar voneinander ab) als auch für Willen zur Tatherrschaft + (geplante Mitwirkung beider an der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale)
Tatentschluss bezüglich mittäterschaftlicher Begehung + 3. Unmittelbares Ansetzen § 22 StGB = Ausdruck der individuell-objektiven Theorie Rechtsprechung konkretisiert: - Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt - zu prüfen, ob aus Sicht des Täters das Rechtsgut konkret gefährdet erscheint hier fraglich, A und B haben noch nicht einmal nach dem Geld gesucht Bearbeiten der Bürotür = Beginn mit der Erfüllung des Regelbeispiels „Einbrechen in einen Geschäftsraum“
- streitig, ob der Beginn mit Regelbeispiel schon unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt darstellt. a) Rechtsprechung des BGH: strafbares Versuchsstadium, sobald Täter mit der Verwirklichung des Erschwerungsgrundes beginnt Danach: Versuchsbeginn + Argument: Unterscheidung zwischen Tatbestandsmerkmal und Regelbeispiel eher eine formale Frage der Gesetzestechnik, Regelbeispiele, da sie einen erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt typisieren, wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln
b) andere Auffassung: auf den konkreten Einzelfall und auch das konkrete Regelbeispiel kommt es an. Regelbeispiele nicht mit Tatbestandsmerkmalen gleichzusetzen, Gesetzeswortlaut: Indizwirkung für eine höhere Bestrafung erst, wenn das Regelbeispiel vollständig verwirklicht „Tat“ i.S.v. § 22 StGB umfasst nur Tatbestandsmerkmale, nicht auch die Strafzumessungsregeln = kann zwar mit Beginn des Regelbeispiels der Versuch der Tat vorliegen, muss es aber nicht.
Danach hier: Fraglich, ob Rechtsgut „Eigentum“ hier schon unmittelbar gefährdet oder Gefährdung erst bei Aufspüren des Geldes? vom Tatplan der beiden Täter ausgehend: nach erfolgreichem Einbruch direkt die Büroräume nach Wertvollem zu durchsuchen, für konkrete Gefährdung, zumindest untauglicher Versuch Hinweis: a.A. mit guter Begründung vertretbar.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld: + 5. Rücktritt, § 24 I StGB durch Abbruch ihres Vorhabens vor Öffnen der Tür? a) Kein fehlgeschlagener Versuch Fehlgeschlagen = wenn die Täter den Erfolg mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln entweder gar nicht oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen können und dies auch erkannt haben. Hier: noch Möglichkeiten gesehen, das Türschloss zu überwinden, Daher kein Fehlschlag.
b) Beendeter oder unbeendeter Versuch beendeter Versuch = wenn die Täter nach ihrer Vorstellung von der Tat alles Erforderliche getan haben, um die Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen. Hier Abbruch schon vor der Tür im Bewusstsein, dass weitere Schritte nötig wären, um an das Geld im Büro zu gelangen Versuch also unbeendet c) Freiwilligkeit: auf autonomen Motiven beruhendes Aufgeben, § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB
- psychologischer Maßstab: A und B vorliegend standen unter keinem unwiderstehlichen psychischen Zwang, Freiwilligkeit + - normativer Maßstab: z. B. Kriterium der Verbrechervernunft nach Roxin: Hier nicht naheliegend, den Plan aufzugeben, vernünftiger Verbrecher anstelle von A und B hätte weitergemacht, Freiwiligkeit +
Änderung der Absicht, keine Aufgabe? A und B änderten ursprünglichen Pan, an Geld zu kommen, ab, um einen anderen Plan zu verfolgen: Statt Einbruchsdiebstahls Raub Konkrete Betrachtungsweise, geplanter Raub = neues Geschehen, Einbruch endgültig aufgegeben
Zweiter Tatkomplex: Im Garten I. Strafbarkeit des B 1. §§ 212, 211 StGB indem B den R mit dem Messer mehrfach in den Rücken stach a) Objektiver Tatbestand aa) Erfolg +, R an den Stichverletzungen gestorben bb) Kausalität: + cc) objektiv zurechenbar + dd) Mordmerkmal Heimtücke
= wenn Täter die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt R rechnete nicht mit einem Angriff, war durch Gespräch mit A abgelenkt Aufgrund seiner Arglosigkeit auch wehrlos, auch Vertrauensbruch +, da R auch von einer entspannten, harmlosen Situation ausging, was ihm dann zum Verhängnis wurde. Heimtücke objektiv +
b) Subjektiver Tatbestand aa) dolus eventualis bezüglich Grundtatbestand: gezielter Stich in die Herzgegend eines Menschen mit einer 20 cm langen festen Klinge sticht = aus den Umständen bei lebensnaher Auslegung Rechnen damit, dass sein Opfer tödlich getroffen wird Also hier + bb) In Bezug auf „Habgier“ und „Ermöglichung einer anderen Straftat“. Habgier = ungezügeltes Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens. +, B tötet R, um an sein Geld zu kommen;
Absicht zur „Ermöglichung einer anderen Straftat“ + = durch den Tod des R soll Zugang zum Geld ermöglicht werden c) Rechtswidrigkeit und Schuld + d) Ergebnis B hat sich wegen Mordes gem. §§ 212, 211 StGB strafbar gemacht. 2. §§ 223 ff. StGB treten zurück.
3. §§ 249, 250 II Nr.1 und 3b), 251 StGB aufgrund desselben Verhaltens in Verbindung mit dem Entwenden des Geldes a) Objektiver Tatbestand aa) Geld des R = für den B fremde bewegliche Sache im Eigentum des (sterbenden) R neuen, eigenen Gewahrsam begründete. bb) Wegnahme? auch Bewusstlose haben Gewahrsam an ihren Sachen,
nach der Verkehsauffassung [a. A. für Sterbende, die nie wieder aus ihrer Bewusstlosigkeit erwachen wie hier, vertretbar, BayObLG JR 1961, 188 f.] cc) Nötigungsmittel = Gewalt des B gegen R: Tötungshandlung = Mittel zur Wegnahme des Geldes dd) Finalzusammenhang + b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz + Absicht, das Geld später sich und dem A zuzueignen +
c) Qualifikation § 250 II Nr. 1 StGB = B verwendete Messer, mithin ein gefährliches Werkzeug Nr. 3 b) (Tat brachte den R in die Gefahr des Todes). B führte Tod des R vorsätzlich herbei =, handelte zugleich mehr als leichtfertig i.S.d. § 251 StGB, d. h. § 251 StGB + § 250 StGB tritt bei vorsätzlicher Verwirklichung des § 251 StGB hinter diesen zurück
d) Rechtswidrigkeit/Schuld + e) Ergebnis B wegen Raubes mit Todesfolge strafbar 4. Nötigung zu Lasten des A, § 240 StGB durch Andeutung gegenüber A, diesem werde es gehen wie R, falls er nicht helfe a) Objektiver Tatbestand hier: Drohung mit einem empfindlichen Übel. Drohung = bedingtes Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat (oder zu haben vorgibt)
d) Rechtswidrigkeit/Schuld + und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will Hier droht B dem A tödliche Messerstiche an, wenn er nicht beim Fortschaffen des R hilft. Damit hat B dem A gedroht. A hat daraufhin auch geholfen, den R ins Gebüsch zu zerren, es liegt also auch ein Nötigungserfolg vor. b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz +
c) Rechtswidrigkeit Allgemeine Rechtfertigungsgründe = nicht ersichtlich. Verwerflichkeit: Widerrechtlichkeit ergibt sich aus dem Verhältnis von Nötigungsmittel und Nötigungszweck. Nötigungsmittel = Drohen mit tödlichen Messerstichen, Nötigungszweck = Beiseiteschaffen des (noch) bewusstlosen Mordopfers. Zweck und Mittel sind also beide ethisch missbilligenswert, eine Verwerflichkeit ist daher klar zu bejahen.
d) Schuld B handelte schuldhaft. e) Ergebnis § 240 I StGB gegenüber A + 5. Bedrohung zu Lasten des A, § 241 I StGB aufgrund desselben Verhaltens A mit einem Totschlag (§ 212 I StGB) bedroht, = mit Verbrechen (§ 12 I StGB) droht, Bedrohung gem. § 241 I StGB +, aber in Gesetzeskonkurrenz hinter der Nötigung zurücktretend
II. Strafbarkeit des A 1. §§ 212, 211, 13 StGB durch Nichtstun zur Rettung des R a) Unterlassungstat neben vorsätzlicher Begehungstat neben der vorsätzlichen Begehung der Tat nebentäterschaftliche Unterlassungstat durch einen anderen? aa) eine Ansicht: bei Untätigbleiben des Garanten gegen einen vorsätzlich handelnden Begehungstäter immer Beihilfe, bb) zweite Ansicht: immer Täterschaftsregeln
cc) dritte, differenzierende Ansicht: ob der Beteiligte Tatwillen (subjektive Theorie) oder Tatherrschaft (objektive Theorie) hatte. Problematisch an der letztgenannten Ansicht: Differenzierung zwischen Täter und Teilnehmer auf positive Handlungen zugeschnitten, passt nicht auf Unterlassungen Wer den Mörder an seiner Tat nicht hindert, „hilft“ ihm nicht, sondern unterlässt die Abwendung des Erfolges
Gegen die Ansicht, die stets Täterschaftsregeln anwenden will: Möglichkeit der Strafmilderung über § 27 StGB und der Umstand, dass nur versuchte Beihilfe zur Straflosigkeit führt, würde entfallen, Unterlassungstäter wesentlich strenger behandelt werden würden als Begehungstäter. Gegen die generelle Anwendung von Beihilferegeln spricht, dass nicht immer eine obligatorische Strafmilderung wie in § 27 StGB schuldangemessen wäre, differenzierende Lösung vorzuziehen.
differenzierende Lösung vorzuziehen. Entscheidung kann dahinstehen, wenn eine Strafbarkeit schon aus anderen Gründen ausscheidet. Dies ist im Folgenden zu prüfen. b) Eintritt des Erfolges +, Tod des R c) A hat nichts unternommen, um dem R zu helfen d) (Quasi-) Kausalität des Unterlassens? Bevor A Hilfe herbei holen konnte, war R schon nicht mehr zu retten, da R unmittelbar nach dem Verbringen in das Gebüsch verstarb
Erfolg auch eingetreten, wenn A noch Rettungsmaßnahmen eingeleitet hätte. (Quasi-) Kausalität zwischen Unterlassen und Tötungserfolg – e) Ergebnis nicht wegen Mordes durch Unterlassen strafbar
2. §§ 212, 211, 27 StGB durch Schleppen des R in das Gebüsch a) Beihilfe durch Gespräch mit R aa) Ablenkungsmanöver erleichterte Tat des B bb) Doppelter Gehilfenvorsatz keinen Vorsatz auf die Haupttat des B! Exzess mit dem Messer! b) Beihilfe durch Wegschleppen des R Helfen beim Schleppen in das Gebüsch für die Tat des = Unterstützung? R lag ohnehin im Sterben; Tod durch Wegschleppen nicht beschleunigt
Kausalität der Beihilfe? Nach einer Ansicht: Tatbestandsverwirklichung vom Gehilfenbeitrag mitverursacht Nach Gegenmeinung: genügt dass Gehilfenbeitrag die Tat irgendwie erleichtert oder fördert Argument: Wortlaut des § 27 StGB, beliebiges „Hilfeleisten“ reicht hin, ohne eine Kausalbeziehung zum Taterfolg herzustellen. Die Ansichten unterscheiden kaum voneinander, auch die Literatur, lässt „mitwirkende“ Ursächlichkeit hinreichen
Vorliegend Schleppen des R in das Gebüsch allerdings ¹ Beihilfe: A hatte bereits vollständig gehandelt. R wäre auch ohne das Fortzerren aufgrund von Bs Zustechen gestorben. Hinweis: vertretbar war an dieser Stelle, auch nach Rspr.Beihilfe des A zum Mord abzulehnen - sukzessive Beihilfe scheidet aus, da tatbestandliche Beendigungsphase für die §§ 212, 211 nicht in Betracht kommt A hilft B noch vor dem Todeseintritt beim Opfer, also vor der Vollendung.
[§ 258 StGB weil A das Opfer hinter die Büsche zieht, um die Tat zu vertuschen? spätestens an§ 258 V StGB scheiternd, A handelte zumindest zum Teil auch, um selbst der Strafverfolgung zu entgehen.] c) Mordmerkmale bei A Heimtücke –, da Exzess von B - Jedoch Habgier + - Absicht, eine Straftat, nämlich den Entwendung des Geldes, zu ermöglichen +. [Nicht Verdeckungsabsicht! weil A auch den Mord durch das Schleppen ins Gebüsch verdecken wollte
Verdeckungsabsicht = Motiv, zur Verdeckung einer Straftat eine Tötung zu begehen oder den Haupttäter bei der Tötung zu unterstützen, hier nicht d) Rechtswidrigkeit § 34 StGB? aa) Notstandslage gegenwärtigen Gefahr für sein Leben? Gefahr = Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht
hier +, Wahrscheinlichkeit, dass B mit dem Messer den A tötet, zumindest schwer verletzt gegenwärtige Gefahr =, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge ein Schaden zumindest höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. hier: B droht, es werde ihm wie dem R ergehen, B offensichtlich zum Angriff entschlossen bb) Notstandshandlung für A nicht anders abwendbar
- Jedoch § 34 -, da ein Nötigungsnotstand Hinweis: Das Gegenteil ist bezüglich des Nötigungsnotstands gut vertretbar. Dann aber: - außerdem § 34 -, da verteidigtes und beeinträchtigtes Rechtsgut = Leben Leben kann nie das Leben eines anderen wesentlich überwiegen im Sinne der Abwägungsklausel des § 34 Satz 1 StGB e) Schuld § 35 StGB ? Notstandslage = Gefährdet ist Leben des A,, gegenwärtige Gefahr +,
da ein Angriff durch B unmittelbar zu befürchten war, Hilfestellung des A letzter und einziger Ausweg Fraglich ist jedoch:; ob A Hinnahme der Gefahr zuzumuten Zwar keine Anhaltspunkte, die auf den Exzess von B hindeuteten, jedoch maßgeblich dazu beigetragen, dass die Tat des B so stattfinden konnte § 35 StGB - Gegenteil gut vertretbar.
f) Ergebnis A hat sich gem. §§ 212, 211, 27 StGB strafbar gemacht. 3. § 221 I Nr. 2 StGB R befand sich in einer hilflosen Lage, Allerdings Garantenstellung, deren Grundsätze zur Bestimmung der Beistandspflicht im Sinne des § 221 I Nr.2 StGB? abzulehnen, wenn zuvor mit Tötungsvorsatz auf das Opfer eingewirkt wurde, da eine Rechtspflicht –
gerade den Erfolg abzuwenden, der durch vorsätzliches strafbares Handeln herbeigeführt worden ist, Strafbarkeit nach § 221 I Nr. 2 StGB - [§ 323c StGB: tritt zumindest als subsidiär zurück] 4. §§ 249, 25 II StGB durch Gespräch mit R bzw. Wegschleppen des R a) Gewalt +, vis absoluta c) Wegnahme der Geldbörse des R: + noch bestehenden Gewahrsam des sterbenden R gebrochen (s.o.) und neuen, eigenen Gewahrsam
d) Fraglich ist, ob A mit B gemeinschaftlich handelte, denn er hat weder die Sache weggenommen noch auf R mit dem Messer eingestochen. § 25 II StGB? objektiv eine gemeinsame Tatausführung subjektiv: subjektiven Tb. des Raubes, die besonderen subjektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft (nach der subjektiven Theorie: Täterwillen, nach den Tatherrschaftslehren: Vorsatz bezüglich der Tatherrschaft) und Vorsatz, gemeinschaftlich zu handeln (gemeinsamer Tatplan)
Vorsatz bezüglich der Gewaltanwendung: - Exzess Musterlösung erwägt, zumindest die Gewaltanwendung für den einfachen Raub zuzurechnen, weil andere Gewaltanwendung – Festhalten – verabredet Diesbezüglich ist beides vertretbar, Zurechnung, weil „eine“ Gewaltanwendung oder keine Zurechnung, weil eine andere Gewaltanwendung verabredet war.] Allerdings hat A nachträglich noch mitgeholfen, = sukzessive Mittäterschaft ?
- sukzessive Mittäterschaft als solche ist nur dann problematisch, wenn man die Ansicht vertritt, dass Bewusstlosigkeit, die ohne Unterbrechung zum Tod führt, den Gewahrsam beseitigt (s. o.). Nur dann hat A im Beendigungsstadium geholfen, andernfalls noch vor der Wegnahme. - subjektive Theorie: kein Täterwille, da A nur widerwillig hilft, nachdem B gedroht hat - Tatherrschaftslehre: der Bedrohte beherrscht nicht das Geschehen - Schuldausschluss über § 35 auch möglich
BGH: bejaht sukzessive Mittäterschaft, wenn sich eine Person einer zunächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mittäter, also auch in Kenntnis und unter Billigung des bisher Geschehenen anschließt A hier als Mittäter zu sehen, weil er durch sein Mittun beim Wegschleifen des Opfers und durch die Annahme des Geldes sich im Nachhinein mit den Stichen einverstanden erklärt hat. andere Ansicht, Schuldprinzip: Die Stiche waren zunächst im Mittäterexzess durch B ausgeführt
reicht für Schuld nicht, wenn er diese schon geschaffene Lage nachträglich billigt und nutzt [Musterlösung zieht bei Ablehnung der Mittäterschaft gemäß § 35 StGB: noch die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Beihilfe Jedoch: § 35 StGB auch dort Annahme von Rs Geld, die nicht von § 35 StGB gedeckt wäre, keine Beihilfehandlung mehr [Jedoch ist Hehlerei, § 259 StGB, wegen der Annahme des Geldes in Betracht zu ziehen.]
Dritter Tatkomplex: Bei der Polizei I. Strafbarkeit des A gem. § 164 I StGB durch unvollständige Angaben bei der Polizei Hier: A hat dem B allerdings nichts Unzutreffendes unterstellt; dieser wird daher nicht zu Unrecht verfolgt. daher – II. Strafbarkeit des A gem. 145 d II Nr. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens -, Strafverfolgungsorgane nicht fehlgelenkt.
Vierter Tatkomplex: In der Gaststätte A) Strafbarkeit des S gem. §§ 258 I Var.1, 258 a, 13 StGB wegen Untätigkeit trotz Hörens der verdächtigen Äußerungen des A I. Objektiver Tatbestand 1. S als Amtsträger S = StA = Amtsträger im Sinne des § 11 I Nr. 2 a StGB. 2. Erfolgseintritt Vortat eines anderen für mindestens eine geraume Zeit nicht bestraft?
+, A wird laut Sachverhalt für die von ihm begangenen Straftaten (vgl. Prüfung oben) nicht belangt. 3. Nichtvornahme der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Handlung S war möglich, Ermittlungen gegen A aufzunehmen. 4. Hypothetischer Kausalverlauf Unterlassen kausal für tatbestandlichen Erfolg: Hätte S gehandelt, wäre A strafrechtlich belangt worden.
5. Garantenstellung S verpflichtet, auch die außerdienstlich erlangten Kenntnisse zu verwerten? §§ 152 II, 160, 170 StPO (Legalitätsprinzip) = auch Verpflichtung für in der Freizeit erlangte Informationen? a) Erste Ansicht bei privater Kenntniserlangung von Straftaten grundsätzlich keine Pflicht zum Einschreiten, Argument: Art. 1, 2 GG, Schutz der Privatsphäre des Beamten höher alle Strafverfolgungsinteresse Hier: keine Pflicht zum Einschreiten
b) Zweite Ansicht Anklagepflicht bei Katalogtaten des § 138 StGB oder bei Verbrechen iSv § 12 I StGB Hier: Pflicht zum Einschreiten bei Beteiligung am Mord, Raub + (§ 138 I Nr. 5, 7 StGB) c) Dritte Ansicht Abwägung im Einzelfall vor: Interesse des S am Schutz seiner Privatsphäre – staatliches Strafverfolgungsinteresse (dabei zu berücksichtigen: Schwere der Tat, Grad der Gefährdung der Allgemeinheit sonstige Umstände; Hier: Verdacht schwerer Straftaten, Verfolgungsinteresse überwiegt
II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz + 2. Wissentlichkeit bezüglich Vereitelung + III. Rechtswidrigkeit und Schuld + Strafbarkeit gemäß § 258a StGB +, wenn nicht stets das Privatinteresse des S als überwiegend betrachtet wird B) § 339 StGB Leitung und Entscheidung einer Rechtssache? Tätigkeit des Staatsanwaltes nur dann, wenn er Entscheidungen in der Sache selbst trifft, wie etwa Einstellung des Verfahrens
hier: aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob S für die Einstellung des Verfahrens gegenüber A zuständig wäre, Bloße Entscheidung für die Aufnahme von Ermittlungen genügt nicht Daher: § 339 StGB scheitert bereits objektiv (a. A. vertretbar)