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Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Norddeutsches Insolvenzforum Hamburg e.V. 13. September 2010 Prof. Dr. Detlef Kleindiek Universität Bielefeld. I. Haftungsgrundlagen II. Haftungsrahmen III. Haftungsadressaten IV. Haftungsgrenzen
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Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern Norddeutsches Insolvenzforum Hamburg e.V. 13. September 2010 Prof. Dr. Detlef Kleindiek Universität Bielefeld
I. Haftungsgrundlagen II. Haftungsrahmen III. Haftungsadressaten IV. Haftungsgrenzen V. Haftungskollisionen VI. Haftungskonkurrenzen je unter Konzentration auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsgrundlagen • Gf-Haftung für unbezahlte AN-Beiträge zur Sozialversicherung: • § 823 II BGB iVm §§ 266a I, 14 I Nr. 1 StGB • § 266a I StGB: • Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. • § 14 I Nr. 1 StGB: • Handelt jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsgrundlagen • Steuerliche Gf-Eigenhaftung: • §§ 34 I, 69 AO • § 34 I AO: • Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. • § 69 AO: • Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsrahmen • Gf-Haftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge: • Vorrangige Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge • BGH ZIP 1996, 1989 (VI. Zivilsenat): • Eine den Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gem. § 823 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit pflichtgemäßen Verhaltens ausschließende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt die finanziellen Mittel zur Erfüllung des konkreten, in § 266a Abs. 1 StGB normierten Handlungsgebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fehlen. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsrahmen • Gf-Haftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge: • Vorrangige Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge • BGH ZIP 1997, 412 (VI. Zivilsenat): • 1. Der Arbeitgeber ist wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmer-beiträgen zur Sozialversicherung auch dann gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a Abs. 1 StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn ihm die Abführung zwar im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich war, ihm aber die Herbeiführung dieser Zahlungsunfähigkeit ihrerseits als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist. • 2. Dies kann der Fall sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit darauf beruht, dass … Leistungen an andere Gläubiger, sei es auch in "kongruenter Deckung" auf bestehende Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, erbracht wurden. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsrahmen • Gf-Haftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge: • Vorrangige Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge • BGH ZIP 2002, 2143 (5. Strafsenat): • Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, dass an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsrahmen • Gf-Haftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge: • Vorrangige Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge • § 266a VI StGB: • In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich • 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und • 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. • Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft... Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsrahmen Steuerliche Gf-Eigenhaftung: BFH GmbHR 2006, 48: Der gesetzliche Vertreter einer GmbH ist bei eintretenden Zahlungsschwierigkeiten verpflichtet, bereits vor Fälligkeit der Steuerforderung Vorsorge für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu treffen. BFH ZIP 1984, 1345: Reichen bei Zahlungsschwierigkeiten die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung aller fälligen Schulden aus, haften die Geschäftsführer für eine angemessene - zumindest der Befriedigung der anderen Gläubiger entsprechende - Tilgung der …Steuerforderungen(Grundsatz der anteiligen Tilgung; st. Rspr.). BFH GmbHR 2003, 490: Für diese Begrenzung war die Auffassung maßgebend, daß die Geltend-machung eines weiter gehenden Haftungsanspruchs zu einer nicht gerecht-fertigten Privilegierung des Fiskus gegenüber anderen Gläubigern und zu einer mit Sinn und Zweck der Haftungsvorschriften nicht zu vereinbarenden zusätzlichen Sanktion gegenüber dem Haftungsschuldner führen würde. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsadressaten • Grds. Anknüpfung an die Bestellung zum Gf • Haftung bis zum Verlust der Verfügungsbefugnis • im Gf-Gremium: Haftung jedes einzelnen Gf (Gesamtverant-wortlichkeit) • deshalb bei Ressortaufteilung (oder Delegation an nachgeordnete Mitarbeiter): Überwachungspflichten • Haftung auch von „Strohmann-Gf“ und sog. faktischen Gf Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsgrenzen Gf-Haftung wegen unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge: BGH ZIP 2001, 80: Bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung kann ein Schaden der Kasse zu verneinen sein, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre. aber seit 1. 1. 2008: § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV: … Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. … Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsgrenzen Anfechtungsausschluss durch § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ? BGH ZIP 2009, 2301 (IX. Zivilsenat v. 5.11.2009): Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialver-sicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen (weiterhin) angefochten werden. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsgrenzen Steuerliche Gf-Eigenhaftung BFH ZIP 2007, 1856: Werden fällig gewordene Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das FA abgeführt, kann die Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden. … Die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO normierten Haftungstatbestandes schließen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus. Deshalb entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre. (Ebenso bzgl. der Strafbarkeit nach § 266a I StGB BGH ZIP 2003, 2213: Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB verlangt auch dann die vorrangige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn die Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später angefochten werden kann.) Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungsgrenzen Steuerliche Gf-Eigenhaftung BFH ZIP 2009, 516: Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den (die Gf-Haftung nach §§ 34, 69 AO begründenden) Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist lag. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskollisionen Gf-Haftung wegen unbezahlter Arbeitnehmerbeiträge / Steuern auch ab materieller Insolvenzreife? dazu verneinend BGH ZIP 2005, 1026 (II. Zivilsenat): § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse (Bestätigung von BGH ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F.) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i.S.v. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a. F. (Bestätigung von BGH ZIP 2001, 235). … Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskollisionen Gf-Haftung wegen unbezahlter Arbeitnehmerbeiträge / Steuern auch ab materieller Insolvenzreife? …anders als der II. Zivilsenat aber der 5. Strafsenat: BGH ZIP 2003, 2213 (5. Strafsenat): Unterlässt der Verantwortliche während des Laufs der Insolvenzantrags-frist nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung, macht er sich nicht nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar. BGH ZIP 2005, 1678 (5. Strafsenat): Der Grundsatz der Massesicherung berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB. Auch für die Fälle, in denen der Geschäftsführer unter Missachtung der Insolvenzantragspflicht das Unternehmen fortführt, sind für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer insoweit auch vorrangig die Beiträge i.S.d. § 266a Abs. 1 StGB abzuführen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zu einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB(im Anschluss an BGH ZIP 2002, 2143 und BGH ZIP 2003, 2213). Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskollisionen Gf-Haftung wegen unbezahlter Arbeitnehmerbeiträge / Steuern auch ab materieller Insolvenzreife? deshalb Kurskorrektur durch den II. Zivilsenat: BGH ZIP 2007, 1265 (Urt. v. 14.5.2007): Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeit-nehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG a.F. oder § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (insoweit Aufgabe von BGH ZIP 2001, 235; BGH ZIP 2005, 1026). Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskollisionen Folgerechtsprechung des II. Zivilsenats konsequent BGH ZIP 2009, 1468: Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 S. 1 und 2 GmbHG. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskollisionen Strafbarkeit für unbezahlte Arbeitgeberbeiträge aber ggf. nach § 266a II und VI StGB: (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvoll-ständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialver-sicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozial-versicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. (6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft... Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungkollisionenen Empfehlung zur ausdrücklichen Tilgungsbestimmung vor dem Hintergrund von § 4 BVV: Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, Gesamtsozialver-sicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt. … Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungkollisionenen ... und der BGH-Rspr. zu konkludenten Tilgungsbestimmungen: BGH ZIP 2009, 1468 (II. Zivilsenat): Für eine Vermutung, dass Zahlungen an Sozialversicherungsträger auf Arbeitnehmerbeiträge geleistet werden, besteht keine Grundlage. § 4 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags – Beitrags-verfahrensverordnung (BVV) – trifft eine Bestimmung über die Reihenfolge der Tilgung bei Teilzahlungen des Gesamtsozial-versicherungsbeitrags. Arbeitnehmeranteile werden nur dann vorrangig getilgt, wenn der Arbeitgeber eine Tilgungsbestimmung trifft. Eine konkludente Tilgungsbestimmung setzt voraus, dass sie greifbar in Erscheinung getreten ist (BGH ZIP 2001, 1474), und kann nicht vermutet werden. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskollisionen Folgerechtsprechung des II. Zivilsenats zweifelhaft BGH ZIP 2008, 1229 („Drittschulden-Fall“): Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F. ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der - durch § 266 StGB strafbewehrten - Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskollisionen Exkulpation nach § 64 Satz 2 GmbHG auch innerhalb der dreiwöchigen Karenzfrist des § 15a I InsO? so wohl BGH ZIP 2007, 1265 (II. Zivilsenat): Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeit-nehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG a.F. oder § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (insoweit Aufgabe von BGH ZIP 2001, 235; BGH ZIP 2005, 1026). Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskollisionen Exkulpation nach § 64 Satz 2 GmbHG auch innerhalb der dreiwöchigen Karenzfrist des § 15a I InsO? … und jedenfalls BFH ZIP 2009, 122: Die (steuerliche Eigen-) Haftung (des Gf) ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (a.F., jetzt § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrecht-sprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urt. v. 14.5.2007, ZIP 2007, 1265). Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskonkurrenzen Gf-Haftung für Beitragsausfälle der Sozialkasse unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppungshaftung? BGH ZIP 1999, 967 (II. Zivilsenat): Die Sozialversicherungsträger, die Ansprüche auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen eine insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem ihr Geschäftsführer hätte Konkursantrag stellen müssen, können von diesem aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG (a.F., jetzt § 15a Abs. 1 InsO) nicht im Wege des Schadensersatzes Erfüllung der Beitragsschuld verlangen. Sie sind auch vertraglichen Neugläubigern im Sinne des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGH ZIP 1994, 1103) nicht gleichzustellen. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Haftungskonkurrenzen Gf-Haftung für Beitragsausfälle der Sozialkasse unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppungshaftung? BGH ZIP 2003, 1713 (II. Zivilsenat): Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufnehmen, dass die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erleidet. Geschäftsleiterhaftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Prof. Dr. Detlef KleindiekLehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, deutsches und europäisches WirtschaftsrechtUniversität BielefeldUniversitätsstr. 2533615 BielefeldTel.: 0521 / 106 6912E-mail: detlef.kleindiek@uni-bielefeld.dewww.lehrstuhl-kleindiek.de