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b Klausur S 75 Strafrecht WS 2009/2010. Friedrich Toepel. I. A. Strafbarkeit des K gem. § 242 StGB durch Einstecken der CDs in die Manteltasche 1. obj. Tb.: erörtern Wegnahme = a) Bruch fremden Gewahrsams: Aufhebung des Gewahrsams des früheren Gewahrsamsinhabers ohne dessen Willen
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b Klausur S 75 StrafrechtWS 2009/2010 Friedrich Toepel
I. A. Strafbarkeit des K gem. § 242 StGB durch Einstecken der CDs in die Manteltasche 1. obj. Tb.: erörtern Wegnahme = a) Bruch fremden Gewahrsams: Aufhebung des Gewahrsams des früheren Gewahrsamsinhabers ohne dessen Willen Hier: kein Einverständnis durch Beobachten/ Funktion des D umfasste nicht Verfügungsbefugnis über Waren
b) Begründung neuen eigenen Gewahrsams = Ausübung der Herrschaftsgewalt unbehindert vom früheren Gewahrsamsinhaber? Kaufhaus: grdsätzl. generell beherrschter Raum, eigener Gewahrsam erst bei Verlassen, Ausnahme: Gewahrsamsexklave (hier: Kleidung), Einstecken eines solchen kleinen Gegenstands genügt (Apprehensionstheorie, h.M.)
Mindermeinung Eser: Apprehension und zusätzlich Möglichkeit der Ablation erforderlich, danach wegen Beobachtens erst Gewahrsamsbegr. nach Passieren der Kasse, Hier: Kasse passiert, daher kommt es auf Streit nicht an) obj. Tb.: + 2. subj.Tb.: a) Vorsatz + b) Abs. rw Zueignung +,
Rw, Schuld +, strafbar gem. § 242 I StGB (kein § 248a StGB, da Wert EUR 50, Verkehrswert entscheidend) B. Strafbarkeit des F 1. Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 25 II StGB durch Übernahme der CDs Wegnahme nicht durch F, Beitrag des K vor Hinzutreten des F dem F zurechenbar gem. § 25 II StGB?
Sukzessive Mittäterschaft? a. wenn man sie sukzessive Mittäterschaft grundsätzlich ablehnt (Roxin AT/II § 25 Rn 227 gut vertretbar): - b. Rspr.: nach materiellrechtl. Vollendung grundsätzlich problematisch (typischer Fall, wo Rspr. anerkennt: Beiteiligung an Wegnahme nach Gewaltanwendung) hier aber Gewichtvon F‘s Beitrag jedenfalls nicht täterschaftlich: aa. keine Tatherrschaft bb. kein Täterwille
2. Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 27 StGB durch Übernahme der CDs a. obj. Tb.: aa) vorsätzliche rw Haupttat +, bb) Hilfeleisten dazu? Sukzessive Beihilfe? Problem: in welchen Stadien zulassen? Hier: zwischen Vollendung und Beendigung; noch Hilfeleisten zur Haupttat oder bereits Begünstigung? Vertretbar: Hilfeleisten bis zur Beendigung, danach § 257 (iVm subj. Willensrichtung des Täters)
Danach hier: noch nicht beendigt (keine endgültige Beutesicherung, da Verfolgung durch D), obj. Tb. der §§ 242 I, 27 StGB: + b. subj. Tb.: doppelter Gehilfenvorsatz + Rw, Schuld + strafbar gem. §§ 242 I, 27 StGB (Strafmilderungsmögl. gem. §§ 27 II StGB) Rücksendung an Eigentümer? für Strafbarkeit unerheblich, aber weiterer strafmildernder Gesichtspunkt, § 46 II StGB)
3. Strafbarkeit gem. § 257 StGB durch Übernahme der CDs a. Tb.: aa) obj. Begünstigung +, falls Beihilfe verneint wurde bb) subj. Absicht der Vorteilssicherung + Rw, Sch +, Rücksendung: Frage, ob Rücktrittsvorschriften analog anwendbar, analoge Anwendung der besonderen für Unternehmensdelikte geltenden Rücktrittsregeln §§ 83a I, 306e StGB,
beides + und –, vertretbar, falls analoge Anwendung verneint: wieder nur Berücksichtigung bei der Strafzumessung, Strafbarkeit gem. § 257 StGB dann + 4. §259 I StGB durch Übernahme der CDs und Zurücksenden obj. Tb.: -, a. nicht durch Übernahme: weil F ¹ eigene Verfügungsbefugnis durch Übernahme, Zweck nur: aufzubewahren
b. nicht durch Zurücksenden: dies war zwar Anmaßung eigener Verfügungsbefugnis, Aber: kein Perpetuieren der rechtswidrigen Vermögenslage, Sachen werden dem Eigentümer wieder zukommen gelassen; Strafbarkeit gem. § 259 StGB daher – C. Strafbarkeit des K gem. §§ 257, 26 StGB durch Bitte an F die Beute zu übernehmen? Tb.: +, Tatentschluss des F hervorgerufen
Strafausschließungsgrund § 257 III S. 1 StGB: Vortäter, hier jedoch § 257 III S. 2 StGB: F ist an der Vortat Unbeteiligter, wenn eine sukzessive Beihilfe zum Diebstahl verneint wird, dann greift § 257 III S. 2 StGB, K ist strafbar gem. §§ 257, 26 StGB II. A. Strafbarkeit der M gem. § 242 I StGB wegen Einsteckens der CDs +, s. oben I. A.,
Abweichung im obj. Tb.: Mindermeinung von Eser gelangt hier zum Versuch, falls M nicht schon die Kasse passiert hat (etwas unklar der Sachverhalt insoweit) B. Strafbarkeit des D gem. §§ 258, 13 StGB wegen Unterlassens, die Informationen and die Polizei weiterzugeben und Strafanzeige zu erstatten Garantenstellung des D für staatlichen Strafanspruch insoweit -, D ist privat vom Kaufhaus angestellter Detektiv
C. Strafbarkeit des E 1. §§ 266 2. Alt., StGB durch Unterlassen, einzugreifen keine allgem. Garantenstellung gem. § 13 StGB erforderlich, da § 266 StGB Pflichtdelikt ist, aber speziell: Treubruchstb.: keine Vermögensbetreuungspflicht des E, Erforderlich wäre dazu: a. Hauptpflicht seines Vertrags mit dem Kaufhaus muss Betreuung fremden Vermögens zum Inhalt haben, b. gewisses Gewicht, c. gewisse Selbständigkeit;
Hier: keine Hauptpflicht, keine selbständige Entscheidungsbefugnis außerdem Vermögensschaden: - 2. §§ 242 I, 27, 13 StGB durch Bitte an D, nicht einzuschreiten und durch Unterlassen selbst einzuschreiten -, keine Förderung der Haupttat der M, allenfalls versuchte Beihilfe, die straflos ist 3. §§ 257, 13 StGB durch Bitte an D, nicht einzuschreiten und durch Unterlassen selbst einzuschreiten
obj.: Hilfe Leisten? a. Bitte nicht erfolgreich, also nur untauglicher Versuch, der hier nicht strafbar b. eigenes Unterlassen ebenfalls nicht erfolgreich: D wurde tätig (auch subj.: Anhaltspunkte für Absicht der Vorteilssicherung fehlen)
4. § 258, bzw. §§ 258, 13 StGB durch Bitte an D, nicht einzuschreiten und durch Unterlassen selbst einzuschreiten a. Aktives Tun: Bitte an D erfüllt nicht die Voraussetzungen täterschaftlichen Handelns (Gegenteil bei guter Begründung vertretbar) b. Unterlassen: Garantenstellung fehlt wie oben unter II B E ist ebenfalls bloß Privatdetektiv, daher nicht verpflichtet die Polizei zu informieren Prozessuale Zusatzfrage:
Prozessuale Zusatzfrage: Problem: Verstoß gegen das Gebot der Belehrung vor der ersten Beschuldigtenvernehmung vorliegt, §§ 163a IV S. 1, S. 2 iVm § 136 StPO, Folge wäre: Verwertungsverbot Rspr.: Belehrungspflicht gilt nicht für Spontanäußerungen, bei denen der Beamte nicht die Möglichkeit zur Belehrung hatte (NJW 1990, 461). hier Spontanäußerung, also kein Fehler des Beamten; Gegenteil aber gut vertretbar:
1. nicht typische Situation der Spontanäußerung: typischerweise vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens: wenn gegen den Täter noch nicht erkennbar als Beschuldigten vorgegangen wird; hier hingegen: vorläufige Festnahme, dann meist die Beschuldigteneigenschaft klar. Besonders vor dem Hintergrund: BGH NJW 2009, 3589: Der Beamte darf nicht die Belehrungspflichten bewusst umgehen.
(Verleitung des Betroffenen zu einer Selbstbelastung durch Hinauszögern der Belehrung) 2. Lit. lehnt meist die Ausnahme der Spontanäußerung ab.