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Datenschutz in der Jugendhilfe. Köln, den 16.09.2011. Grundlage des Datenschutzes: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
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Datenschutz in der Jugendhilfe Köln, den 16.09.2011
Grundlage des Datenschutzes: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Die Weitergabe von persönlichen Daten ist nur erlaubt bei einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen oder einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage.
Grundprinzipien des Datenschutzes nach dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Erforderlichkeit Zweckbindung Nachvollziehbarkeit Transparenz
Die wirksame Einwilligung in die Weitergabe von Daten • Wirksamkeit setzt Einsichtsfähigkeit voraus, d.h. Fähigkeit, Tragweite und Folgen der Erklärung abzuschätzen (nicht an Altersgrenzen gebunden) • Formen der Einwilligung: • Ausdrücklich, schriftlich • Konkludent • Mutmaßlich • Beachte: In einigen Gesetzen sind schriftliche Einwilligungserklärungen vorgeschrieben (BDSG, § 67b SGB X)
Bereichsspezifische Datenschutzgesetze • §§ 61 – 68 SGB VIII (Datenschutz in der Jugendhilfe) • § 35 SGB I (Definition Sozialgeheimnis) • §§ 67 – 85a SGB X (Datenschutz der Sozialbehörden) • §§ 203, 34 StGB (Strafrechtliche Schweigepflicht, rechtfertigender Notstand) • Demnächst: Bundeskinderschutzgesetz( RegE) • Subsidiär: Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutzvorschriften freier Träger, z.B. kirchlicher Datenschutz)
Schutzauftrag nach § 8a und Vertraulichkeit in der Jugendhilfe
Die Schweigepflicht nach § 203 StGB Verpflichtung, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren
Die Anwendung von § 34 StGB (nach Fegert u.a., Das Jugendamt 2009, S. 352) Diese Vorgehensweise sollte dokumentiert und so weit möglich mit den Eltern besprochen werden („evtl. gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen“).
Das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Bundeskinderschutzgesetz 22.12.2010: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Jugend, Familie.. 16.03.2011: Regierungsentwurf des Kabinetts/ 15.04.2011: Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 202/11) 27.05.11: Beschlussfassung des Bundesrates mit einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 202/11 B) Ende Juni: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 17/6256) Danach: Beschlussfassung Bundestag/ Zustimmung Bundesrat (evtl. Vermittlungsverfahren) Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens: vorauss. 01.01.2012
Das neue Bundeskinderschutzgesetz (Stand: Regierungsentwurf vom 16.03.11) Art. 3: Träger der Rehabilitation (Ausgestaltung noch unklar)
Die Neu-Strukturierung des Schutzauftrags in § 8a SGB VIII (neu)
Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG • Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe; • Berufspsychologinnen oder –psychologen; • Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater; • Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen; • Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; • Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen • Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen • Vorschlag BRat: Lehrerinnen und Lehrer an privaten Schulen und sozialpädagogische und therapeutische Fachkräfte in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe aufnehmen/ BReg: Ablehnung
Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger, „Kinderschutzfachkräfte“ und Jugendamt im Zusammenwirken
Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG Voraussetzungen Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus oder Ein Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos und Der Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich und Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes) Rechtsfolge Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen
Generelle Pflichten beim Erkennen einer Kindeswohlgefährdung • Einschätzung des Gefährdungsrisikos • Kollegiale Beratung - evtl. unter Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft • Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten (falls nicht Schutz des Kindes in Frage gestellt wird) • Hinwirken auf Hilfe oder eigenes Angebot von Hilfe • Bei Erfolglosigkeit: Information des Jugendamts oder Familiengerichts • Dokumentation des gesamten Vorgangs
Die Verantwortungsgemeinschaft in einem kooperativen Kinderschutz
Weitere wesentliche Regelungen im neuen BKiSchG § 8a Abs. 5: Mündliche Übergabe bei Zuständigkeitswechsel § 8b/§ 45: Anspruch der Einrichtungsträger auf Beratung bei fachlichen Handlungsleitlinien/ Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Ombudsstelle) § 72a: Führungszeugnisse auch für Ehrenamtliche (örtliche Vereinbarungen) §§ 79, 79a: Qualitätsentwicklung in der öffentlichen Jugendhilfe (umstritten) Art. 3: Einbeziehung der Reha-Träger in den Kinderschutz (umstritten)