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Gesetzesvorlage des BMF Auswirkungen der AIFM Richtlinie. Referent: Thomas Heinzinger Jahrgang 1968 Vorstand CAPE AG AIF – Manager. Oder besser, das Schäuble Monster für die Fondsbranche?. Hintergrund für die Schaffung der EU AIFM Richtlinie.
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Gesetzesvorlage des BMF Auswirkungen der AIFM Richtlinie Referent: Thomas Heinzinger Jahrgang 1968 Vorstand CAPE AG AIF – Manager
Hintergrund für die Schaffung der EU AIFM Richtlinie • Als Reaktion auf die in 2008 beginnende Finanzkrise galt es nichtregulierte und SYSTEM-Relevante Risiken aufzudecken und zu regulieren. Insbesondere Hedgefonds und deren Manager • Offenlegung und Beherrschung von weltweit bestehenden Schwachstellen die die Stabilität der Wirtschaft und der Finanzmärkte bedrohen
Ziel der EU AIFM Richtlinie • Ziel der EU ist es alle Akteure und alle Tätigkeiten am europäischen Finanzmarkt die erheblichen Risiken unterliegen einer angemessenen Regulierung und Aufsicht zu unterstellen • Der Handel von unregulierten Produkten soll in Zukunft nicht mehr möglich sein!
Beginn und Verlauf der AIF Richtlinie • 2009 Veröffentlichung eines Richtlinienentwurfes durch die EU Kommission • 11. Nov. 2010 Verabschiedung des Richtlinienentwurfes vom EU Parlament • Ab hier 2 Jahre Umsetzungsfrist für die EU Mitglieder zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht • 20. Juli 2012 legt das BMF den Diskussionsentwurf zur Umsetzung der AIFM Richtlinie in Deutschland vor
Wen reguliert die EU AIFM Richtlinie? • Die Richtlinie reguliert nicht die Fonds unmittelbar, sondern die Manager von alternativen Investmentfonds (AIFM) unabhängig davon, ob diese ihren Sitz in der EU oder einem Drittland haben. • Der Anwendungsbereich erfasst alle offenen und geschlossenen Fonds (AIF) mit Sitz in der EU oder einem Drittland, die nicht bereits reguliert werden und unter UCITS oder die OGAW-Richtlinie fallen. Betroffen sind die Verwaltung und der Vertrieb von AI-Fonds und zwar unabhängig von der rechtlichen Struktur des AIF. • Nach EU Vorlage werden also nicht die AIF Produkte/Fonds an sich sondern deren Manager reguliert und beaufsichtigt bzw. juristische Person die mit der Auflegung, Verwaltung, Management, Administration und dem Vertrieb betraut sind
Was sind AIF nach Definition der EU? • AIF Produkte sind somit alle Produkte und Fonds die nicht UCITS oder OGAW sind. • z.B. Hedgefonds, Private Equity, Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds, Flugzeugfonds, Schiffsfonds, Alternative Energien, Hebelfonds, Lebensvers.-Fonds, Einobjektfonds, Loanfonds, Argrarfonds, andere Arten von nicht WP-Fonds, Patentfonds, Prozessfinanz.-Fonds usw. • ergo fast alle Sachwert-Fonds
Die Regulierung des AIF Managers nach EU • Unterscheidung zwischen kleinem und großem AIF-Manager • Kleiner AIF-Manager: verwaltetes Investmentvolumen von bis zu 500 Mio. EUR oder sollte Hebel zum Einsatz gelangen bis max. 100 Mio. EUR und wenn der Anleger im AIF innerhalb der ersten fünf Jahre nach Auflegung keine Kündigung aussprechen kann • Volumen darüber: großer AIF-Manager
Anwendung kleiner AIF-Manager laut EU • Unterschreitet ein AIFM die Schwellenwerte des verwalteten Vermögen von weniger als 100 Mio. EUR bzw. von weniger als 500 Mio. EUR wenn keiner der AIF hebelfinanziert ist und die Anleger innerhalb von fünf Jahren nach Auflegung kein Kündigungsrecht ausüben können, so unterliegt er lediglich einer Registrierungspflicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat. • Einer zwingenden Zulassung als kleiner AIFM bedarf es nicht. • Er ist allerdings verpflichtet, die zuständigen Behörden regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und die größten Risiken und Risikokonzentrationen bei den von ihm verwalteten AIF zu unterrichten. Es soll so die Entstehung von Systemrisiken vermieden werden. • Um insbesondere von dem EU weiten Pass der AIFM-Richtlinie zu profitieren, ist für kleine AIFM allerdings nach wie vor die Optionsmöglichkeit zu einer Zulassung nach der AIFM-Richtlinie vorgesehen.
Anwendung auf kleine AIF-Manager in Deutschland Eine Unterscheidung zwischen kleinem und großem AIF-Manager ist vom BMF für Deutschland nicht vorgesehen !!! Ein Großteil der kleinen AIF-Manager in Deutschland wird, sollte das Gesetz so verabschiedet werden, vom Markt verschwinden!
Anforderung an AIF-Manager in Deutschland • Laut der Richtlinie bedarf es zur Verwaltung, Administration und zum Vertrieb eines AIFs an Anleger einer Zulassung des AIFM durch die BaFin • Der AIFM muss sicherstellen das er alle sich aus der Richtlinie ergebenen Pflichten erfüllt • über ausreichende Eigenmittel verfügt • die handelnden Personen ausreichend gut beleumdet sind sowie über ausreichende Erfahrung im Hinblick auf die Anlagestrategie der von dem AIFM verwalteten AIF verfügen.
Anforderung an AIF-Manager in Deutschland • Mind. 2 kompetente Geschäftsführer mit Sachkunde • Verpflichtung Interessenskonflikte zu steuern • Angabe einer Verwahrstelle • Risikomanagementsystem einführen, durch das Risiken, die mit den jeweiligen Anlagestrategie verbunden sind, ermittelt, gemessen und überwacht werden. • Regelmäßige Stresstests • Liquiditätsmanagement das die Liquidität des AIF sicher stellt. • Verpflichtung von Vergütungsgrundsätzen und –praktiken für seine Mitarbeiter • Eigenmittel Nachweis und Vorhalt von mind. 125-300Tsd. EUR • Zusätzliche Mittel bis zu 10 Mio. sind erforderlich, wenn das von dem AIFM verwaltete Vermögen der AIFs einen Betrag von 250 Mio. EUR übersteigt.
Was unterscheidet das AIFM Gesetz in Deutschland zu der EU AIFM Richtlinie? • Der BMF beabsichtig nicht nur die Regulierung des AIF-Managers sonder reguliert auch ganz drastisch die gesamte Produktwelt der AIF!!! • In der EU Richtlinie gilt alles als AIF was nicht durch UCITS oder OGAW reguliert ist. • Der BMF greift aber zudem aggressiv in die Produktvielfalt und Investitionsmöglichkeiten der AI-Fonds ein
Liste zukünftig erlaubter Produkte nach deutscher AIFM Richtlinie • Immobilienfonds • Schifffonds • Flugzeugfonds • Erneuerbare Energiefonds • ÖPP Projektfonds • Private Equity Dachfonds nur unter bestimmten Voraussetzungen
Diese AIF Produkte fallen somit künftig komplett weg... sollte der Entwurf so verabschiedet werden! • Goldfonds bzw. Edelmetallfonds • Offene Immobilienfonds • Leasingfonds • Direkt Private Equity Fonds • Containerfonds • Ölfonds • Agrarfonds • Hebelfonds • Rohstofffonds • Lebensversicherungsfonds • Lokomotivfonds • Patentfonds • Prozessfinanz. Fonds • High-Tech Fonds • ...diese Liste lässt sich beliebig fort führen
Ergebnis alleine durch die eingeschränkte Produktliste des BMF: • Hunderten von kleinen und großen Initiatoren, besonders Initiatoren von Nischenprodukten wird schon alleine durch diese Eingrenzung der Produkt- und Investitionsmöglichkeiten schlicht die gesamte Geschäftsgrundlage entzogen. • Gerade das was Alternative Investment eigentlich ausmacht, also Innovation, Andersartigkeit und Variation wird vollends zerstört bzw. unterbunden!!
Aber es kommt noch viel schlimmer! • Die neue Gesetzesvorlage des BMF reglementiert nicht nur die AIF Produkte in einer Produktliste! • Sie übt auch massiv und tiefgreifende Einschnitte auf den Fonds selbst, die Investitionen, Initiator, Verwaltung und dessen Finanzierung ein! • Verlängerte Fristen der BaFin für die Zulassung von Fonds. • Verkürzte Fristen für Jahresabschlüsse von Publikumsfonds • AIFM Gesetz gilt für alle Konzepte unabhängig der Beteiligungshöhe bei mehr als !! einem !! Anleger.
Die wichtigsten Eingriffe und Reglementierungen im Überblick • Einobjektfonds nur noch für Anleger ab 50 Tsd. Beteiligungssumme • Reglementierung der Vermögensgegenstände • Maximal 30% Fremdkapitalaufnahme des Fondsvolumens • Maximal 30% Währungsrisiko des Fondsvolumens • Keine neuen Fondskonzeptionen möglich • Erwerbs- und Veräußerungsverbot • Thesaurierungsverbot • Depotbank Pflicht als Verwahrstelle • Kein Bestandschutz • Verlängerte Genehmigungsfristen für Prospekt und Vertrieb • Keine klare Aussagen zu steuerlichen Regelungen • Als Rechtsform für Geschlossene nur noch Kommanditgesellschaft zulässig
Einobjektfonds künftig nur ab 50.000,- EUR Beteiligung je Anleger! • 59 % des Eigenkapitals von Einobjektfonds kommt von Anlegern mit einer Anlagesumme von unter 50 Tsd. € • Neuauflage von wichtigen Einobjektfonds kaum möglich • Zugangsverwährung kleinerer oder risiko-streuender Anleger zu großen Einobjektfonds • Entmündigung der Selbstbestimmung deutscher Anleger • Regelung betrifft auch Semi-Professionelle Anleger wir kleine Vermögensverwalter oder Family-Offices
Maximal 30% Aufnahme von Fremdkapital • Beschränkung auf 30%nicht marktüblich, dadurch große Wettbewerbsnachteile für geschlossene Fonds • Üblich sind 65% und höher • Starke Verringerung der Rendite und Verlust der Rentabilität • Immobilienfonds 48-65%, Schiffsfonds 54-70%, EEF über 70% • Erfolgsquote der Fonds mit Fremdkapitalanteil über 50% fast doppelt so hoch wie bei Quote unter 50% • Ein Großteil von Fonds kann gar nicht mehr aufgelegt werden • Immobilienfonds für Ratensparern völlig unmöglich!!!
Maximal 30% Währungsrisiko auf Fondsvolumen • Schiffs- und Flugzeuginvestitionen die meist in USD stattfinden kaum noch möglich • Beabsichtigte Fremdmittel in CHF, YEN oder CAD schwer machbar • Dadurch Niedrigzinsen nicht realisierbar • Währungsrisiken bei einigen Fonds Hauptbestandteil der Investmentstrategie • Währungsrisiken können abgesichert werden • Internationale Investments außerhalb des Euroraums überhaupt noch möglich? • Gefahr vor Totalverlust bei Wegfall des EURO!
Keine neuen innovativen Fondskonzepte möglich! • Durch den starr gehaltenen und strikt vorgegebenen Produktkatalog des BMF sind neue und zukünftig notwendige Produkt- / Fondskonzepte nicht mehr möglich. • Sollten in einigen Jahren Gelder z.B. für einen Tunnelbau, für neue Funk- oder Fernmeldetechniken, für Hightech-Entwicklungen oder andere technische Revolutionen erforderlich werden, so ist eine notwendig Kapitalbeschaffung durch AIF nicht möglich. • Der Positivkatalog für AIF Produkte enthält keine Öffnungsklausel und gibt somit keinerlei Spielraum • Auch ist durch die genaue Definition wie z.B. Flugzeugfonds es nicht möglich andere Luftfahrzeuge oder Teile wie Hubschrauber oder Turbinen zu finanzieren.
Erwerbs- und Veräußerungsverbot • Vermögensgegenstände aus der positiven Produktliste dürfen nicht erworben werden wenn sie zuvor im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einem Unternehmen aus der Konzernstruktur der KVG standen • Somit kein zeitnaher Kauf durch den Initiator von vorhanden Ziel-/Investitionsobjekten vor Zeichnung des Fonds mehr möglich. • Dadurch enorme Steigerung von eigentlich ungewollten und angeblich risikoreicheren Blindpools • Ganz erheblicher Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Initiatoren beim Einkauf geeigneter Objekte • Zerstörung von Konzernstrukturen wie Reedereien da Emissionshaus nur ein Teil der Struktur ist, weitere sind die Konstruktion, Erstellung, Konzeption, Finanzierung
Thesaurierungsverbot • § 230 Abs. 2 KAGB-E enthält ein Thesaurierungsverbot für den Ertrag des Fonds parat. • Thesaurierung ist z.T. notwendig um benötigte Liquidität für den Fonds zu erhalten oder in unruhigen Zeiten zu schaffen • Bei bestehen bleiben des Verbot müssen auch Kleinsterträge an Anleger ausgeschüttet werden • Dies führt auch zu unnötigen Kostenbelastungen des Fonds • großer Teil der Anleger wünschte keine Ausschüttung • Höherer Ertrag des Fonds durch Thesaurierung (bis zu 20%)
Depotbank als Pflicht für die Verwahrstelle • Der BMF sieht im Gegensatz zu anderen EU Staaten nur alleinig eine Depotbank als Verwahrstelle für die Vermögensgegenstände des AIF vor. • Die EU Richtlinie sieht jedoch auch andere berufsständig beaufsichtigte Verwahrstellen wie Notare, Treuhänder, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als alternative Verwahrstelle in betracht • Ein Teil der Depotbanken ist nicht in der Lage die Prüfung und Verwahrung von verschiedenen AIF Instrumenten zu übernehmen. • Diese sind zum Teil extrem aufwendig, erfordern Fachwissen in Nicht-Bank Segmenten wie z.B. Prüfung von Eigentumsverhältnissen, Cashflowkontrolle usw.
Kaum Bestandsschutz für bestehende AIF und AIFM • Der AIFM eines geschlossenen AIF der bis 22.07.2013 nicht voll ausplatziert ist: • das der AIF von einem voll zugelassen AIFM verwaltet wird • Der Fonds umstrukturiert wird, um den neuen Produktregeln rechnung zu tragen • Ein neuer Verkaufsprospekt nach KAGB zu erstellen und zu genehmigen ist • Der Fonds bis zur weiteren Genehmigung durch die BaFin nicht vertrieben werden darf • Und dieser Fonds unter Umständen andere Fonds seines AIFM infiziert, da diese nicht mehr ausschließlich Bestandsfonds verwaltet. • Geschlossene AIF sind ebenfalls betroffen falls sie nach der Schließung weiter investieren oder handeln
Welche AIF betrifft diese fehlende Bestandsschutzregelung • Alle Fonds die nach ihrer Schließung weiter investieren oder Handeln: • Immobilienhandelsfonds • Handelsfonds generell • Alle Fonds mit Ratensparern !!! Da diese ihre Investitionen in aller Regel auch ratierlich mit wachsendem Geldeingang der Anleger zum Teil über Jahrzehnte ratierlich investieren
Verlängerte Vertriebs- und Genehmigungsfristen • Bisher galten Fristen von 20 Arbeitstagen bis zur Genehmigung, bei fehlen von Unterlagen begann sich die Frist erneut um 20 Tage zu verlängern • Neu ist die Fristverlängerung für die BaFin von 40 Arbeitstagen, bei fehlen von Unterlagen verlängert sich Frist erneut um bis zu 40 Arbeittagen. • Zulassung zum Vertrieb eines neuen Fonds kann somit bis hin zu weit als über 80 Arbeitstage dauern!
Neue Rechnungslegungsvorschriften für Publikums-AIF • Bisher Erstellung und Offenlegung der Jahresberichte von Publikums-AIF von 6-9 Monaten nach 31.12. eines Jahres • Jetzt binnen drei Monaten zu erstellen und nach spätestens 4 Monaten zu veröffentlichen! • Dies ist in der Praxis nicht machbar, besonders bei mehrstöckigen Gesellschaften wie z.B. Dachfonds da hier zumeist in weitere Gesellschaften investiert wird die ebenfalls erst den Jahresbericht erstellen müssen. • Dies hätte zudem die Folge das die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Fonds enorm unter Druck geraten und somit noch höhere Honorare für die Abschlussprüfung fordern, diese erhöhen die Kosten für den Anleger und fressen wiederum an dessen Rendite
Kommanditgesellschaft nur noch als Rechtsform für geschlossene AIF zulässig? • Entwurf sieht vor, dass die Geschäftsführung der intern verwalteten Investment-KG ausschließlich durch die Komplementäre erfolgen kann! • Die Rechtsform der GmbH & Co. KG die insbesondere aufgelegt wird um für den Fonds den steuerlich vermögensverwaltenden Charakter sicherzustellen in dem der Komplementär von der GF entbunden wird und ein geschäftsführender Kommanditist eingesetzt wird entfällt • Somit wären wahrscheinlich zukünftig alle geschlossenen AIF als gewerblich einzustufen und zu versteuern.
Steuerliche Regelungen • Der Entwurf des BMF zur Umsetzung der EU AIFM Richtlinie enthält keinerlei steuerliche Regelungen. • Ausführungen zu den steuerrechtlichen Konsequenzen der Neuordnung der Kapitalanlagen werden nicht gemacht • Zurzeit ist es völlig ungeklärt wie die vorgesehenen AIF Fondstypen künftig besteuert werden. • Dadurch entsteht natürlich weiters große Planungsunsicherheit bei den Emissionshäusern und verzögert die Neuauflage von AIF
Auswirkungen auf §34 f und den Vertrieb • Wegfall von bisher gewohnten Produkt Segmenten • Neuerlernen der zukünftigen AIF Regeln und Gegebenheiten • Größerer Beratungsaufwand beim Kunden • Noch größere Informations- und Sorgfaltspflicht • Aufwendigere Aufbewahrung und Büroorganisation • Erhöhte Kosten für den Vermittler durch WP, Steuerberater, Vermögensschaden-HV • Niedrigere Provisionseinnahmen im AIF Segment • Starke Konkurrenz durch ausländische Marktteilnehmer
Alternativen & Auswege?! • Vertrieb Schweizer und Liechtensteiner LV-Policen mit beinhalteten AIF als Sparvertrag • Policendepots mit AIF von CH & FL Versicherern • Gold, Silber, Platin, Diamanten • AIF Vehikel ausländischer AIF Manager • Branded Gold ;-)
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