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Umsetzungsstand der Public Sector Information Richtlinie (PSI-Richtlinie). Mag. Konetzky, Abt. Pers/6 (Rechtsangelegenheiten und Legistik). Hintergrund der PSI -Richtlinie.
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Umsetzungsstand der Public Sector Information Richtlinie (PSI-Richtlinie) Mag. Konetzky, Abt. Pers/6 (Rechtsangelegenheiten und Legistik)
Hintergrund der PSI -Richtlinie • Die öffentliche Hand hält eine Vielzahl von Informationen über Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung. • Die Regelungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationsquellen des öffentlichen Sektors weichen erheblich voneinander ab, was ein Hemmnis für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden Informationsquelle darstellt und zu Wettbewerbsverzerrungen führt. • Von der EK wird angestrebt, durch die Angleichung der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors zu verbreitern. • Dadurch sollen gemeinschaftsweite Informationsdienstleistungen entstehen und die Entwicklung des Binnenmarktes zu fördern.
Grundsätze der PSI -Richtlinie • Diese RL enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung vorhandener Dokumente öffentlicher Stellen. • Diese Regeln für die Weiterverwendung von Dokumenten dürfen bei Vergleichbarkeit der Verwendung nicht diskriminierend sein. • Die RL stützt sich auf die geltenden Zugangsregelungen der Mitgliedsstaaten und berührt nicht die Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen. • Sie berührt nicht den Datenschutz und die Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
Umsetzungszuständigkeit Kompetenzgrundlage: Organisationskompetenz: öffentliche Stellen im Bundesbereich - Bund im Landesbereich - Land Zivilrechtswesen (Art 10 Abs. 1 Z 6 B-VG): privatrechtlich organisierte öffentl. Stellen - Bund 1 Bundesgesetz + 9 Landesgesetze
Arbeitsentwurf Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie).
Ziel und Geltungsbereich des IWG Erleichterung der Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen. Regelung des rechtlichen Rahmens für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von vorhandenen Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Ausnahmen des IWG • Bereitstellung fällt nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle • Zugang nur bei Nachweis eines besonderen Interesses • Geistiges Eigentum Dritter • Gewerbliche Schutzrechte • Österreichischer Rundfunk (ORF) • Bildungs- und Forschungseinrichtungen • kulturelle Einrichtungen
Def: Öffentliche Stelle • Bund, • Einrichtungen auf bundesrechtlicher Grundlage, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, • im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, • wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und • überwiegend von Organen öffentlicher Stellen oder Personen verwaltet werden • Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen
Def: Dokument jede im Besitz öffentlicher Stellen befindliche Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material).
Def: Weiterverwendung Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.
Verfahren • Begehren sind schriftlich zu stellen • in jeder technischen Form, die die öffentliche Stelle empfangen kann • Begehren sind unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu bearbeiten. • Die öffentliche Stelle hat ohne nötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen 4 Wochen • Dokumente zur Weiterverwendung nach Einlangen des Begehrens des Antrags bereitzustellen, • ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, • schriftlich mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen werden kann. • Fristverlängerung um 4 Wochen bei komplexen und umfangreichen Begehren möglich
Rechtsschutz • Administrativverfahren ??? • Gerichtsverfahren ???
Verfügbare Formate Zur Verfügungstellung in allen vorhandenen Formaten oder vorhandenen Sprachen nach Möglichkeit in elektronischer Form, keine Verpflichtung der öffentlichen Stellen, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, keine Verpflichtung, Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht, keine Verpflichtung, die Erstellung von Dokumenten oder bestimmter Arten von Dokumenten fortzusetzen, wenn ein entsprechender öffentlicher Auftrag wegfällt.
Entgelte • Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung dürfen Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. • Die Entgelte haben kostenorientiert zu sein und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
Transparenz und praktische Vorkehrungen • Festlegung von Bedingungen und Standardentgelten im Voraus und Veröffentlichung in geeigneter Weise - soweit möglich - im Internet. • Auf Anfrage Angabe der Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte und die Faktoren. • Veröffentlichung der Entscheidung, bestimmte oder alle Dokumente generell nicht mehr zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen bzw. nicht mehr zu aktualisieren. • Veröffentlichung der Listen und Verzeichnisse der wichtigsten zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten und Bennenung von Kontaktstellen - soweit möglich - im Internet.
Lizenzen Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten • ohne Bedingungen gestatten oder • Bedingungen in Lizenzverträgen festlegen, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln haben. Ausgestaltung der Lizenzverträge: Möglichkeiten der kommerziellen oder nicht kommerziellen Nutzung der Dokumente darf nicht unnötig eingeschränkt und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirkt werden.
Nichtdiskriminierung Bedingungen für die Weiterverwendung dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
Ausschließlichkeitsvereinbarungen • Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern als Basis für Mehrwertprodukte genutzt werden. • Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Stellen, die im Besitz der Dokumente sind, und Dritten dürfen grundsätzlich keine ausschließlichen Rechte gewähren.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit !!! Kontakt: AL Mag. Georg Konetzky Allgemeine Rechtsabteilung und Legistik Bereich Personal und Recht Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring 1 1011 Wien Tel: 71100 5972 Fax: 718 24 03 email: georg.konetzky@bmwa.gv.at