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DAS ITALIENISCHE STEUERSYSTEM Grunds tzliche Aspekte

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DAS ITALIENISCHE STEUERSYSTEM Grunds tzliche Aspekte

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Presentation Transcript


    1. DAS ITALIENISCHE STEUERSYSTEM Grundsätzliche Aspekte Dr. Dirk Prato, Hager&Partners Mailand, via Borgogna 2 Tel. 02.7780711 www.hager-partners.it info.mi@hager-partners.it

    2. 2 Das italienische Steuersystem Grundsätzlich unterscheidet man im italienischen Steuersystem zwischen: Direkten Steuern; Indirekten Steuern.

    3. 3 Direkte Steuern Im Bereich der direkten Steuern unterscheidet man wiederum zwischen: Einkommensteuer der natürlichen Personen (IRPEF); Körperschaftsteuer (IRES);

    4. 4 Direkte Steuern Einkommenssteuer In Italien ansässige Subjekte unterliegen der italienischen Besteuerung, unabhängig vom Ort, wo das Einkommen erbracht wir (so genanntes “world wide principle”). Nicht in Italien ansässige Subjekte unterliegen hingegen der italienischen Besteuerung im Rahmen jener Einkommen, welche im italienischen Staatsgebiet erbracht werden (mit Ausnahme von Sonderregelungen, wie Abkommen gegen die Doppelbesteuerung, oder besondere interne Steuerbefreiungen, wie die Anwendung der “Mutter-Tochter” – Richtlinie und jener bezüglich der “Zinsen und Gebühren” oder bilaterale Abkommen wie jenes zwischen der EU und der Schweiz).

    5. 5 Indirekte Steuern Die bedeutendsten indirekten Steuern können wie folgt zusammengefasst werden: Mehrwertsteuer (IVA); Registergebühr; Hypothekar- und Katastersteuern; Erbschafts- und Schenkungssteuer; Stempelsteuer; Akzise.

    6. 6 Steuerlicher Wohnsitz - Rechtspersonen Rechtspersonen (Gesellschaften und Körperschaften) sind in Italien ansässig, falls sie für den Großteil der Steuerperiode ihren Rechtssitz, ihren Verwaltungssitz oder ihren Haupttätigkeitsgegenstand in Italien haben. Für Gesellschaften, welche in Italien ansässige Tochtergesellschaften kontrollieren und ihrerseits von in Italien ansässigen Gesellschaften kontrolliert werden oder deren Gesellschaftsorgane vorwiegend aus in Italien Ansässigen besteht, gilt eine einfache Vermutung, dass diese ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien haben.

    7. 7 Personengesellschaften (1) In Bezug auf die Einkommenssteuern bilden die Personengesellschaften (Einfache Gesellschaft (S.s.), Offene Handelsgesellschaft (S.n.c.), Kommanditgesellschaft (S.a.s.)) keine eigenständige Steuersubjekte, sondern werden als “transparente Subjekte” behandelt. Einkommen, welche von Personengesellschaften erbracht werden (mit Ausnahme der „Einfachen Gesellschaften“), bilden auf jeden Fall Unternehmenseinkünfte. Diese Einkommen werden dann je nach Quoten den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen der progressiven Besteuerung (IRPEF), unabhängig davon, ob der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht.

    8. 8 Personengesellschaften (2) Der Gewinn von Personengesellschaften wird im Moment seiner Bildung besteuert (Kompetenzprinzip), und trägt zur Bestimmung des Gesamteinkommens der Gesellschafter bei, während der Gewinn der Personengesellschaft im Moment der Gewinnausschüttung nicht mehr besteuert wird.

    9. 9 Kapitalgesellschaften Körperschaftssteuer (IRES) (1) Die Körperschaftssteuer (IRES) betrifft die ansässigen Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.r.l.), Aktiengesellschaft (S.p.A.), Kommanditgesellschaft auf Aktie (S.a.p.a.)), ansässigen Genossenschaften, die ansässigen gewerblichen und nicht gewerblichen Körperschaften und die nicht ansässigen Gesellschaften und Körperschaften (nur für jene Einkommen, welche in Italien produziert werden). Auch Betriebsstätten unterliegen der Körperschaftssteuer (IRES). Alle oben beschriebenen Einkommen werden in jedem Fall als Unternehmenseinkünfte klassifiziert (davon ausgenommen sind nicht gewerbliche Organisationen).

    10. 10 Körperschaftssteuer (IRES) (2) Die Berechnungsgrundlage für die Steuer ergibt sich aus dem Ergebnis vor Steuern, welches aus der Bilanz entnommen wird und auf welches verschiedene Abänderungen nach geltenden Steuergesetzen vorgenommen werden (TUIR). Die Körperschaftssteuer (IRES) wird mit einem Steuersatz von 27,5% angewandt. Die positiven und negativen Bestandteile, mit einigen wenigen Ausnahmen (wie zum Beispiel Dividenden und Vergütungen für Verwalter) tragen zur Bestimmung des Steuereinkommens nach dem Kompetenzprinzip und nicht nach dem Kassaprinzip bei (daher hat der effektive Moment der Bezahlung der Kosten bzw. des Inkassos der Erlöse keine Bedeutung).

    11. 11 Körperschaftssteuer (IRES) (3) Unter bestimmten Bedingungen (Besitz mindestens 12 Monate, Verbuchung im Anlagevermögen der Bilanz, effektive Geschäftstätigkeit und Nicht-Ansässigkeit des beteiligten Unternehmens in Steuerparadiesen) können die Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsabtretungen im Ausmaß von 95% ihres Betrages steuerbefreit werden (Partecipation Exemption Bestimmungen). Die von Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Dividenden (S.r.l., S.p.A. und S.a.p.a.) sind vom Einkommen des erhaltenden IRES-Subjektes ausgeschlossen und somit auch von der Besteuerung im Ausmaß von 95% ihres Betrages.

    12. 12 Körperschaftssteuer (IRES) (4) Einige Steuerbestimmungen sehen Beschränkungen für die Abzugsfähigkeit der Passivzinsen vor. Solche Passivzinsen sind bis in Höhe der erzielten Aktivzinsen voll abzugsfähig. Der restliche Betrag ist hingegen bis zu 30% des operativen Ergebnisses der Gesellschaft abzugsfähig (das ROL – Risultato operativo lordo, entspricht zu diesem Zweck dem EBITDA + Finanzleasingraten für Anlagegüter). Für Gesellschaftsgruppen ist unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit vorgesehen, für die Konzernbesteuerung zu optieren. Die diesbezüglichen Bestimmungen sehen vor, dass die Ergebnisse der Gesellschaften der Gruppe einheitlich besteuert werden können (somit ist es z.B. auch möglich, die Gewinne einiger Gesellschaften mit den Verlusten anderer Gesellschaften der Gruppe zu verrechnen). Die Konzernbesteuerungsbestimmungen sehen in einigen Fällen auch vor, die oben beschriebenen Beschränkungen bezüglich der Abzugsfähigkeit der Passivzinsen zu verringern.

    13. 13 Körperschaftssteuer (IRES) (5) Ansässige Handelsgesellschaften (S.n.c., S.a.s., S.r.l., S.p.A., S.a.p.a.) sowie Betriebsstätten von nicht ansässigen Subjekten unterliegen den Bestimmungen bezüglich der “untätigen” Gesellschaften. Diese Bestimmungen sehen vor, dass, falls die betroffenen Subjekte nicht einen bestimmten Gewinn erwirtschaften sollten, der auf der Grundlage von auf die Vermögensgegenstände angewandte Ertragsfähigkeitsprozentsätze berechnet wird, so werden dessen Erträge pauschal festgelegt (unter Anwendung anderer Prozentsätze auf die verschiedenen Vermögensgegenstände der Bilanz und Hinzurechnung der Ergebnisse).

    14. 14 Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) (1) Die Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) betrifft sowohl ansässige als auch nicht ansässige Gesellschaften und Körperschaften, Einzelunternehmer und Freiberufler. IRAP ist eine regionale Steuer, die auf die betrieblichen Nettoerträge aus jenen Tätigkeiten angewandt wird, die in den Gebieten der einzelnen Regionen ausgeübt werden. Falls die Tätigkeit in Gebieten mehrerer Regionen ausgeübt wird, werden die betrieblichen Nettoerträge proportional auf jene Regionen aufgeteilt, in welchen die Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Voraussetzung für die Anwendung der IRAP ist die gewohnheitsmäße Ausübung einer selbständig organisierten Tätigkeit, welche zur Herstellung oder zum Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen bestimmt ist.

    15. 15 Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) (2) Der ordentliche IRAP-Steuersatz liegt bei 3,9% (für den landwirtschaftlichen Bereich ist ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen, während einige Regionen einen erhöhten Steuersatz für bestimmte Tätigkeitsarten, wie z.B. Bank- und Versicherungstätigkeiten, vorsehen). IRAP ist zu Zwecken der Einkommensbesteuerung teilweise abzugsfähig (pauschal 10% der bezahlten Steuer des Geschäftsjahres bezüglich der Steuerschuld auf Passivzinsen und Personalkosten).

    16. 16 Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) (3) Die Regionale Wertschöpfungssteuer wird wie gesagt auf die betrieblichen Nettoerträge angewandt, welche auf der Grundlage der Bilanzergebnisse bestimmt werden. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage ändert sich gemäß der Tätigkeitsart, welche vom Steuersubjekt ausgeübt wird. Für IRES-Subjekte, außer Finanzinstituten und Versicherungen, setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und Aufwendungen zusammen, mit Ausnahme der Positionen bezüglich der Personalskosten, Abwertungen und Rückstellungen, welche aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres hervorgehen (für Industrieholdings kommt außerdem die Differenz zwischen den Aktivzinsen sowie zinsähnlichen Erträgen und den Passivzinsen sowie zinsähnlichen Aufwendungen hinzu).

    17. 17 Gemeindeimmobiliensteuer (ICI) Die Gemeindeimmobiliensteuer (ICI) muss jährlich für den Besitz von in Italien befindlichen Gebäuden, Bauflächen und landwirtschaftlichen Grundstücken entrichtet werden. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus der wertberichtigten Katasterrendite für Gebäude (für Industriegebäude ohne Katasterrendite, wird auf die wertberichtigten Ankaufs- oder Herstellungskosten Bezug genommen), aus dem Verkehrswert für Bauflächen und aus den entsprechend angepassten Grundeinkünften im Falle von landwirtschaftlichen Grundstücken, zusammen. Der Steuersatz beträgt je nach Gemeinde und Immobilie zwischen 0,4% und 0,7%. Die ICI-Steuer wird an jene Gemeinde entrichtet, in welcher sich die Immobilie befindet. Die ICI - Bestimmungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

    18. 18 MwSt.-Steuerpflicht in Italien Nicht ansässige Rechtssubjekte, welche in Italien MwSt.-steuerpflichtige Operationen durchführen, können sich folgendermaßen in Italien identifizieren: Direktidentifizierung Fiskalvertretung

    19. 19 MwSt.- Identifizierung

    20. 20 MwSt.-Direktidentifizierung (1)

    21. 21 MwSt.-Direktidentifizierung (2)

    22. 22 MwSt.-Direktidentifizierung (3)

    23. 23 MwSt.-Direktidentifizierung (4)

    24. 24 Fiskalvertretung (1) Als Alternative zur Direktidentifizierung bzw. in jenen Fällen, wo diese nicht möglich ist, kann das ausländische Steuersubjekt einem Fiskalvertreter (Gesellschaft oder natürliche Person) die Ausführung der MwSt.-Obliegenheiten anvertrauen. Steuerliche Rechte und Pflichten welche mit der Ernennung des Fiskalvertreters verbunden sind: Verbuchung der aktiven und passiven Geschäftsvorfälle, die MwSt.-rechtlich relevant sind; (alle Geschäfte, die über die italienische MwSt.-Nummer laufen); ...

    25. 25 Fiskalvertretung (2) Monatliche bzw. quartalsmäßige Abrechnung der italienischen MwSt. (Vorsteuer und Mehrwehrsteuer); Vorbereitung und Einreichung der MwSt.-Erklärungen ("Comunicazione dati IVA" innerhalb Februar eines jeden Jahres und die jährliche "Dichiarazione IVA"); INTRASTAT-Meldungen der innergemeinschaftlichen Verbringungen; Verrechnung bzw. Rückerstattung des MwSt. Guthabens.

    26. 26 Fiskalvertretung (3) Der Fiskalvertreter muss in Italien ansässig und kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Der Fiskalvertreter kann dabei auch mehrere nicht in Italien ansässige Rechtssubjekte vertreten. Es ist zu beachten, dass im Gegensatz zur Direktidentifikation der Fiskalvertreter mit dem nichtansässigen Steuerschuldner bezüglich der Steuerschuld solidarisch haftet.

    27. 27 Fiskalvertretung (4)

    28. 28 Konsignationslager – Consignment stock (1)

    29. 29 Konsignationslager – Consignment stock (2)

    30. 30 Tochtergesellschaft versus Betriebsstätte

    31. 31 Tochtergesellschaft (1)

    32. 32 Tochtergesellschaft (2)

    33. 33 Tochtergesellschaft (3)

    34. 34 Tochtergesellschaft (4)

    35. 35 Betriebsstätte (1)

    36. 36 Betriebsstätte (2)

    37. 37 Betriebsstätte (3)

    38. 38 Betriebsstätte (4)

    39. 39 Betriebsstätte (5)

    40. 40 Betriebsstätte (6)

    41. 41 Betriebsstätte (7)

    42. 42 Betriebsstätte (8)

    43. 43 Finanzierung durch die Gesellschafter (1)

    44. 44 Finanzierung durch die Gesellschafter (2)

    45. 45 Finanzierung durch die Gesellschafter (3)

    46. 46 Dividenden (1)

    47. 47 Dividenden (2)

    48. 48 Dividenden (3)

    49. 49 Dividenden (4)

    50. 50 Zinsen (1)

    51. 51 Zinsen (2)

    52. 52 Zinsen (3)

    53. 53 Lizenzgebühren

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