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Aktuelle Tendenzen im Marken- und Domainrecht. Prof. Dr. iur. Joachim Löffler. Fachhochschule Heilbronn Hochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied Sciences Studiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung. Überblick. Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ?
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Aktuelle Tendenzen im Marken- und Domainrecht Prof. Dr. iur. Joachim Löffler Fachhochschule HeilbronnHochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied SciencesStudiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung
Überblick • Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ? • Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht • Domainvergabe im System des Kennzeichenrechts • Schutz von Domains • Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten • beschreibende Begriffe als Domains • Verantwortlichkeit der DENIC • Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and • Mediation Center • Resümee
1. Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ? • Domain-Grabbing, Cybersquatting, Markenpiraterie, Namensklau etc. • Das Internet: spezialgesetzliche Regelungen noch in den Kinderschuhen (FernabsatzG, TDG, SigG, E- Commerce-Richtlinie etc.) • Anwendung allgemeiner Gesetze • Einzelfallentscheidungen dominieren (Case Law) • Tendenz zu unberechtigter Verallgemeinerung in Medien und Fachkreisen führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit
2. Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht System der Domainvergabe • Domainvergabe durch DENIC oder ICANN auf privatrechtlicher vertraglicher Grundlage • fehlende inhaltliche Prüfung bei der Registrierung verursacht Zeichenkonflikte, ermöglicht Domain-Grabbing
System der Kennzeichenrechte Kennzeichen unternehmensbezogene produktbezogene Name (§12 BGB) Firma (§17 HGB) Unternehmens-Kennzeichen (§5 II MarkenG) Marke (§3 MarkenG) Geogr. Herkunfts-angabe (§126 MarkenG) Werktitel (§5 III MarkenG) Überschneidungen und Konflikte möglich !
Schutz von Domains • Registrierung begründet kein absolutes Recht – also keine Wirkung gegen Dritte • Domain als solche genießt keinen rechtlichen Schutz • Domains können aber als Marke, Name, Firma, Unternehmenskennzeichen, Werktitel etc. geschützt werden
Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten • Domains können in Konflikte mit Kennzeichenrechten geraten • Marken, Firmen, Namen, Werktitel, Unternehmenskennzeichen etc. werden gegen Verwechslungs- und bei Berühmtheit auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt • Prioritätsprinzip: das ältere Recht setzt sich durch
verteidigungsministerium.de Inh.:Marian Müller, Azubi
Zusammenfassung: Konflikte Domains - Marken • Marke als starkes absolutes Kennzeichenrecht (§14 Abs. 1 MarkenG) setzt sich fast immer gegen Domains durch • Markeninhaber kann jede Benutzung eines ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr verbieten,soweit Verwechslungsgefahr besteht • berühmten Marken werden sogar gegen bloße Verwässerungsgefahr geschützt
beschreibende Begriffe als Domains • beschreibende Begriffe können als Domains registriert werden • als Marken im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs bzw. fehlende Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig • Verstoß gegen §1 UWG bei Verwendung im beschreibender Domains geschäftlichen Verkehr ?
Verantwortlichkeit der DENIC • keine inhaltliche Prüfung bei der Registrierung • Eintragung eines Dispute-Vermerks • Verantwortlichkeit der DENIC für Rechtsverletzungen durch von ihr eingetragene Domains nur im Ausnahmefall
kurt-biedenkopf.de Inh.: Markwart Faussner; München
Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and Mediation Center • relativ kurze Verfahrensdauer • überschaubare Kosten • bei Streitigkeiten um generische Domains interessante Alternative
3. Resümee • Das Internet ist kein rechtsfreier Raum • Konflikte zwischen Domains und traditionellen Kennzeichenrechten von der Rspr. nahezu stets zugunsten letzterer entschieden - Domain- Grabbing daher fast chancenlos • isolierte Domains ohne flankierenden kennzeichenrechtlichen Schutz im Geschäfts- verkehr wertlos • Domains sollten – wenn möglich - immer zusätzlich als Firma, Marke, Titel etc. geschützt werden • beschreibende Begriffe als Domains auch im geschäftlichen Verkehr generell zulässig • DENIC hat kein inhaltl. Prüfungspflichten bei der Registrierung von Domains
Prof. Dr. iur. Joachim Löffler Fachhochschule HeilbronnHochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied SciencesStudiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung schriftliche Fassung: www.mitarbeiter.fh-heilbronn.de/~loeffler/oder www.ebusie.com