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Internationale Besteuerung Aufbau der Vorlesung

Steuern und Föderalismus: Internationale Besteuerung Vorlesung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg WS 2007/2008. Prof. Dr. Lars P. Feld Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, ZEW Mannheim, Universität St. Gallen (SIAW-HSG), CREMA und CESifo München.

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  1. Steuern und Föderalismus: Internationale BesteuerungVorlesung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg WS 2007/2008 Prof. Dr. Lars P. FeldRuprecht-Karls-Universität Heidelberg, ZEW Mannheim, Universität St. Gallen (SIAW-HSG), CREMA und CESifo München

  2. Internationale Besteuerung Aufbau der Vorlesung • Grundzüge des internationalen Steuerrechts • Effiziente internationale Besteuerung • Weltwirtschaftliche Effizienz • Strategische internationale Steuerpolitik • Internationale Unternehmensbesteuerung • Zusammenfassung Internationale Besteuerung

  3. Grundzüge des internationalen Steuerrechts I • Internationales Steuerrecht • alle Rechtsvorschriften (Normen, Urteile, Richtli-nien, Erlasse) mit unmittelbarem oder mittelbarem Auslandsbezug. • Auslandsbeziehung, wenn sich der Steuerpflichti-ge oder das Steuergut in unterschiedlichen Ho-heitsgebieten befinden. • Weit gefasster originärer nationaler Steueran-spruch: Steuerpflichtiger oder Steuergut befinden sich in Deutschland • deutsche Staatsangehörigkeit. Internationale Besteuerung

  4. Grundzüge des internationalen Steuerrechts II • Persönliche Steuerpflicht • Wohnsitzprinzip (residence principle): Eine Per-son ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-halt hat (bzw. Sitz der Gesellschaft bei juristi-schen Personen). • Quellenprinzip (source principle): Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem ihr Einkom-men stammt. • in aller Regel werden beide Prinzipien angewandt. Internationale Besteuerung

  5. Grundzüge des internationalen Steuerrechts III • Sachliche Steuerpflicht • Welteinkommensprinzip (world-wide principle): Sofern persönliche Steuerpflicht besteht, wird der Steuerpflichtige mit seinem Welteinkommen ver-anlagt. • Territorialprinzip (territoriality principle): Sofern persönliche Steuerpflicht besteht, wird der Steuer-pflichtige nur mit dem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat. Internationale Besteuerung

  6. Grundzüge des internationalen Steuerrechts IV • Doppelbesteuerungsrecht • Doppelbesteuerung, wenn derselbe Steuerpflich-tige und dasselbe Steuergut gleichzeitig durch gleiche oder gleichartige Steuern verschiedener Hoheitsträger belastet werden. • Grundproblem der internationalen Besteuerung • Doppelbesteuerungsrecht soll sowohl Doppel- als auch Nullbesteuerung verhindern. • Grundsatz der Einmalbesteuerung Internationale Besteuerung

  7. Grundzüge des internationalen Steuerrechts V Internationale Besteuerung

  8. Grundzüge des internationalen Steuerrechts VI • Methoden zur Einmalbesteuerung • Anrechnungsmethode (credit method): Der Wohnsitzstaat rechnet die im Quellenstaat gezahl-te Steuer auf die inländische Steuerschuld an. • Freistellungsmethode (exemption method): Der Wohnsitzstaat stellt das im Ausland erzielte Ein-kommen oder der Quellenstaat stellt das im Inland erzielte Einkommen steuerfrei. Steht Freistellung ohne Zusatz, so ist die Freistellung im Wohnsitz-staat gemeint. Internationale Besteuerung

  9. Grundzüge des internationalen Steuerrechts VII • Methoden zur Einmalbesteuerung • Abzugsmethode (deduction method): Der Wohnsitzstaat erlaubt den Abzug der im Quellenstaat gezahlten Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage. • In anderen Fällen werden im Ausland erwirtschaftete Einkommen pauschal besteuert (Pauschalierung) oder erlassen (Erlass). • Aufwandbesteuerung in der Schweiz. Internationale Besteuerung

  10. Grundzüge des internationalen Steuerrechts VIII Internationale Besteuerung

  11. Grundzüge des internationalen Steuerrechts IX • Beispiel • progressive Steuersätze in zwei Staaten: 200 Einkommen, 100 Steuer; 170 Einkommen, 75 Steuer; 100 Einkommen, 30 Steuer. • Steuerpflichtiger beansprucht keine persönlichen Abzüge und bezieht aus beiden Staaten ein Einkommen von jeweils 100. • Referenzfall und Anrechnungsmethode führen zu gleicher Steuerbelastung, Freistellung zu geringerer und Abzugsmethode zu höherer. Internationale Besteuerung

  12. Grundzüge des internationalen Steuerrechts X • Anrechnungsmethode kommt in Wohn-sitzstaaten zur Anwendung, die auf Basis des Welteinkommensprinzips besteuern. • In angelsächsischen Ländern bevorzugte Methode • 1918 von den USA und Grossbritannien eingeführt • Vollanrechnung der im Quellenstaat gezahlten Steuer. • Teilanrechnung auf die Höhe der anteiligen inlän-dischen Steuer Internationale Besteuerung

  13. Grundzüge des internationalen Steuerrechts XI • Mit der Vollanrechnung wird die Belastung ausländischer Einkünfte auf das Inlandsni-veau herauf- oder herabgeschleust. • Unter Teilanrechnung setzt sich stets der jeweils höhere Steuersatz durch. • Freistellungsmethode als kontinentaleuro-päische Methode • Grundlage des ersten Doppelbesteuerungsabkom-mens (Preussen und Sachsen, 16.4.1869) Internationale Besteuerung

  14. Grundzüge des internationalen Steuerrechts XII • Die Freistellung bewirkt, dass ausländisches Einkommen im Wohnsitzstaat als nicht vor-handen gilt. • Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Quellenstaat das Einkommen besteuert (subject to tax clause). • Die Freistellung kann unter Progressionsvor-behalt erfolgen. • Berücksichtigung der steuerfreien Auslandseinkünf-te bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes. Internationale Besteuerung

  15. Grundzüge des internationalen Steuerrechts XII Internationale Besteuerung

  16. Grundzüge des internationalen Steuerrechts XIV • In Deutschland wird nach § 34 c EStG eine einseitige Anrechnung vorgenommen. • Deutschland hat jedoch eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab-geschlossen, die eine Freistellung vorsehen. • Doppelbesteuerungsabkommen gehen der gesetzlichen Regelung vor, weil es spezielles Recht ist. • Muster-DBA der OECD Internationale Besteuerung

  17. Grundzüge des internationalen Steuerrechts XV • Für die internationale Unternehmensbe-steuerung gelten nach OECD-MA folgende Grundregeln: • Gewinn eines in Land A ansässigen Unternehmens darf unabhängig von dessen Rechtsform nur in diesem Land besteuert werden. • Unterhält das Unternehmen in Land B aber eine Betriebsstätte, so darf der Betriebsstättengewinn nur in Land B besteuert werden. • Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung in Land A. Internationale Besteuerung

  18. Grundzüge des internationalen Steuerrechts XVI • Gleichbehandlungsgebot • Diskriminierung von Staatsangehörigen eines Ver-tragsstaates im anderen Vertragsstaat. • Informationsaustausch • Verpflichtung der Behörden beider Vertragsstaa-ten, die zur Durchführung des Abkommens erfor-derlichen Informationen auszutauschen und die erhaltenen Informationen geheimzuhalten. • Problem Bankgeheimnis • Derzeitiger Vorschlag der EU zum Informations-austausch. Internationale Besteuerung

  19. Grundzüge des internationalen Steuerrechts XVII • Dealing at arm‘s length clause • Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) • Wenn ein Inländer und eine ihm nahestehende aus-ländische Person im Rahmen ihrer Geschäftsbezie-hungen Bedingungen vereinbaren, die zwischen unabhängigen Dritten nicht vereinbart worden wä-ren, bleiben hieraus resultierende Minderungen der inländischen Einkünfte steuerlich außer Betracht. • Die inländischen Einkünfte werden angesetzt mit jenem Betrag, der sich bei Beziehungen mit unabhängigen Dritten ergeben hätte. Internationale Besteuerung

  20. Grundzüge des internationalen Steuerrechts XVIII • Dealing at arm‘s length clause • Klausel soll vor allem Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen steuerlich negieren. • Ohne die Klausel würde es einer inländischen Ge-sellschaft vereinfacht, für Produkte ihrer Tochter überhöhte Verrechnungspreise (transfer prices) zu zahlen und damit den Gewinn ins niedrig besteu-erte Ausland zu verschieben (profit shifting). • Vor allem bei Freistellung interessant. • Keine Wirkung der Klausel: FuU-Lizenzgebühren. Internationale Besteuerung

  21. Grundzüge des internationalen Steuerrechts XIX • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht • natürliche Personen, die innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre lang als Deutsche unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihren Wohnsitz ins Niedrigsteuerland verlegen, aber weiterhin wesentliche Interessen im Inland haben. • Abwehrvorschrift gegen Steuerausweichung durch Wohnsitzwechsel. • Steuerentstrickung, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung. Internationale Besteuerung

  22. Effiziente internationale Besteuerung I • Nationale Perspektive • Besteuerung der Inlandseinkommen, d.h. aller im Inland entstehender Einkommen • kleine offene Volkswirtschaft, d.h. kein Einfluss auf die Höhe des Weltmarktzinses • Kapital, K, ist mobil. • Boden und Arbeit sind immobil. • Output: = f(K) • r*: = Weltmarktzins > 0. • Inlandseinkommen: = f (K) Internationale Besteuerung

  23. Effiziente internationale Besteuerung II • Besteuerung der Inlandseinkommen • Inländereinkommen: = f (K) – r*K • das Einkommen, das von Inländern im In- und Ausland erwirtschaftet wird. • Ausschüttung an immobile Faktoren. • Unternehmen werden nach dem Grenzwertprodukt des Kapitals entlohnt. • Inländischer Bruttozins: = r • Kapitalnachfrage der Unternehmen: • Max f (K) – rK • f‘(K) = r: GPK = r. Internationale Besteuerung

  24. Effiziente internationale Besteuerung III • Besteuerung der Inlandseinkommen • Quellensteuer mit Steuerbetrag t • ausländische Investoren erhalten r – t • Inlandszins muss auf r = r* + t steigen. • f‘(K) = r* + t = r • dK/dt = 1/f‘‘(K) < 0. • Quellenbesteuerung vermindert den inländischen Kapitalbestand. • Private Inländereinkommen sinken auf f(K) – rK • Steueraufkommen: = tK • Sollte auf die Quellensteuer verzichtet werden? Internationale Besteuerung

  25. Effiziente internationale Besteuerung IV f’(K) C r* + t B Z GPK r* A1 A2 K1 K0 K Internationale Besteuerung

  26. Effiziente internationale Besteuerung V • Abbildung 1 • Inlandsprodukt nach Steuern: Fläche unter GPK zwischen den Stellen 0 und K1. • ausländische Investoren erhalten r*+K1, d.h. A1. • Steueraufkommen: Fläche B. • Inländereinkommen (private und öffentliche) sinkt von BCZ auf BC. • Die Fläche Z entspricht der Zusatzlast der Be-steuerung. • Aufgrund der Zusatzlast der Besteuerung ist die Quellensteuer nicht optimal. Internationale Besteuerung

  27. Effiziente internationale Besteuerung VI • Kapitalimporte sind aus Sicht der Optimal-steuertheorie Zwischenprodukte, die gemäß dem Produktionseffizienztheorem nicht besteuert werden sollten. • Wenn Inländer versuchen, ausländisches Kapitaleinkommen per Quellensteuer zu belasten, schaden sie sich selbst. • Der Verzicht auf die Quellensteuer wäre also optimal. Internationale Besteuerung

  28. Effiziente internationale Besteuerung VII • Verkomplizierung der Betrachtung bei Be-rücksichtigung unterschiedlicher Metho-den zur Vermeidung der Doppelbesteue-rung. • Anrechnungsverfahren: Teilanrechnung • r – t + min {t, tmax} = r*. • Anrechnung bis zum Höchstbetrag tmax. • Quellensteuererhöhung geht nicht zu Lasten des Inlandskapitals sondern des anrechnenden Auslandes. • Bei Teilanrechnung bis zu tmax. Internationale Besteuerung

  29. Effiziente internationale Besteuerung VIII • Steuerharmonisierung ist nicht notwendig. • Aber: internationales Verteilungsproblem • Notwendigkeit von Doppelbesteuerungsab-kommen. • Abschreckung ausländischer Steuerhinter-ziehung: • Wer im Heimatland 50% Einkommensteuer schul-det, wird die Finanzbehörde nicht mit Anrechnung behelligen, wenn 10% Quellensteuer im Ausland angezogen werden müssen. Internationale Besteuerung

  30. Effiziente internationale Besteuerung IX • Besteuerung des Inländereinkommens • Aufhebung der Annahme, dass sich der gesamte Kapitalbestand in ausländischer Hand befindet. • K: = Inlandskapital. • S: = Inländerkapital. • S – K: = Nettoforderungsposition des Inlandes (Leistungsbilanzüberschuss oder -defizit). • Betrachtung eines Kapitalexportlandes als kleine offene Volkswirtschaft. • Inländer können im In- oder Ausland investieren und seien steuerehrlich. Internationale Besteuerung

  31. Effiziente internationale Besteuerung X • Besteuerung des Inländereinkommens • S*: = Inländerkapital im Kapitalexportstaat • K*: = Inlandskapital im Kapitalexportstaat • f*(K*): = Produktionsfunktion des Kapitalexportstaates. • Marktgleichgewicht: r* = f*‘(K*) • r*: = Bruttozins des Kapitalexportstaates. • Annahme: Maximierung des Inländereinkommens, d.h. des Inlandseinkommens + Verzinsung des exportierten Kapitals. Internationale Besteuerung

  32. Effiziente internationale Besteuerung XI • Besteuerung des Inländereinkommens • Einführung einer Quellensteuer im Kapitalimport-staat • Inländer erhalten: (r – t) (S* – K*) • Maximierungsproblem: • Max Y* = f*(K*) + (r – t) (S* – K*) • Effizienzbedingung: r* = r – t. • Aus Sicht des Kapitalexportstaates ist das gewähr-te Kapitalexportvolumen effizient, wenn der hei-mische Bruttozins r* mit dem ausländischen Net-tozins (r – t) übereinstimmt. Internationale Besteuerung

  33. Effiziente internationale Besteuerung XII • Besteuerung des Inländereinkommens • Erhebt der Kapitalexportstaat nun eine Quellen-steuer, so bestehen Arbitragemöglichkeiten auf den Kapitalmärkten. • Um dies zu vermeiden, müssen im Marktgleichge-wicht die Nettorenditen von Inlands- und Aus-landsinvestition übereinstimmen. • Diese Bedingung ist jedoch nur bei Steuerabzug erfüllt. • Probleme treten zudem bei Hinterziehung auf • effizienztheoretisch keine Auswirkungen • Verteilungsproblem Internationale Besteuerung

  34. Effiziente internationale Besteuerung XIII Internationale Besteuerung

  35. Effiziente internationale Besteuerung XIV • Tabelle 4 • Doppelbesteuerung: r* = r – t/(1 – τ*) • niedriger als (r – t) • im Inland investierter Kapitalbestand ist ineffizient hoch. • zu wenig Kapitalexport. • Vollanrechnung: r* = r • höher als (r – t). • im Inland investierter Kapitalbestand ist ineffizient gering. • zu viel Kapitalexport. • Freistellung: r* = (r – t)/(1 – τ*) • höher als (r – t). Internationale Besteuerung

  36. Effiziente internationale Besteuerung XV • Tabelle 4 • Steuerabzug: r* = r – t • Anrechnung und Freistellung sind zu großzügig. • Sie treiben noch Kapital aus dem Land, wenn dessen Nettoverzinsung unter den Wert gesunken ist, der bei inländischer Anlage erzielbar wäre. • Nash-Gleichgewicht: Kapitalexportstaaten sehen einen Steuerabzug vor und Kapitalimportstaaten besteuern nicht. • Anrechnung lohnt sich unilateral nicht. • Welteinkommensprinzip und Wohnsitzprinzip werden in Reinform verwirklicht. Internationale Besteuerung

  37. Weltwirtschaftliche Effizienz I • Bisher nationalstaatliche Perspektive • Wie sollte die räumliche Verteilung des Kapitals aus Effizienzgesichtspunkten sein? • Bei gegebenem Weltkapitalbestand maximiert eine produktionseffiziente Verteilung des Kapitals das Weltsozialprodukt. • Diese Verteilung ist erreicht, wenn die Grenz-produktivitäten des Kapitals in den Staaten übereinstimmen. • Land A: GPK von 5, Land B: GPK von 3. Internationale Besteuerung

  38. Weltwirtschaftliche Effizienz II • Alternative Annahmen über das internatio-nale Steuersystem. • Zunächst: Besteuerung nach dem Welteinkommens-prinzip. • Kapitalexportneutralität ist erreicht, wenn • r* – t = r – t, d.h. wenn r* = r. • inländische Kapitalbesitzer, die im Ausland investieren, erhalten nach Abzug der heimischen Steuern die entsprechenden Nettozinsen, ohne dass die relativen Preise verzerrt werden. • Bei Kapitalexportneutralität bleibt die Entscheidung über eine Investitionsart unverzerrt. Internationale Besteuerung

  39. Weltwirtschaftliche Effizienz III • Produktionseffizienz, da auf dem Rand der Produktionsmöglichkeitenkurve produziert. • Territorialprinzip: • Inländer und Ausländer werden im Quellenstaat gleich besteuert. • Beide erhalten auf Investitionen im Inland r – t und auf Investitionen im Ausland r* – t*. • Kapitalimportneutralität ist erreicht, wenn • r* – t*. • Alle Investoren zahlen t* auf das im Kapitalimport-staat erzielte Einkommen, gleich in welchem Staat sie ansässig sind. Internationale Besteuerung

  40. Weltwirtschaftliche Effizienz IV • Kapitalimportneutralität • Gleichbehandlung ausländischer Investoren. • Verletzung der Kapitalexportneutralität. • Mit t > t* folgt, r > r* und es verbleibt weniger Kapital im Inland. • Verletzung der Produktionseffizienz, da die internationale Kapitalallokation verzerrt wird. • Kapitalimportneutralität ist effizienztheoretisch folgenlos, wenn die Ersparnisse gegeben sind. • Konsumeffizienz • wenn die intertemporale Grenzrate der Substitution mit dem Zinsfaktor übereinstimmt. Internationale Besteuerung

  41. Weltwirtschaftliche Effizienz V • Konsumeffizienz • Welteinkommensprinzip: • 1 + r – t für Inländer und • 1 + r – t* für Ausländer • Verschiedene Zinsfaktoren, die eine Ineffizienz verursachen. • Anpassung der Grenzraten der intertemporalen Substitution an unterschiedliche Zinsfaktoren. • Beim Territorialprinzip passen sich die Sparer an die gleichen Zinsfaktoren an. Internationale Besteuerung

  42. Weltwirtschaftliche Effizienz VI • Kapitalexportneutralität • Investitionen sind international unverzerrt, • die Ersparnis ist international verzerrt. • Kapitalimportneutralität • Investitionen sind international verzerrt, • die Ersparnis ist international unverzerrt. • Bedeutung eines Ziels hängt von unter-schiedlichen Elastizitäten ab. • Elastizitäten als Funktion der Bedeutung des Finanzsektors. Internationale Besteuerung

  43. Strategische Internationale Steuerpolitik I • Steuerwettbewerb • Steuerwettbewerb ist die strategische Senkung der Steuerbelastung mobiler Produktionsfaktoren, um diese anzuziehen. • Abstimmung zu Fuss (‘voting by feet’) als Denkfigur: • optimale Kombination von Steuerbelastung und öffentlichen Leistungen gemäß den Präferenzen der Bürger (Informationsvorteil). Internationale Besteuerung

  44. Strategische Internationale Steuerpolitik II • Korrespondenzprinzip: • Gebietskörperschaft, die die Menge des bereitgestellten Gutes bestimmt, sollte die Individuen umfassen, die das Gut konsumieren und dafür zahlen (fiskalische Äquivalenz, institutionelle Symmetrie). • Dezentralisierungstheorem: • In einer Welt mobiler Individuen mit unterschiedlichen Präferenzen ist eine dezentrale Bereitstellung und Finanzierung öffentlicher Güter effizient. Internationale Besteuerung

  45. Strategische Internationale Steuerpolitik III • Fiskalische Externalität • Die Zuwanderung von Kapital in eine Region entlastet die Produktionsfaktoren dort und belastet die Produktionsfaktoren in der Herkunftsregion. • Entscheidungen über das Angebot an öffentlichen Leistungen in den Gebietskörperschaften sind gesamtwirtschaftlich ineffizient, da die Ent- bzw. Belastungswirkungen nicht berücksichtigt werden. Internationale Besteuerung

  46. Strategische Internationale Steuerpolitik IV • Steigende Skalenerträge im Konsum öffentlicher Güter bzw. Nichtrivalität öffentlich angebotener Leistungen. • Bereitstellung zu Grenzkostenpreisen deckt die Durchschnittskosten nicht.  Unterdeckung mit zu geringem Niveau öffentlicher Leistungen oder Überwälzung auf immobile Faktoren. Internationale Besteuerung

  47. Strategische Internationale Steuerpolitik V Internationale Besteuerung

  48. Strategische Internationale Steuerpolitik VI Internationale Besteuerung

  49. Strategische Internationale Steuerpolitik VII • Variationen: • Anzahl und Größe der Regionen (asymmetrischer Wettbewerb); • Gegenargument freiwilliger Transfers zwischen den Regionen; • Berücksichtigung der Leistungsseite des Budgets; • Subventionswettlauf. Internationale Besteuerung

  50. Strategische Internationale Steuerpolitik IX • Positive Nutzenspillovers: Einwohner der Um-landgemeinden zahlen nicht adäquat für die Nutzung öffentlicher Güter in Kernstädten.  Überfüllungsprobleme • Kostenspillovers (Steuerexport): Bereitstellung auf ineffizient hohem Niveau. • Steuerexport und positive Nutzenspillovers wirken den fiskalischen Externalitäten entgegen. Internationale Besteuerung

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