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DATENSCHUTZ. Datenschutz und Schulhomepage. §. Was darf ins Netz?. DATENSCHUTZ. Grundsatz. Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten. das DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es. Ausnahmen. betroffene Person willigt ein. § 4 Abs . 1 Satz 1 DSG NRW §§ 120 ff. SchulG.
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DATENSCHUTZ Datenschutz und Schulhomepage §
Was darf ins Netz? DATENSCHUTZ Grundsatz Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten. das DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es Ausnahmen betroffene Person willigt ein § 4 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW §§ 120 ff. SchulG vgl. §
Lehrkräfte auf der Homepage DATENSCHUTZ Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs-und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer zulässige Angaben (Einwilligung nicht erforderlich) alle anderen Daten, insbesondere Fotos (wirksame)Einwilligung vgl • Freiwilligkeit • Informiertheit • Widerrufbarkeit • schriftlich § 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG-NRW) §
SchülerInnen auf der Homepage DATENSCHUTZ zulässige SchülerInnen-Daten keine gesetzliche Befugnis (wirksame)Einwilligung grundsätzlich erforderlich Einwilligungsfähigkeit beachten Einwilligungsfähigkeit, § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG: „Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.“ §
Fotos auf der Homepage DATENSCHUTZ Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) Verbreitung und Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Betroffenen Ausnahmen (§23 KunstUrhG) • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen • Bilder von Versammlungen, Aufzü-gen und ähnlichen Vorgängen BesonderheitSchule Die Verbreitung und Veröffentlichung fotografischer oder elektronischer Aufnahmen ist bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern erlaubt. § § 27 Abs. 1 ADO (BASS 21-2 Nr. 4) vgl.
Weitere mögliche Problemfelder DATENSCHUTZ Webcam ohne Einwilligung allenfalls Übersichtaufnahmen Warnhinweise und Regelungen in Nutzungsordnungen = keine „wasserdichten“ Lösungen Gästebuch, Foren, schwarzes Brett Kontaktlisten Aufnahme nur mit Einwilligung der Betroffenen Beiträge von Schüler/innen • schriftliche Genehmigung empfehlenswert • In Schülerzeitungen unproblematisch(vgl. § 45 Abs. 3 SchulG) §