330 likes | 526 Views
Entwicklungen im Patentrecht. Mark Schweizer, Zürich. Übersicht. Zeitablauf Berechnung des herauszugebenden Gewinns. Verwirkung. BGE „Radiatoren“. 2006. 2008. 1994. 2005. 2007. Verwirkung. Voraussetzungen Verzögerte Rechtsausübung
E N D
Entwicklungen im Patentrecht Mark Schweizer, Zürich
Übersicht Zeitablauf Berechnung des herauszugebenden Gewinns
Verwirkung BGE „Radiatoren“ 2006 2008 1994 2005 2007
Verwirkung Voraussetzungen • Verzögerte Rechtsausübung • Vertrauen des Verletzers in zukünftige Unterlassung der Rechtsausübung • Wertvoller Besitzstand
Verwirkung • Verzögerte Rechtsausübung • tatsächliche Kenntnis der Verletzung oder • fahrlässige Unkenntnis der Verletzung
Verwirkung 2. Vertrauen des Verletzers • Wissen um tatsächliche Kenntnis des Rechtsinhabers oder • objektive Erkennbarkeit der Verletzung für den Rechts-inhaber
Verwirkung 3. Wertvoller Besitzstand
Verwirkung Kennzeichenrecht: • nicht ernten, wo man nicht gesät hat • Schutz der Marktposition
Verwirkung 3. Wertvoller Besitzstand • „in guten Treuen getroffene Dispositionen, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen“
Verwirkung Patentrecht: • Investitionsschutz
Verwirkung BGE „Radiatoren“ • bei Verletzung von Patenten darf regelmässig angenommen werden, dass Dispositionen getroffen wurden, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen
Verwirkung Kommt es nicht auf die patentierte Lehre an?
Verwirkung dadurch gekennzeichnet: Plattenheizkörper
Verwirkung Bei finanziellen Ansprüchen? • Schliesst Verjährbarkeit die Verwirkung nicht (weitgehend) aus?
Verjährung KGer Zug, „Resonanzetikette II“
Verjährung • OR 60: • Anspruch verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat • jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.
Verjährung Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
Verjährung • PatG 81: Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Verjährung StGB 97: Die Strafverfolgung verjährt in: c.sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.
Verjährung KGer Zug, „Resonanzetikette III“ • Fiktion der Kenntnis nach PatG 111(2) genügt zur Annahme der Bösgläubigkeit im Zivilrecht • für strafrechtlichen Vorsatz genügt sie aber nicht
Verjährung Einheitsdelikt
Verjährung • Fortgesetztes Delikt (bis1991) • Einheitsdelikt (bis 2004) • Heute: • tatbestandliche Handlungseinheit oder • natürliche Handlungseinheit
Verjährung OGer ZH, „Dancing“ (sic! 2008, 628) wöchentlich stattfindende Musikanlässe sind keine verjährungsrechtliche Einheit
Verjährung • Tägliche Patentverletzung? • Kenntnis von Schaden? • solange Verletzung andauert, vergrössert sich der Schaden
Verjährung • BGE 109 II 420, E. 3: Schaden kann nur dann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn die schädigende Handlung bzw. das schädigende Ereignis schon vor der Einreichung der Schadenersatzklage aufgehört hat
Gewinnberechnung Praxis: Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns aufgrund OR 423 (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag)
Gewinnberechnung Bruttoerlös - direkt zuordbare Kosten herauszugebender Gewinn BGE „Resonanzetikette II“:
Gewinnberechnung 1,3 Mio. 28´000
Diskussion © REM © 10 Ninjas Steve © midnightcomm © MatzeOtt © zizzybaloobah © the okapi © Hans Hilfiker © OneEighteen