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Dekretesentwurf vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Steuergesetzes und des Reglements betreffend die Katastertaxen. Pressekonferenz vom 10. Januar 2005. Hauptziele. Steuererleichterungen für Ehepaare und Familien Korrektur der Steuerermässigungen auf die Steuerwerte
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Dekretesentwurf vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Steuergesetzes und des Reglements betreffend die Katastertaxen Pressekonferenz vom 10. Januar 2005
Hauptziele • Steuererleichterungen für Ehepaare und Familien • Korrektur der Steuerermässigungen auf die Steuerwerte • Verbesserung der Rahmenbedingen für kleine und mittlere Unternehmen • Beantwortung verschiedener parlamenta-rischer Vorstösse
Warum ein Dekret und nicht ein Gesetz • Dringlichkeit • Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes ab dem 1. Januar 2005. • Anwendung bestimmter Übergansbestimmungen • Kinderabzug auf den kantonalen Einkommensbetrag behält seine Gültigkeit nur bis zur Einführung von neuen Bestimmungen für Ehepaare und Familien bei der direkten Bundessteuer. • Korrektur der Steuerwerte gilt nur bis zur Totalrevision der Katasterschatzungen.
Erleichterungen zu Gunsten der Ehepaare und der Familien • Anhebung des Ehegattenrabatts auf 35 % (gegenwärtig 32 %)und des Maximalbetrages auf Fr. 4‘500.-- (gegenwärtig Fr. 3‘580.--). • Erhöhung des Versicherungsabzugs um ungefähr 50 %. Der neue Abzug steigt von Fr. 2‘550.-- auf Fr. 3‘800.--. • Erhöhung des Kinderabzugs auf den Kantons-steuerbetrag um rund 66 %.Dieser erhöht sich von Fr. 150.– auf Fr. 250.--.
Verbesserung der Rahmenbedingungen der KMU • Gewinnsteuer • Herabsetzung des Steuersatzes der ersten Stufe um 25 %. Der Satz wird von 4 auf 3 % reduziert und die erste Stufe der Gewinnsteuer von Fr. 30‘000.- auf Fr. 50‘000.-- erhöht. • Kapitalsteuer • Verminderung des Steuersatzes der ersten Stufe um rund 33 %. Der Satz wird von 1,5 ‰ auf 1‰ herabgesetzt und die erste Stufe der Kapitalsteuer von Fr. 250‘000.– auf Fr. 500‘000.-- erhöht.
Verbesserung der Rahmenbedingungen der KMU • Ausdehnung der Ersatzbeschaffung • Übertrags von stillen Reserven des Anlage-vermögens auf gleichartige Gegenstände. • Erweiterung der Sofortabschreibungen • Auf Neuinvestitionen können, ausgenommen die Liegenschaften, Sofortabschreibungen bis 100 % getätigt werden. Bei Liegenschaften beträgt der Abschreibungssatz das Doppelte des ordentlichen Abschreibungssatzes.
Verbesserung der Rahmenbedingungen der KMU • Rückstellung • für jede neu geschaffene Lehrlingsstelle Bildung einer Rückstellung von Fr. 10‘000.–. • Anpassung an das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensabtretung vom 3. Oktober 2003. Voraussetzungen sind: • Weiterbestand der Steuerpflicht in der Schweiz • Überführung zum Buchwert
Anpassung an die Bundesgesetzgebung • Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Behindertengleichstellung • Abzug sämtlicher behinderungsbedingter Kosten. Der Selbstbehalt von 2 % des steuerbaren Nettoeinkommen wird nicht übernommen.
Anpassung an die Bundesgesetzgebung • Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden • Wegfall des beschränkten Abzugs für Krankheits- und Unfallkosten. • Für Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften Besteuerung der Einkünfte aus dem Ausland nach der Bedeutung der Verwal-tungstätigkeit in der Schweiz (0 bis 20 %).
Änderungen auf Grund parlamentarischer Vorstösse • Steuerbefreiung von Sport- und Kulturvereinen • Erhöhung des Steuerfreibetrages bei der Gewinnsteuer von Fr. 1‘000.-- auf Fr. 20‘000.--. • Möglichkeit der Vornahme von ausserordentlichen Abschreibungen oder einer Rückstellung für eine ausserordentliche Abschreibung auf Gewinne, die bei der gelegentliche Organisation einer Veranstaltung erzielt werden.
Änderungen auf Grund parlamentarischer Vorstösse • Aufhebung der Bezugnahme auf den Verzugszinszur Festlegung desVergütungs-zinses. • Festsetzung einer Entschädigung von 3 % zu Gunsten des Kantons für den kommunalen Quellensteuerbezug. • Einführung der Ausgleichzinsen aus Gründen der Gleichbehandlung.
Andere Massnahmen • Aufhebung der Haftung der Erben für Bussen des Erblassers. • Bei Selbstanzeige: • Aufhebung der Verzugszinsen. • Verzicht auf Bussen (Kanton und Gemeinden). • Einschränkung der Nachsteuer für Erben auf 5 Jahre.
Andere Massnahmen • Steuerbefreiung von Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden. • Für Öffentliche und gemeinnützige Institutionen, Beschränkung der Grund-stückgewinnsteuer und der Grundstück-steuer auf Kapitalanlagen.
Katasterschatzungen • Vor der Totalrevision • Aufhebung der Steuerrabatte auf den Steuer-wert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Bauland und industrielle Anlagen, mit Ausnahme der Maschinen). • Totalrevision der Katasterschatzungen • Vorbereitung eines Verordnungsentwurfs zur Festlegung der Schätzungsnormen für die landwirtschaftlichen und die nichtlandwirtschaft-lichen Grundstücke.
Katasterschatzungen • Ausarbeitung eines Entwurfs über die Organisation und die Einführung der neuen Katasterschatzungen durch die kantonale Kommission für Katasterschat-zungen. • Anpassung der Pauschalabzüge und der Steuersätze zur Berechnung der kantonalen und kommunalen Vermögens- und Grund-stücksteuer.
Inkrafttreten • Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2005 vorgesehen. • Beginn der Veranlagungsarbeiten 2005 im Jahre 2006. • Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009.
Öffentliche Finanzen • Voranschlag 2005 ist ausgeglichen in der laufend Rechnung und in der Investitions-rechnung. • Voranschlag 2005 entspricht den Anfor-derungen des geänderten Artikel 25 der Kantons-verfassung (Ausgaben- und Schuldenbremse). • Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich auf 38,5 Mio. Franken. Die Fiskaleinnahmen werden um diesen Betrag geschmälert.
Öffentliche Finanzen • Diese Situation ist unannehmbar. Der Staatsrat schlägt daher folgende Kompen-sationen vor: • Erhöhung um 18,5 Mio. Franken unter der Rubrik Steuereinnahmen basierend auf den neuen Veranlagungen. • höhere Steuereinnahmen von 11 Mio. Franken auf Grund der Korrektur der Steuer-ermässigungen.
Öffentliche Finanzen • Erhöhung des Kantonsanteils um 5 Mio. Franken bei den direkten Bundessteuern. • HöhereEinnahmen von 4 Mio. Franken bei den Stempelabgaben.
Schlussfolgerungen • Das Dekret vermindert die Fiskaleinnahmen für den Kanton um 38,5 Mio. Franken und diejenigen der Gemeinden um 32,4 Mio. Franken. • Starke steuerliche Entlastung der Ehepaare und Einelternfamilien. • Steuererleichterungen für Steuerpflichtige mit Kinderlasten.
Schlussfolgerungen • Die Erhöhung des Abzugs von Prämien und Beiträgen an Versicherungen entlastet vor allem Steuerpflichtige mit mittleren Ein-kommen. • Verbesserung der Rahmenbedingugen von kleinen und mittleren Unternehmungen.