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Übersicht raumbedeutsame Planung

Übersicht raumbedeutsame Planung. Raumentwicklung Leitvorstellungen sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam = raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend (§ 3 Nr. 6 ROG) Europäische Union: EUREK, Strukturfonds, TEN. 1. raumbedeutsame Planungen. raumbedeutsame Maßnahmen

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Übersicht raumbedeutsame Planung

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  1. Übersicht raumbedeutsame Planung Raumentwicklung Leitvorstellungen sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam = raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend (§ 3 Nr. 6 ROG) Europäische Union: EUREK, Strukturfonds, TEN 1 raumbedeutsame Planungen • raumbedeutsame Maßnahmen • (Projekte1) • (Bau-)Vorhaben bzw. • Anlagen, (einschließlich Anlagen der technischen Infrastruktur, vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) • Bodennutzungen (vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) • Fördermittel (§ 3 Nr. 6 ROG) 1) Vgl. § 10 Nr. 11 und 12 BNatSchG Raumplanungzusammenfassend, „Querschnittsplanung“ Fachplanung = sektorale Planung • Raumordnung • Entwickeln, Ordnen, Sichern durch RO-Pläne u Abstimmung raumbedeuts. Planungen/Maßnahmen • Bund: Leitvorstellungen, Grundsätze (Ziele/RO-Plan nur in AWZ/Meer) Überörtliche Gesamtplanung übergeordnet, überfachlich, querschnittsorientiert • Land: Landesplanung, Ziele im Raumordnungsplan für Landesgebiet • Region: Regionalplanung, Ziele im Regionalplan (RO-Plan für Teilraum) vorbereitende Fachplanung (z. B. Landschaftsrahmenplan) gebietsbezogene Nutzungsregelung (z. B. LSG, Wasserschutzgebiet) Vorhaben-bezogene Planfeststellung Bei überörtlicher Bedeutung „Privilegierte Fachplanung“ gem. §38 BauGB • Bauleitplanung • Örtliche Gesamtplanung/Ortsplanung • Gemeinde: Flächennutzungsplan, Bebauungsplan

  2. 2 Raumentwicklung EU: 25 Staaten, 453 Mio. Einwohner, 116 EW/km² Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK), aber keine RO-Kompetenz; 3 Leitbilder, 60 Optionen: polyzentrisches System von Metropolregionen (Integrationszonen der Weltwirtschaft) auch durch TEN gewährleisten; Erschließung Metropolregionen durch TEN vorrangig; Realisierung über Strukturfonds, TEN-Projekte. MKRO-Beschluss Fortentwicklung europ. RE 6 Ebenen der Raumentwicklung/ Raumplanung Raumplanung (Bund, Länder, Regionen, Gemeinden) Raumordnung des Bundes (§§ 1, 2, 18a ROG): Leitbilder und 49 Grundsätze („allgemeine Vorgaben“; Ziele der RO bzw. RO-Plan nur in AWZ): u.a. Dezentrale Konzentration; Siedlungstätigkeit und soz. Infrastruktur in ZO, TI in der Fläche; Verkehrsvermeidung; Verdichtungsraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; Erholung, Freizeit, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Wohnen. Realisierung über Geld, Fördermittel, Fachplanung des Bundes. Raumordnung in den Ländern (§§ 6 ff ROG): - Landesplanung:1 : 100.000 - 1 : 300.000 Ziele der Raumordnung (verbindliche Vorgaben = „Festlegungen“) in Raumordnungsplänen (Landesentwicklungspläne) zur Konkretisierung der Grundsätze des Bundes: Zentrale Orte, Entwicklungsachsen, Siedlungsschwerpunkte, Standorte u. Trassen raumbedeutsamer Infrastruktur, großflächiger EH; Vorranggebiete, Eignungsgebiete; für Landesgebiet zusammenfassenden, übergeordneten Plan auf stellen, in Stadtstaaten reicht FNP; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB. - Regionalplanung (115 Regionen; § 9 ROG):1:50.000 – 1 : 100 000 Planpflicht in Ländern mit mindestens zwei Verflechtungsbereichen von Oberzentren; Grundsätze und Ziele der Landesplanung konkretisieren: z.B. ZO unterer Stufe, Vorranggebiete u. -standorte, Eignungsgebiete; sonstige innergemeindliche gebietsscharfe Abgrenzungen (z.B. Versorgungskerne für EH); Grünzäsuren; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB.

  3. 3 Örtliche Gesamtplanung Bauleitplanung: 12.299 Gemeinden (örtliche Gesamtplanung) Flächennutzungsplan (FNP) 1:5.000-1:50.000 „Darstellungen“: Art der Nutzung, Verkehrsflächen Bebauungsplan (B-Plan); VEP 1 : 1.000 - 1 : 5000 „Festsetzungen“: Art und Maß der Nutzung: GFZ, GRZ, Baugrenze, Baulinie, Bauweise, Bauhöhe, Höhe, Bepflanzung

  4. Gegenstrom 4 Raumplanungsebenen – Anpassung – Gegenstrom - öffentliche u. private Belange Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK Leitbild „regional ausgewogene nachhaltige Entwicklung“, 3 Leitbilder, 60 Optionen Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG) Anpassungspflicht gilt nur für an der Planung Beteiligte Beteiligung soll Abwägungsfehler vermeiden helfen: BauGB § 4a Abs. 1: Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. ROG § 7 Abs. 6: Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Vgl. §§ 3, 4, 4a BauGB Anpassungspflicht1(BauGB), Beachtungspflicht (ROG): die planerische Letztentscheidung nach Beteiligung und Abwägung ist bindend für nachfolgende Planungsebenen, öffentliche Planungsträger, Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit (§ 1 Abs. 4 und § 7 BauGB, § 4 Abs. 1 u. § 5 ROG) Raumordnung des Bundes (ROG, RoV) Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit 8 Maßgaben, ( § 1 Abs. 2 ROG, s.u. Notizen); 49 Grundsätzeder Raumordnung, im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden. Nur in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee stellt der Bund auch Ziele der Raumordnung auf (wie die Länder und Regionen) Landesplanung(LaplaG, RO-Pläne, § 7 ROGs.Notizen) Grundsätze der Raumordnung durch Raumordnungspläne konkretisieren, darin bildenZiele der Raumordnung das eigentliche Steuerungsinstrument (verbindl. Vorgabe, abschließend abgewogen, planerische Letztentscheidung als zeichn./textliche Festlegung mit Anpassungspflicht für Gemeinden und TÖB), zu kennzeichnen Öffentlichkeit Fachplanungen Öffentliche Planungsträger § 5 ROG, § 7 BauGB Regionalplanung(§ 9 ROG, LaplaG,RegplaG) Grundsätze und hochstufige Ziele der Raumordnung durch Regionalpläne (Raumordnungspläne für Teilräume der Länder) weiter konkretisieren, Entwicklung aus Raumordnungsplan für das Landesgebiet Beteiligung, Abwägung (bottom up) Anpassungspflicht1 (sofern beteiligt; top down) Träger öffentlicher Belange Bauleitplanung Gemeinden (BauGB) Darstellungen (FNP) und Festsetzungen (B-Plan, VE-Plan, weitere Satzungen) nach Anpassung an die Ziele der Raumordnung 1 Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB schließt auch nachträgliche Änderung von Bauleitplänen durch die Gemeinde, insbesondere des FNP, ein.

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