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Einführung der W-Besoldung. Rechtliche Grundlagen Bundesbesoldungsgesetz vom 06.08.2002 (Einführung der W-Besoldung, Umsetzung bis spätestens 31.12.2004 bundesweit ) Landesbesoldungsgesetz (8.ÄndLBesG) (Verabschiedet am 10.12.2004)
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Einführung der W-Besoldung • Rechtliche Grundlagen • Bundesbesoldungsgesetz vom 06.08.2002 • (Einführung der W-Besoldung, Umsetzung bis spätestens 31.12.2004 bundesweit) • Landesbesoldungsgesetz (8.ÄndLBesG) • (Verabschiedet am 10.12.2004) • Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (Verabschiedet am 17.12.2004) • Regelungen der Hochschule • (Ordnung noch zu erarbeiten) W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Einstufung nach BBesG/LBesG • Professoren nach W 2 oder W 3 • Rektoren nach W 3 • Kanzler nach W 3 • Alle vorhandenen Professoren bleiben in C- Besoldung und können für W optieren • Der Wechsel von C nach W ist unwiderruflich W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Ausbringung von W 3-Stellen • Fachhochschulen: • Nach Maßgabe des Haushalts • Anteil der W 3-Stellen bis zu 10% • Universitäten; Kunst- und Musikhochschulen: • Nach Maßgabe des Haushalts • Anteil der W 3-Stellen bis zu 56,25% W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Übergang von der C- zur W-Besoldung • Von C 4 bundesgesetzlich zwingend nach W 3 • Von C 3 oder C 2 nach W 2 oder W 3 nach näherer landesgesetzlicher Regelung; Bisherige Sprachregelung MWF : Von C 3 und C 2 > W 2 > auf Antrag Von C 2 und W 2 > W 3 > im Rahmen von Berufungsverfahren W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Bisheriges Besoldungssystem C • Vier Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 • 15 altersabhängige Besoldungsstufen; Steigerung alle 2 Jahre • Dienstalters- C 2 C 3 stufen • 6 ( 31. Lj) 3.450 € 3.823 € • 10 ( 39. Lj) 4.053 € 4.505 € • 15 ( 49.LJ; Endstufe) 4.806 € 5.358 € W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Neues Besoldungssystem W • Drei Ämter mit festen Grundgehältern (Stand 01.08.2004) • W 1: 3.405 € (nur an Univ./gleichgest. Hochschulen) • W 2: 3.890 € zum Vergleich: C2 9. Stufe 3.902 € C3 6. Stufe 3.823 € • W 3: 4.723 € • Plus variable Leistungsbezüge : • Berufungs-oder Bleibe-Leistungsbezüge • Besondere Leistungsbezüge • Funktions-Leistungsbezüge • Forschungs- und Lehrzulage aus Drittmitteln W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge ( §4 HLeistBVO) • Zulagen bei Berufungs- oder Bleibeverhandlungen • Gewährung in der Regel unbefristet und als laufender Bezug (§12 LBesG) • Unbefristet gewährte Zulage kann an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen (§12 LBesG) • Bleibe-Leistungsbezüge setzten Ruf einer anderen Hochschule oder Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers voraus (§ 12 LBesG) • Neue oder höhere Leistungsbezüge bei neuem Ruf frühestens nach Ablauf von 3 Jahren seit letzter Gewährung W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Besondere Leistungsbezüge (§ 5 HLeistBVO) • Für längerfristig erbrachte besondere Leistungen in den • Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und • Nachwuchsförderung • Gewährung soll nicht vor Ablauf von 5 Jahrenseit Erstberufung zugestanden werden (§ 12 Abs.2 LBesG) • Zulage als laufende monatliche Zahlung bis zu max. 5 Jahren • In begründeten Ausnahmefällen auch Einmalzahlung W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Kriterien für besondere Leistungsbezüge • Beispiele für besondere Leistungen in der Forschung • Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise • Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wiss. Arbeitsgruppen • Drittmitteleinwerbung • Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule • Internationale Kooperationen • Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl. Existenzgründungen • Publikationen, Erfindungen, Patente, wiss. Redaktion von Fachzeitschriften W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Kriterien für besondere Leistungsbezüge • Beispiele für besondere Leistungen in der Lehre • Ergebnisse der Lehrevaluation • Studentische Veranstaltungskritik • Lehrtätigkeit über Lehrverpflichtung hinaus, die nicht auf Regellehrverpflichtung angerechnet wird • Besonderes Engagement bei internat. Kooperationen / Austausch, Integration ausländischer Studierender • Besonderes Engagement bei Studienreform, Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote • Besonderes Engagement bei Betreuung Studierender • Auszeichnungen, Preise W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Kriterien für besondere Leistungsbezüge • Beispiele für Besondere Leistungen • In der Kunst • Aufführungen, Ausstellungen, herausragende Konzerte • Auszeichnungen und Preise • Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten • Im Bereich Weiterbildung • Ergebnisse der Evaluation v. Weiterbildungsveranstaltungen • Bes. Engagement bei Entwicklung v. Weiterbildungsangeboten • bes. hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der FH • In der Nachwuchsförderung • Bes. Initiativen/Aktivitäten zur Förderung wiss. Nachwuchses • Bes. Engagement für Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Funktions-Leistungsbezüge( § 7 HLeistBVO) • Zulagen für Mitglieder des Rektorats, Dekaninnen und Dekane sowie sonstige Funktionsträger/innen der FH DO • Rektor in Höhe von 28,2 % des Grundgehalts W 3 ( 1.332,-€ ) • Kanzler in Höhe von 12,0 % des Grundgehalts W 3 ( 567,-€ ) • Prorektorin/Prorektor, Dekanin/Dekan sowie Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung in Höhe bis zu 10 % des jeweiligen Grundgehalts ( W2 max. 389,-€; W3 max. 473,-€ ) W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Ruhegehaltsfähigkeit • Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge • bis zu 40% des Grundgehalts ruhegehaltsfähig, wenn • unbefristet gewährt und • jeweils 3 Jahre bezogen. • Bei befristeter Gewährung: • Ruhegehaltsfähig bei wiederholter Vergabe; • Bezug mindenstens 10 Jahre. • Funktions-Leistungsbezüge • Ruhegehaltsfähig gemäß § 15a BeamtVG ( § 33 Abs. 3BBesG) W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Forschungs- und Lehrzulage(§ 9 HLeistBVO) • Von privaten Dritten eingeworbene Mittel für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule • Eigene Durchführung des Vorhabens • Zulage für die Dauer des Drittmittelflusses , sofern Drittmittelgeber Mittel ausdrücklich hierfür vorsieht • Bei Lehrvorhaben keine Anrechnung auf die Lehrverpflichtung • F und L -Zulage bis maximal 100% des Jahresgrundgehalts • Nichtruhegehaltsfähig • Parallel keine Gewährung besonderer Leistungs-bezüge für das Einwerben dieser Drittmittel W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Zuständigkeit über die Gewährung der Leistungsbezüge • Berufungs-oder Bleibe- Leistungsbezüge(§4 HLeistBVO) • Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekane/Dekanin • Besondere Leistungsbezüge (§5 HLeistBVO) • Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekane/Dekanin • Funktions-Leistungsbezüge ( §7 HLeistBVO) • MIWFT für Rektor und Kanzler • Rektor für Prorektorin/Prorektor, Dekanin/Dekan sowie Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung • Forschungs-und Lehrzulage (§9 HLeistBVO) • Rektor im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Vergaberahmen für Leistungsbezüge • Die Höhe des Vergaberahmens wird in eigener Verantwortung der Hochschule berechnet: • Besoldungsdurchschnitt NRW (z.Zt. 59.789,-€) • minus Grundgehalt der W- Besoldung • multipliziert mit der Anzahl vergaberahmenrelevanter Stellen W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Besoldungsdurchschnitt • Durchschnittliche Besoldungsausgaben für NRW • nach § 13 LBesG (Besoldungsdurchschnitt- BDS) • Für FH‘s Universitäten etc. • Basis 2001 58.000 € 69.000 € • Basis 2005 59.789 € 73.752 € Der Besoldungsdurchschnitt nimmt an den Besoldungs-anpassungen teil und wird jährlich durch ein Haushalts-oder Besoldungsgesetz festgelegt. Dabei bildet der Besoldungsdurchschnitt des Jahres 2001 die Untergrenze; d.h. keine Personalkosteneinsparungen bei der Umstellung. W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Berechnung des Vergaberahmens • Besoldungsdurchschnitt ( BDS) an FH‘s in NRW • auf der Basis von 2005 = 59.789 € • 59.789 € BDS Obergrenze FH‘s in NRW 59.789 € • ./. 48.625 €W 2 Jahres-Grundgehalt ./. 59.037 €W 3 • 11.164 € jährliche Differenz zu BDS752 € W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei