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Michael Bülte Institut für Tierärztliche Nahrungsmittelkunde* - Professur für Tierärztliche Nahrungsmittelkunde – Fachbereich Veterinärmedizin Justus-Liebig-Universität Gießen. Der Lebensmittelunternehmer in der EU. * akkreditiert :SAL–HE–G–047-04-05.
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Michael BülteInstitut für Tierärztliche Nahrungsmittelkunde*- Professur für Tierärztliche Nahrungsmittelkunde –Fachbereich VeterinärmedizinJustus-Liebig-Universität Gießen Der Lebensmittelunternehmer in der EU * akkreditiert :SAL–HE–G–047-04-05
„Je weniger die Leute davon wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie“ Otto Fürst von Bismarck
Das neue Lebensmittelrecht der EU Das neue EU-Lebensmittelrecht 17 Richtlinien (bis 31.12.2005) Hygiene 1 Grundsätze Lebensmittel- hygiene Hygiene 2 Hygiene der LM tierischen Ursprungs Hygiene 3 Amtl. Über- wachung der LM tier. Ursprungs Hygiene 4 Tiergesundheit LM tier. Ursprungs Hygiene 5 Aufhebungs RL Hygiene 6 Amtliche Futtermittel- u. Lebensmittel- kontrollen VO EG 852/2004 VO EG 853/2004 VO EG 854/2004 RL 2002/99/EG RL 2004/41/EG VO EG 882/2004 Grundsätze des Lebensmittelrechts (VO EG 178/2002)
VO(EG)178/2002 (RechtsrahmenbasisVO) Lebensmittel- und Futtermittel-gesetzbuch (LFGB, 2005) „Hygienepaket“: VO(EG)852/2004 – LM, allgemein VO(EG)853/2004 – LM tierischen Ursprungs VO(EG)854/2004 – Überwachung LM tier. Ursprungs VO(EG)882/2004 – Überwachung, allgemein
Das neue Lebensmittelrecht der EU (Stand: Mai 2005) EG-Recht Nationales Recht (in Vorbereitung)
Das neue Lebensmittelrecht der EU Allgem. Grundsätze und Anforderungen VO178/2002 LM-Unternehmer Amtl. Überwachung VO(EG)852/2004 VO(EG)882/2004 Alle Lebensmittel VO(EG)853/2004 VO/EG)854/2004 LM tierischen Ursprungs
Lebensmittelunternehmer – Definition (Art. 3 Nr. 3 der VO(EG)Nr.178/2002) „Die natürlichen oder juristischen Personen, diedafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.“ • gewisse selbstständige Entscheidungsbefugnis, d.h, Person mit Führungsverantwortung • Jäger (Wildfleisch)
Lebensmittelunternehmen –Definition (Art. 3 Nr. 2 der VO(EG)Nr. 178/2002) „Alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“ aber nicht: private Haushalte aber auch: karitative Organisationen öffentliche Garküche zur Verpflegung von Obdachlosen Justizvollzugsanstalten Bundeswehrkantinen Imbißbuden Jahrmarktstände mit Lebensmittelverkauf
VO(EG)852/2004 Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen Artikel1: Geltungsbereich • Lebensmittelsicherheit – Lebensmittelunternehmer • gesamte Wertschöpfungskette • auf HACCP-Grundsätzen beruhende Verfahren • mikrobiologische Kriterien/Temperaturführung
Geplante nationale Lebensmittelhygieneregelungen Durchführungsverordnungen • VO/EG)852/2004 • VO(EG)853/2004 • VO/EG854/2004 • Termin:?; derzeit Rechtsprüfung →Länder →Bundesrat AVV LmH AVV Rüb Termin:?; 11/2006→Bundesrat
VO zur Durchführung VO(EG)852/2004 Anforderungen an/für: • Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe C (Anhang II VO 852) • Herstellung bestimmter LM mit traditionellen Besonderheiten (Ausnahmen v. Anhang II Kap. II Nr. 1 u. Kap. V Nr. 1 VO 852) • Beförderung von Ölen, Fetten und Rohzucker in Seeschiffen (ehemals: RL96/3/EG mit Ausnahmen RL93/43/EWG) • Ausfuhr von Lebensmitteln (ehemals: FlHG, § 21 Abs. 1)
VO zur Durchführung VO(EG)853/2004 1) Anforderungen an/für • Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen LM tierischen Ursprungs i.S. Art.1 Abs. 3 Buchstabe c-e • Nebensächliche Tätigkeit des Einzelhandels i.S. Art. 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 25 sowie
VO zur Durchführung VO(EG)853/2004 2) Vermarktung v. LM tierischen Ursprungs im Einzelhandel („1/3-Regelung“) • Zulassung von Betrieben • Informationen zur Lebensmittelkette (Muster-Standarderklärung) • Fleisch aus Notschlachtungen • Abgabe Wild an Wildbearbeitungsbetriebe • Warnhinweis Hackfleisch/Fleischzubereitungen • Verbot Abgabe Rohmilch/Rohrahm; „Milch-ab-Hof“-Abgabe • Temperaturanforderung an Eier • Betriebseigene Kontrollen/Nachweise
„Kleine“ Mengen – Primärerzeugnisse Erlegtes Wild: • Strecke eines Jagdtages; • Abgabe im Bereich des Wohnortes des Jagdausübungsberechtigten oder zur Jagdausübung Ermächtigten oder im Bereich des Erlegeortes Fleisch von Geflügel und Hasentieren: • Fleisch von insgesamt nicht mehr als 10.000 Stück Geflügel und Hasentieren jährlich Fischereierzeugnisse: • Abgabe durch handwerklich strukturierte Betriebe der Fischerei oder Teichwirtschaft aus eigener Erzeugung Eier: • Abgabe von Eiern von <350 Legehennen
Vermarktung des Fleisches von Rind, Schwein, Schaf, Ziege (Huftiere)(nach GROVE et al., 2005) * EZH: Einzelhandelsbetrieb
Geflügelfleischvermarktung (nach GROVE et al., 2005) * EZH: Einzelhandelsbetrieb
VO zur Durchführung der VO(EG)854/2004 • Anforderungen: amtl. Fachassistent • Anforderungen: betriebseigenes Personal • Fleischhygienerechtliche Maßnahmen – Zoonosen– u. Seuchenhygieneprogramm • Trichinenuntersuchung (Trichinoskopie → bis Ende 2009) • Fleischuntersuchung: erlegtes Haarwild • Genusstauglichkeitskennzeichnung • Rückstandsüberwachung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene(AVVLmH) • Zulassung von Betrieben • Antrag durch Lebensmittelunternehmer unter Beteiligung der Behörde u.a. • -Betriebsspiegel • Betriebspläne • Material-/Betriebsfluß • Nachweis der Zuverlässigkeit • Vergabe Zulassungsnummer • ab 01.01.2006 (DE HE 20007 EG) als ovaler Stempel • Mitteilung an BVL • Tierart/Tätigkeit: Zulassungsbescheid • Betrieb: nur eine Nummer • Zulassungs-Nrr. vor 01.01.2006: bleiben
Unbestimmte Rechtsbegriffe im EU-Hygienerecht Auslegung in AVVLmH • kleine Betriebe • kleine Mengen • gegebenenfalls • erforderlichenfalls • vorübergehende Ausnahmeregelungen • angemessen • geeignet • ausreichend
VO(EG) Nr. 178/2002 Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln Art. 18 • Rückverfolgbarkeit in allen Stufen sicherstellen • LM-Unternehmer müssen jede Person feststellen, von der sie ein Lebensmittel erhalten haben und richten Systeme ein, mit denen die zuständige Behörde auf Anforderung unterrichtet werden kann • LM-Unternehmer richten Systeme ein, um festzustellen, an wen Lebensmittel geliefert wurden • Ausreichende Kennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit • Durchführungsbestimmungen
VO(EG)178/2002 Verpflichtung zum Warenrückruf Art. 19 Abs. 1 Verantwortung des Lebensmittelunternehmers • Anforderungen an Lebensmittelsicherheit nicht erfüllt (Erkennen oder Grund zur Annahme) • von ihm eingeführt, erzeugt, verarbeitet, hergestellt oder vertrieben • unverzüglich Einleitung von Verfahren
VO(EG)178/2002 Warenrückruf – Verfahrensschritte Art. 19 Abs. 1 • Lebensmittel muß unverzüglich vom Markt genommen werden, sofern nicht mehr unter unmittelbarer Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers • Unterrichtung der zuständigen Behörde • Lebensmittel noch in unmittelbarer Kontrolle des ursprünglichen Unternehmers: kein Warenrückruf und keine Unterrichtung der Behörde erforderlich
Warenrückruf – Grundsätze • Art und Weise bleibt LM-Unternehmer überlassen • Unterrichtung (effektiv und vollständig) der Behörde • Nur der Erfolg zählt, nicht Erfolgsverwirklichung
VO(EG)178/2002 Warenrückruf – LM beim Verbraucher Information (effektiv und genau) der Verbraucher • Grund der Rücknahme • Genaue Bezeichnung des Produktes nach Losnummer und MHD
Information (Warnung) der Öffentlichkeit LFGB § 40 • durch zuständige Behörde möglich • Anhörung des LM-Unternehmers erforderlich • Untersuchungsergebnisse sind dem LM-Unternehmer mitzuteilen (egal, in welchem Bundesland erhoben) • gilt auch für Täuschung in erheblichem Maße sowie Ekelerregung
Beispiel für Warnung (Information) Salametti mit Knoblauch der Fa. „X“ bzw. Inverkehrbringer (z.B. Discounter „Aldi“, „Lidl“,…), Festgewicht 160 g mit Mindesthaltbarkeitsdatum zwischen 12. bis 19. Oktober 2004; Beschreibung der Erkrankungen: „…kann zu blutigen Durchfällen führen mit lebensbedrohlichen Komplikationen.“ Schärfstes Schwert des Lebensmittelrechts
SICHERHEIT UND RISIKO Grenzbereich Sicherheit Gefahr Risiko (alles ist Risiko) Risiko ist Bewertungsgröße: Wahrscheinlichkeit eines zu Schaden führenden Ereig-nisses
RISIKOANALYSE- Komponenten - • BEWERTUNG • Gefahr • Identifizierung • Exposition des Verbrauchers • Charakterisierung der Erkrankung • Erkrankungs- bzw. Todesfallrisiko (quantitativ/qualitativ) • MANAGEMENT • Abwägen von Handlungsoptionen • Strategien (Maßnahmenkatalog einschl. gesetzicher Maßnahmen) • KOMMUNIKATION • Informationsaustausch: • Wissenschaft • Überwachung • Industrie • Politik • Verbraucher
Allgemeine risikoorientierte Kriterien • Art und Produktionsumfang des Betriebes • Art und Herkunft der Erzeugnisse, besonders Haltbarkeit • Produkt-, Personal-, Produktionshygiene • Qualifikation und Anzahl Betriebspersonal • Art und Anzahl Verstöße gegen Rechtsvorschriften
VO (EG) 882 / 2004Artikel 3 • Dabei sind zu berücksichtigen: • Festgestellte Risiken • Bisheriges Verhalten des Lebensmittel-unternehmers • Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen • Informationen, die auf Verstoß hinweisen können
Durchschnittlicher Eikonsum Verzehr: Ca. 46 Mio pro Tag in FRG, davon 28 Mio in privaten Haushalten Salmonella-positiv: Ca. 4 pro 1000 (0,44 %) = 184.000 pro Tag = 112.000 in privaten Haushalten Exposition: Pro Jahr in privaten Haushalten: Ca. 40 Millionen
„HACCP“ Gefahrenanalyse Ermittlung der kritischen Punkte im Prozeß und deren Beherrschung Betriebshygiene - Betriebsräume - Betriebsmittel - Reinigung+Desinfektion - Schädlingsbekämpfung Produkthygiene - Rohstoffhygiene - Verarbeitungshygiene Personalhygiene - Risikofaktor Mensch - Arbeitskleidung - Verhalten Gefahren: -biologisch Bakterien Salmonellen Listerien E. coli/EHEC Staph. aureus Parasiten Schädlinge - physikalisch - chemisch
Belehrung – Hygieneschulungen Belehrungnach Infektionsschutzgesetz (IfSG) • vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeiten/Beschäftigung durch Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt • nach Aufnahme der Tätigkeit: jährlich durch LM-Unternehmer Hygieneschulunggemäß VO(EG)852/2004 Anhang II Kap. XII • durch LM-Unternehmer (LM-Hygiene, HACCP) • keine Vorgabe zur Häufigkeit • Vorschlag nach DIN 10514: mind. 1 x jährlich
VO(EG)2073/2005 Verordnung über mikrobiologische Kriterien • Anhang I: • I: Mikrobiologische Kriterien zur Sicherheit von Lebensmitteln • II: Kriterien zur Akzeptanz des Herstellungsprozesses • Regeln für die Beprobung und die Vorbereitung der Proben Kategorien: • Verzehrsfertige Lebensmittel • Kriterien für Schlachtkörper, Fleisch, und Geflügelfleisch sowie Hackfleisch, Fleischzubereitungen und –erzeugnisse • Separatorenfleisch • Milch und Milcherzeugnisse • Eiprodukte • Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln • Gelatine und Kollagen • Vorgeschnittenes Obst und Gemüse, Keimlinge und nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte
Die Erfahrung ist die Parodie auf die Idee(Johann Wolfgang von Goethe)