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Computerprogramme (Programme für Datenverarbeitungsanlagen)

Computerprogramme (Programme für Datenverarbeitungsanlagen). Wer soll über deren „ Eigentumsrecht “ bestimmen? Urheberrecht oder Patentrecht?. 5. Feb. 2005. Swen Kiesewetter-Köbinger. Begriffliche Zusammenhänge. Mensch. versteht. Information  (Wissen über Bedeutung und Zusammenhänge).

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Computerprogramme (Programme für Datenverarbeitungsanlagen)

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  1. Computerprogramme(Programme für Datenverarbeitungsanlagen) Wer soll über deren „Eigentumsrecht“ bestimmen? Urheberrecht oder Patentrecht? 5. Feb. 2005 Swen Kiesewetter-Köbinger

  2. Begriffliche Zusammenhänge Mensch versteht Information(Wissen über Bedeutung und Zusammenhänge) Computer-programm(Software) verarbeitet Daten (Repräsentation von Information) Hardware verarbeitet Signale (physikalische Repräsentation von Daten) siehe ISO/IEC 2382-1 "Information technology - Vocabulary – Part 1: Fundamental terms„ 1993 entspr. DIN 44 300 „Informationsverarbeitung; Begriffe“ 1988

  3. Computersystem Ohne die System-Kombination von Hardware und Software läuft nichts! Aber: Erst durch die Trennung von Hardware und Software kann Wettbewerb auf dem Softwaremarkt entstehen! U.S. vs. IBM antitrust (1969-1982) Microsoft (BGH „OEM-Version“ 2000)

  4. Betriebssystem(Windows, Linux, Oberon,...) Betriebssysteme sind Computerprogramme, die das unmittelbare Zusammenspiel der Hardware (Technik!) eines Computers regeln. • nach BGH „Seitenpuffer“(1991) (X. Zivilsenat) begründet dies Patentschutz • nach BGH „Betriebssystem“(1990) (I. Zivilsenat) scheidet Patentschutz aus Wenn diese Frage nicht der Große Senat (GVG §132 (2)) oder das BVerfG entscheiden sollen, muss eine gesetzgeberische Entscheidung gefällt werden!

  5. Eigentumsrechte der Informationstechnik Mensch versteht Information GG Art. 5 91/250/EWG UrHG § 69a-g TRIPS Art. 9-13 Programm verarbeitet Daten GG Art. 14 Hardware verarbeitet Signale EPÜ PatG TRIPS Art.27-34 ISO/IEC 2382-1 Einschränkungen des Grundrechts nur durch allgemeines Gesetz unter Angabe des eingeschränkten Artikel (GG Art. 19 (1)). Gesetzlicher Richter (GG Art. 101 (1) Satz 2)

  6. Trennkriterium Computerprogramm • Soll man auch Programme für Handys, Roboter, Industrieanlagen, Werkzeugmaschinen, ABS-Systeme als „Computerprogramme“ ansehen? • Wie definiert man die Grenze?

  7. Marktüberlegungen I • spez. Systeme (Roboter, Handys, Anlagensteuersoftware, Tauchcomputer oder Antiblockiersysteme) erzeugen kaum Markt für alternative Software • Die Trennung von Hardware und Software bei Computern (PC) und deren Peripherie (Drucker, Soundkarte, Fax- oder Netzwerkkarte) ermöglicht erst Wettbewerb unter den Betriebssystemen.

  8. Marktüberlegungen II • Patentrechtlich darf nach Ablauf des Schutzes der gesamte Erfindungs-gegenstand von jedem identisch kopiert und in Verkehr gebracht werden. • Sollte bei CII auch für die Programme gelten wenn sich der Patentschutz auch auf die Programme erstrecken soll! BGH „Bäckerhefe“ BGH „Bremszangen“ OLG Hamburg (Faxkarte) 3 U 120/00

  9. Danke!

  10. Beispiel FAX-Karte(Treiber bilden Teil des Betriebssystems) Mit einer Faxkarte für ein Computersystem erwirbt man normalerweise • Hardware mit eingebetteter Software • Treiber- und Anwendungsprogramme Das OLG trennt strikt zwischen patentrechtlich zu beurteilender Hardware und urheberrechtlich zu beurteilender Software, incl. der Eingebetteten und Konfigurationsdaten! OLG Hamburg 3 U 120/00

  11. Eigentumsrecht(alleiniges wirtschaftliches Verfügungs- und Verwertungsrecht) • „Der Urheber hat nach dem Inhalt der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums einen grundsätzlichen Anspruch auf Zuordnung des wirtschaftlichen Nutzens seiner geistig-schöpferischen Leistung. Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum gehört ferner die Freiheit des Urhebers, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können.“ • „Das gilt entsprechend für das technische Urheberrecht des Erfinders.“ 1 BvR 2116/01 1 BvL 5/70, 1 BvL 6/70, 1 BvL 9/70

  12. Urheberrechtlich durch: eigenschöpferische Leistung Patentrechtlich durch: erfinderische Tätigkeit Eigentumsrecht entsteht: Beides setzt Neuheit voraus und darf nicht naheliegend sein! Maßstab ist der gleiche Fachmann.

  13. Urheberrechtlich: wird im konkreten Verletzungsprozess zwischen zwei Streitgegenständen festgelegt. Eng („Kopie“) Patentrechtlich: wird durch knappe Patentansprüche festgelegt (§14). Breit („Idee“) Unterschied: Schutzumfang

  14. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten Programme für DVAen Entdeckungen Wiedergabe von Informationen Nichterfindungen des PatG §1 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden ästhetische Form-schöpfungen Mensch versteht Information GG Art. 5 Programm verarbeitet Daten 91/250/EWG UrHG § 69a-g TRIPS Art. 9-13 GG Art. 14 Hardware verarbeitet Signale EPÜ PatG TRIPS Art.27-34 ISO/IEC 2382-1

  15. Verfahrenskategorien Mensch versteht Information Verfahren zur Informationsverarbeitung (Anspruchsmerkmale auf Bedeutungsebene) GG Art. 5 91/250/EWG UrHG § 69a-g TRIPS Art. 9-13 Programm verarbeitet Daten Verfahren zur Datenverarbeitung (funktionaler Programmanspruch) GG Art. 14 Hardware verarbeitet Signale EPÜ PatG TRIPS Art.27-34 Verfahren zur Signalverarbeitung (funktionaler Vorrichtungsanspruch PatG § 9 (1)) ISO/IEC 2382-1 C.E. Shannon: „messages have meaning; that is they refer to or are correlated according to some system with certain physical or conceptual entities. These semantic aspects of communication are irrelevantto the engineering problem.“ „A Mathematical Theory of Communication“ 1948

  16. Technische Bedeutungsinhalte Claude Elwood Shannon: „messages have meaning; that is they refer to or are correlated according to some system with certain physical or conceptual entities. These semantic aspects of communication are irrelevant to the engineering problem.“ „A Mathematical Theory of Communication“ The Bell System Technical Journal 1948

  17. Beispiel Handhabungsgerät(Computer-gesteuerter Roboter zur Wartung in Kernkraftwerken) • Mit der Veräußerung der patentrechtlich geschützten Vorrichtung hat sich das Eigentumsrecht auch an dem Arbeits-verfahren des Handhabungsgerätes erschöpft. • Erschöpfung tritt dann nicht ein, wenn die Vorrichtung nicht verkauft, sondern nur ihre Nutzung lizenziert wird, so wie das bei Computerprogrammen üblich ist. BGH „Handhabungsgerät“ X ZB 21/94

  18. Schutzbereich Urheberrecht gewährt nur einen engen Schutzbereich („Kopie“), Patentrecht einen breiten („Idee“). Wieso? • Der urhr. Schutzbereich wird erst im Verletzungsprozess und nur zwischen zwei Streitgegenständen festgelegt. • Der patr. Schutzbereich wird durch knappe Patentansprüche (§14) ohne Kenntnis der Verletzungsform festgelegt. • Prüfungsrichtlinien verbieten die Prüfung des Schutzbereichs, aber der Verletzungsrichter ist an die Patentansprüche gebunden! PrRiLi. 3.3.3.6. → BPatG -Schutzumfang-

  19. ISO/IEC 2382-1 : 1993 information (in information processing) Knowledge concerning objects, such as facts, events, things, processes, or ideas, including concepts, that within a certain context has a particular meaning. data A reinterpretable representation of information in a formalized manner suitable for communication, interpretation, or processing. Note: Data can be processed by humans or by automatic means. signal A variation of a physical quantity used to represent data.

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