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berblick. Strafausma und Strafbemessung Selbstanzeige Neu Neue Regelungen fr Absprachen im FinStrG. Caroline Heber. 2. Novelle der Verschrfung. 1 FinStrGEinfhrung des Verbrechens-Begriffs Verweis auf 17 StGB grundstzlich eigenstndiger BegriffTritt mit 1. Jnner 2011 in Kra
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1. Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 Seminar
Mag. Caroline Heber
11. Oktober 2010
2. Überblick Strafausmaß und Strafbemessung
Selbstanzeige Neu
Neue Regelungen für Absprachen im FinStrG
3. Novelle der Verschärfung § 1 FinStrG
Einführung des Verbrechens-Begriffs
Verweis auf § 17 StGB – grundsätzlich eigenständiger Begriff
Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft
4. Novelle der Verschärfung § 2 FinStrG
Ausweitung auf EUSt, die in einem anderen MS der EU zu erheben ist und Verbrauchsteuer
Beispiel: Der Österreichische Einzelunternehmer hat in Italien eine Zweigniederlassung und importiert Rohstoffe aus Russland ? EUSt in Italien. Bei der österreichischen BP erkennt der Betriebsprüfer die Hinterziehung ? österreichisches FinStrVf (§ 33 FinStrG)
Fallen die Grenzen bei den harmonisierten Steuern?
Eingriff in die Souveränität anderer Staaten?
Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft
Caroline Heber 4
5. Strafausmaß und Strafbemessung § 15 FinStrG
Zwingend zu verhängende Freiheitsstrafen sollen tatsächlich verhängt werden – auch ohne Vorliegen eines Präventionserfordernisses
Ausnahme: Abs 4
Spezialprävention (Verweis auf §§ 37 und 41 StGB)
Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft
6. Strafausmaß und Strafbemessung § 21 FinStrG
Zusammentreffen strafbarer Handlungen ? Verhängung von nur einer Geld-, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu verhängen
Keine geringere Strafe als die höchste der zusammentreffenden Strafdrohung vorgesehene Mindeststrafe
Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft
Caroline Heber 6
7. Strafausmaß und Strafbemessung § 23 Abs 2 FinStrG
endgültige oder nur vorübergehende Verkürzung?
nur vorübergehend gewollte Verkürzung ? strafmildernd
Beispiel: Abgebe einer unrichtigen UVA – Nachweis der gewollten Berichtigung in der USt-Jahreserklärung wirkt strafmildernd
Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft
Caroline Heber 7
8. Strafausmaß und Strafbemessung § 26 FinStrG bedingte Strafnachsicht
bedingte Strafnachsicht nur bis zur Hälfte der vorgesehenen Geldstrafe
§ 28a FinStrG Verantwortlichkeit von Verbänden
Notwendigkeit von Spezialprävention ? 1,5fache der angedrohten Geldstrafe
§ 38 FinStrG gewerbsmäßige Begehung
Treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft
9. Selbstanzeige - Zuständigkeit§ 29 Abs 1 FinStrG Erstattung der SA
Unterscheidung zwischen Finanz- oder Zollämter-Zuständigkeit
unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit
Gesamte § 29 FinStrG neu tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft
10. Selbstanzeige – Zahlfrist I§ 29 Abs 2 FinStrG Abgabenschuld ist JEDENFALLS innerhalb eines Monats zu entrichten!
Beginn des Fristenlaufs:
Selbstbemessungsabgaben: mit der Anzeige
Veranlagungsabgaben: ab Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger
? Bekanntgabe = Bescheid? Caroline Heber 10 Mit dieser Neuregelung soll der Selbstanzeige nur noch dann strafbefreiende Wirkung zukommen, wenn die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich gezahlt werden. Es wird somit das Schwergewicht, aufgrund dessen die Straffreiheit zusteht, eindeutig erkennbar, es liegt in der tatsächlichen Schadensgutmachung.
Wird eine SA erstattet und sogleich ein Konkursverfahren eröffnet, so stellt die Forderung der Finanz (die Zahlung des Verkürzungsbetrages) eine schlichte Konkursforderung dar. Somit erreicht der Konkursschulder mit der Offenlegung der Verfehlungen und der Zahlung der Quote Straffreiheit. Dies begründet sich mit der Wendung „den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden“ , und den daraus sich ergebende Vorrang der insolventsrechtlichen Bestimmungen gegenüber den Abgaberechtlichen.
Selbst für jene Fälle, in denen Abgabenpflichtige eine Selbstanzeige erstattet und den vollen Verkürzungsbetrag entrichtet, um Straffreiheit zu erlangen, kann es bei späterer Eröffnung des Konkursverfahrens zur Anfechtung durch die Insolvenzgläubiger kommen und somit die Zahlung unwirksam machen - Anfechtung nach § 27 IO. In den Fällen soll die Strafbarkeit wiederaufleben. Mit dieser Neuregelung soll der Selbstanzeige nur noch dann strafbefreiende Wirkung zukommen, wenn die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich gezahlt werden. Es wird somit das Schwergewicht, aufgrund dessen die Straffreiheit zusteht, eindeutig erkennbar, es liegt in der tatsächlichen Schadensgutmachung.
Wird eine SA erstattet und sogleich ein Konkursverfahren eröffnet, so stellt die Forderung der Finanz (die Zahlung des Verkürzungsbetrages) eine schlichte Konkursforderung dar. Somit erreicht der Konkursschulder mit der Offenlegung der Verfehlungen und der Zahlung der Quote Straffreiheit. Dies begründet sich mit der Wendung „den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden“ , und den daraus sich ergebende Vorrang der insolventsrechtlichen Bestimmungen gegenüber den Abgaberechtlichen.
Selbst für jene Fälle, in denen Abgabenpflichtige eine Selbstanzeige erstattet und den vollen Verkürzungsbetrag entrichtet, um Straffreiheit zu erlangen, kann es bei späterer Eröffnung des Konkursverfahrens zur Anfechtung durch die Insolvenzgläubiger kommen und somit die Zahlung unwirksam machen - Anfechtung nach § 27 IO. In den Fällen soll die Strafbarkeit wiederaufleben.
11. Selbstanzeige – Zahlfrist II§ 29 Abs 2 FinStrG tatsächliche Schadensgutmachung
Wiederaufleben der Schuld
Wiederaufleben der Strafbarkeit
Anfechtung im Konkursverfahren
(§ 27 IO)
Beispiel:
Caroline Heber 11
12. Selbstanzeige – Tatentdeckung § 29 Abs 3 FinStrG Entdeckung hinsichtlich der objektiven TB-Merkmale
Selbstanzeige – Täternennung
§ 29 Abs 5 FinStrG
Selbstanzeige gilt für:
Anzeiger
Für die Person, die sie erstattet wird
Caroline Heber 12
13. neuerliche Selbstanzeige§ 29 Abs 6 FinStrG neuerliche SA hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs
? Strafbefreiende Wirkung nur wenn:
Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
Zuschlag von 25% (bescheidmäßig festzusetzen!!)
Caroline Heber 13
14. Strafe iSd EMRK? Ist der 25% Zuschlag eine Strafe iSd EMRK?
? Prüfung anhand der „Engel-Kriterien“ (EGMR 8. 6. 1976, Engel, E-1, 178):
Zuordnung zum Strafrecht
Teil des FinStrR – Teil des NebenstrR Caroline Heber 14
15. Strafe iSd EMRK? 2. präventiver und repressiver Charakter der Norm
vollständige Offenlegung soll erreicht werden
Bsp: Der Einzelunternehmer A hält seit 2002 eine Beteiligung der B-GmbH in seinem Betriebsvermögen. Die erzielten Ausschüttungsgewinne erklärt A nicht. Im November 2010 kommt es zur Betriebsprüfung für die Jahre 2006-2009.
Caroline Heber 15
16. Strafe iSd EMRK? Art und Schwere der Strafe
Geldstrafe
FinStVf bei Ersttätern: 20% bis 50% des Verkürzungsbetrags
Einhaltung der Grundsätze für das faire Verfahren nach Art 6 EMRK
Caroline Heber 16
17. Faires Verfahren Art 6 EMRKGarantien Effektiver Rechtsschutz
Recht auf unparteiliches und unabhängiges Gericht (Tribunal)
Waffengleichheit
Unschuldsvermutung (Abs 2) Caroline Heber 17
18. Faires Verfahren Art 6 EMRKUnschuldsvermutung Bis zum Nachweis der Schuld wird vermutet, dass der Angeklagte unschuldig ist
Vermutung der individuellen Schuld aufgrund der Erfüllung eines obj TB ist unzulässig (EGMR Salsbiaku)
Ohne Schuld keine Strafe
Schuld muss sich auf die Nichtoffenlegung aller Verfehlungen beziehen und nicht auf das vielleicht verwirklichte Finanzvergehen Caroline Heber 18
19. Faires Verfahren Art 6 EMRKTribunal unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht
Finanz- und Finanzstrafbehörden haben keine Tribunalqualität
Caroline Heber 19
20. Strafaufhebung in besonderen Fällen§ 30a FinStrG Was?
Zahlung eines Verkürzungszuschlags (10%) auf Antrag oder nach Einwilligung und Abgabe eines RM-Verzichts
Innerhalb eines Monats nach Festsetzung!!
? kein Finanzstrafverfahren
Wer?
Abgabenbehörde ? Betriebsprüfer
21. Strafaufhebung in besonderen Fällen§ 30a FinStrG Wann?
Verdacht eines Finanzvergehens
Nachforderungsbetrag < 10.000.-pro Jahr und insgesamt < 33.000.-
? Neue Rahmenbedingungen für Absprachen im FinStrG!?
Tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft
22. Strafaufhebung in besonderen Fällen§ 30a FinStrG Ist der 25% Zuschlag eine Strafe iSd EMRK? ? „Engel-Kriterien“
1. Zuordnung zum Strafrecht
Teil des FinStrR – Teil des NebenstrR
2. präventiver und repressiver Charakter der Norm
gerade keine abschreckende Wirkung
Schwächung des FinStrR
3. Art und Schwere der Strafe
Caroline Heber 23
23. Strafaufhebung in besonderen Fällen§ 30a FinStrG nachträglich konstruierter Schuldausschließungsgrund – müssen alle Umstände (Tatbestandsmäßigkeit, Schuld) für die Strafbarkeit gegeben sein
? Vermischung zwischen Abgaben- und Finanzstrafverfahren
Koppelungsverbot
Abgaben- und Finanzstrafverfahren sind getrennt voneinander zu führen
Caroline Heber 24
24. § 39 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 Abgabenbetrug
Inkrafttretensdatum: 1.1.2011 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner
25. Ausgangsbeispiel Unternehmer ? gibt unrichtige UVA ab, um ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge geltend zu machen ? vom Finanzamt aufgefordert, Rechnungen vorzulegen ? Unternehmer legt gefälschte/verfälschte Rechnungen vor
(finanz)strafrechtliche Beurteilung:
Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG
Betrugstatbestand iSd §§ 146 f StGB erfüllt?
Tatbestand der Urkundenfälschung iSd §§ 223 ff StGB erfüllt? 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner
26. Ausgangsbeispiel § 22 Abs 2 FinStrG ? Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist die Tat ausschließlich als Finanzvergehen zu ahnden
? Verdrängung der Betrugsstrafbarkeit
„Privilegierung“ der Finanzdelikte? 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner
27. § 39 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 Tatbestandsmerkmale (Abs 1):
gerichtlich zu ahndendes Finanzvergehen
Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei
Betrugselement:
Urkundenfälschung/Beweismittelfälschung
Scheingeschäft/Scheinhandlung
Abs 2: Vorsteuerbetrug
06.06.2012 Mag. Andreas Fellner
28. Strafdrohung 3 Stufen ? abhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag
bis € 250.000: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
von € 250.000 bis € 500.000: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahre
Über € 500.000: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahre (entspricht der Strafdrohung des § 147 Abs 3 StGB)
Daneben können Geldstrafen verhängt werden
06.06.2012 Mag. Andreas Fellner
29. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 06.06.2012 Mag. Andreas Fellner