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Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!. Datenschutz. Warum Datenschutz? Was wird geschützt? Für wen gilt das BDSG? Konsequenzen Beauftragter für den Datenschutz Verstöße. Warum Datenschutz?. Grundgesetz Art. 1 „Menschenwürde“ Grundgesetz Art. 2
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Datenschutz • Warum Datenschutz? • Was wird geschützt? • Für wen gilt das BDSG? • Konsequenzen • Beauftragter für den Datenschutz • Verstöße
Warum Datenschutz? • Grundgesetz Art. 1 • „Menschenwürde“ • Grundgesetz Art. 2 • „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ • Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung • Bundesdatenschutzgesetz
Was wird geschützt? • personenbezogene Daten • bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen • Datenverarbeitungsanlagen oder Karteien
personenbezogene Daten • Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse: • Name • Anschrift • Größe • Foto • Telefonnummer • betriebl. Nebenstelle • E-Mail-Adresse (!)
Für wen gilt das BDSG? • Öffentliche Stellen und • Nichtöffentliche Stellen, • die personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten
Konsequenzen • Prüfung ob die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung zulässig ist (Verbotsprinzip) • Benachrichtigung und Auskunft an den Betroffenen • Einrichtung zum Schutz der pbDaten • Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz ab mehr als 4 Arbeitnehmern
Einrichtung zum Schutz der pers. bezogenen Daten • Technische und organisatorische Maßnahmen §9 BDSG • Vertraulichkeit • Verfügbarkeit • Integrität
Bestellung des DSB • keine Interessenkonflikte • Zuverlässigkeit • der Geschäftsführung direkt unterstellt • erforderliche Fachkunde
Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm ) • Computerexperte • Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften • Kenntnisse der betrieblichen Organisation • didaktische Fähigkeiten
Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm ) • psychologisches Einfühlungsvermögen • Organisationstalent • angemessener Umgang in Konflikten um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe
Aufgaben des DSB • Wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin • Schulung der Mitarbeiter • Durchführung der Vorabkontrolle bei sensiblen personenbezogenen Daten
bei Verstoß gegen BDSG • §43 Bußgeldvorschriften • vorsätzliche und fahrlässige Handlungen z.B. fehlende Bestellung eines bDSBbis zu 25.000 € z.B. unbefugtes Erheben oder Verarbeiten von nicht allgemein zugänglichen Daten Bis zu 250.000 €
bei Verstoß gegen BDSG • 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.9 Kleine Gefälligkeiten - kein Kavalierdelikt!
bei Verstoß gegen BDSG • §44 Strafvorschriften • z.B. vorsätzliche Handlung bei der unbefugten Verarbeitung in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe
bei Verstoß gegen BDSG • 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.2 Dubiose Datenverarbeitung im Call-Center
Was ist zu tun? • Bestellung eines DSB • Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -nutzung, -speicherung • Mitarbeiterschulung • Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses • Einrichtung von Schutzmaßnahmen
externer bDSB • Der betriebliche Datenschutz-beauftragte kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle sein §4f Abs.2 Satz 2 BDSG • (externer Datenschutzbeauftragter)
Datenschutz ist Kundenschutz www.datenschuetzer24.de