150 likes | 326 Views
Römische Rechtsgeschichte 1. Okt. 2012. Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux. § 3 Die Zwölftafeln. Historizität umstritten Verhältnis zum sog. „Ständekampf“ umstritten
E N D
Römische Rechtsgeschichte1. Okt. 2012 Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
§ 3 Die Zwölftafeln • Historizität umstritten • Verhältnis zum sog. „Ständekampf“ umstritten • Fluchtpunkt der gesamten späteren Entwicklung, bis hin zu Justinian Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
Quellentext 5 = D. 1.2.2.3-4 Pomp. l. sing. ench. • Inskription • Paraphrase • Interpretation Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
(1) Inskription • - Fragment aus Schrift des Sextus Pomponius (hochklass. Jurist; Lebenszeit unter Hadrians bis zu divi fratres) • Schrift: enchiridion = „Handbüchlein“ = eine hist. Einführung in die römische Rechtswissenschaft • Aufbau des enchiridion: §§ 1-12 = Entstehung des Rechts und Entwicklung der Rechtsquellen. • §§ 13-34 = Geschichte der Magistratur, vorrangig die rechtsprechende Gewalt. • §§ 35-53 = an Juristenpersönlichkeiten orientierte Geschichte der Rechtswissenschaft und Rechtsschulen. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
(2) Paraphrase • Um neues Recht zu setzen und die Rechtsunsicherheit zu beenden, die seit der Vertreibung der Könige herrscht, werden zehn Männer (decem viri) mit bes. Macht (auctoritas publica) ausgestattet. • Die Dezemvirn wenden sich an die griech. Städte, um Gesetze zu erbitten. • Die erbetenen Gesetze werden auf dem Forum auf Tafeln ausgestellt. • Den Dezemvirn wird auch die Macht verliehen, die Gesetze auszulegen und zu korrigieren, ohne dass die provocatio ad populum zulässig ist. • Sie ergänzen die ursprüngl. zehn Tafeln um zwei, die Fehlendes regeln. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
(3) Interpretation: Fragen a. Was sind die XII-Tafeln? b. Unter welchen Bedingungen wurden sie nach Pomponius‘ Schilderung geschaffen? c. Welchen Zweck verfolgt Pomponius mit seiner Darstellung? Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
(3) Interpretation: Antworten a. Gesetzeswerk der Dezemvirn nach dem Ende der Königszeit auf zwölf öffentlich aufgestellten Tafeln (Königszeit: 753-510; sog. leges regiae = Gesetze und sakralrechtliche Vorschriften; 494 angebliche secessio plebis in montem sacrum, 451-449 Dezemvirat = lex duodecim tabularum) • b. fehlende Rechtssatzung führt zu Verleihung ausserordentl. Gewalt (keine provocatio) an die Dezemvirn; Vorbild sollen griech. Gesetze sein (in Griechenland: Gesetze Solons in Athen, 594/3 v. Chr.; griech. Kolonisation in Süditalien und Sizilien); Verbesserungen (um 2 Tafeln) nach Erfahrungszeit Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
c. Zweck des Pomponius? • historisches Bewusstsein in Rom, v.a. Gaius und Pomponius = Einführung zu didaktischen Zwecken • Aufklärung über Herkunft und Nachbarschaft von römischem und griechischen Recht (stimmt z.B. für Nachbarrecht, Begräbnisvorschriften und Gesellschaftsrecht) Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
Quellentext 6: Bestimmungen der XII- Tafeln • Inhalt vgl. Übersicht 2 • Rekonstruktion nach verschiedenen lit. und jurist. Quellen, keine direkte Überlieferung • Streit um Existenz der XII-Tafeln: klare Bezugnahmen der späteren Juristen, grosse Übereinstimmung in den Zitaten sprechen für Existenz eines derartigen Gesetzeswerkes; unsicher dagegen der Ablauf der Gesetzgebung • einzelfallbezogene Struktur der einzelnen Anordnungen • altertümliche Sprache und archaische Rechtsauffassungen Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
Tab. I, 1: In ius vocatio • - in ius vocatio = Ladung des Beklagten vor Gericht (Verfahrenseinleitung). • hier: Legisaktionenverfahren = früheste Form des römischen Prozesses (stark formalisiert). • „em capito“ = Kläger kann den Beklagten ergreifen = Ermächtigung zur Eigenmacht (vgl. auch „manum endo iacito“). • Kläger muss dem gebrechlichen Beklagten ein Gespann stellen, damit er zur Gerichtsstätte gelangen kann. • im klassischen Recht (Formularverfahren) lebt die in ius vocatio fort; die Eigenmacht des Klägers ist durch Zwangsmittel des Prätors weitgehend ersetzt. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
Tab. IV, 2 Verkaufsrecht des Vaters • unklar, was „Verkauf“ durch den Vater bedeutet: Verdingung des Sohnes? Prostitution? Ausdruck der Hausgewalt (potestas) des Vaters. • Sohn muss dreimal, alle anderen Hauskinder nur einmal verkauft werden, um von der Gewalt des Vaters frei zu werden (Privilegierung des Sohnes; besondere Hürde für den Vater), vgl. Q 11. • im klassischen Recht: emancipatio = dreimaliger Verkauf des Sohnes an einen Treuhänder mit wiederholter Freilassung und zweimaligem Rückfall in die Gewalt des Vaters; nach dritter Freilassung = Freiheit des Sohnes von der väterlichen Gewalt. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
Tab. V, 3: Verfügung von Todes wegen • Gegenstand: pecunia tutelave suae rei = „Vermögen und die Obhut über seine Sachen“; unklar, ob dies tautologisch verwendet wird oder ob verschiedene Bestandteile des Vermögens bezeichnet werden, etwa „Tauschvermögen“ und „Stammvermögen“. • Legatentestament = Möglichkeit, neben den Hauserben (sui heredes) einzelne Gegenstände anderen Personen zuzuwenden, also Vermächtnisse auszusetzen, nicht aber als Erben einzusetzen (erst durch testamentum per aes et libram, vgl. Q 35). • dennoch: ita ius esto = (beschränkte) Testierfähigkeit. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
Tab. VI, 1 nexum und nuncupatio • nexum: wahrscheinlich (str.) eine Art „Selbstverpfändung“ bei Darlehenshingabe: durch mancipatio erwirbt der Darlehensgeber ein Zugriffsrecht auf die Person des Schuldners, wenn Rückzahlungsfrist ungenutzt verstrichen ist; im klassischen Recht nicht mehr nachweisbar. - nuncupatio = Äusserungen des Verkäufers (!) im Rahmen der mancipatio (vgl. Privatrecht I): förmlicher Verkaufsakt mit Waagehalter und Münze vor Zeugen, römischen Bürgern vorbehalten; sie betreffen das Schicksal der verkauften Sache oder Person (z.B. Vorbehalt des Niessbrauchs oder Verbot des Weiterverkaufs). - nuncupationes sind Vorläufer der späteren Nebenbestim-mungen (pacta); noch das klassische Recht macht sich die Tatsache, dass der Verkäufer bei der Veräusserung einer Sache verbindliche Anordnungen zur Sache treffen kann, zunutze (testamentum per aes et libram, vgl. Q 35). Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
Tab. VIII, 2: Talionsprinzip • Talionsprinzip: „Auge um Auge, Zahn um Zahn“; die Verletzung einer (freien) Person kann nur durch die gleichartige Verletzung des Schädigers vergolten sein (= Verbesserung gegenüber familiärer Rache) • weiter besteht die Möglichkeit, bei Verstümmelung eines Gliedes, durch Sühnevergleich (pactum) die Vergeltung abzuwehren; Sühnevergleich bedeutet meist Verpflichtung, eine bestimmte Summe zur Busse zu zahlen. • im klassischen Recht: lex Aquilia als Regelung, die (im Laufe der Entwicklung) zu (echtem) Schadenersatz verpflichtet. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
Zusammenfassung: • legendärer Ursprung der XII-Tafeln • Grundlegung wesentlicher Rechtsinstitute in verschiedenen Rechtsbereichen (hier: Prozessrecht, Familienrecht, Erbrecht, Deliktsrecht) • Grundlage des ius civile, das heisst, des den römischen Bürgern vorbehaltenen Sonderrechts Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux