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Vereins Vorstellung

Vereins Vorstellung. 4. Dezember 2007 Bundesamt für Raumentwicklung ARE Bern. Traktandum / Themen. Ist Zustand in unseren Alpen und Maiensässen Was möchte der Verein für Raumentwicklung Kultur und Landschaft (unsere Vorschläge für die Zukunft)

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Presentation Transcript


  1. Vereins Vorstellung 4. Dezember 2007 Bundesamt für Raumentwicklung ARE Bern

  2. Traktandum / Themen • Ist Zustand in unseren Alpen und Maiensässen • Was möchte der Verein für Raumentwicklung Kultur und Landschaft (unsere Vorschläge für die Zukunft) • Unsere Aktivitäten im Bereich Raumplanungsrevision 2007/08 • Ihre Meinung zu unseren Vorschlägen aus Ihrer Sicht. Bestrebungen, Wünsche Ziele und Strategien des ARE

  3. Istzustand (es hat viele gute Beispiele)

  4. Istzustand (schlechte Beispiele z.B. Hochwang GR)

  5. Istzustand (schlechte Beispiele z.B. Creusen GR)

  6. Istzustand (Kanton SG)Inserat in der Tagespresse vom 22.9.2007

  7. Istzustand (Was andere denken) Unsere Vorfahren haben die Ställe und Maiensässe so liebevoll und handwerklich aufgebaut, je nach Bedürfnis An- oder Umgebaut und erhalten und wir dürfen nichts mehr. Müssen diese Regionen als Museum herhalten... Zitat Vereinsmitglied RAKUL In heutiger Zeit tritt die Bewirtschaftung des Landes v.a. im verstädterten Mittelland zugunsten einer zunehmenden Freizeitnutzung des Raums immer mehr in den Hintergrund. Die Entkoppelung des Bodens geschieht fortwährend und mit immer schnelleren Schritten. Es ist zu erwarten, dass der politische Druck den gesetzlichen Rahmen weiter lockern wird. Die produzierende Landwirtschaft ist in der Landwirtschaftszone längst nicht mehr der einzige Akteur Umnutzung landwirtschaftlicher Ökonomiebauten ausserhalb der Bauzonen Carole Zeindler dipl. geogr. St. Gallen

  8. Was möchte unser Verein (1) • Ortsüblichkeit im Gesetz • Der Vorstand ist der Auffassung, dass im Gesetz - wie bei den Erhaltungszonen bereits üblich - neu die Ortsüblichkeit einer Baute und nicht mehr die räumliche Grösse für die prozentuale Erweiterung massgebend sein soll.

  9. Was möchte unser Verein (2) • Keine Unterscheidung Alt/Neurechtlich • Die unterschiedliche Behandlung altrechtlicher und neurechtlicher Bauten stösst in weiten Kreisen der Bevölkerung auf Unverständnis und soll nach dem Willen des Vorstandes nicht mehr angewendet werden. Auch hier soll das Prinzip der Ortsüblichkeit zum Tragen kommen.

  10. Was möchte unser Verein (3) • Wiederaufbau verfallener Gebäude • Es ist schwer verständlich, wenn der Aufbau einer verfallenen Baute bei Handänderung (Kauf oder Erbgang usw.) dem neuen Eigentümer untersagt wird. Ein Wiederaufbau darf nur nach den Prinzipien der Ortsüblichkeit erfolgen.

  11. Was möchte unser Verein (4) • Pflicht zur Pflege der Landschaft • Zur Landschaftspflege gemäss NHG (Natur und Heimatschutzgesetz) soll der Bewirtschafter (Eigentümer oder Pächter) einer Baute verpflichtet sein.

  12. Was möchte unser Verein (5) • Erlauben von Umnutzungen • Ein Stall oder Barge soll in ein Maiensäss umgenutzt werden können. Dabei ist wieder die Ortsüblichkeit massgebend. Dies ermöglicht neue wertschöpfende Projekte in Graubünden. Die Gebäude erhalten damit eine neue Perspektive für die zukünftige Nutzung.

  13. Was möchte unser Verein (6) • Für alle Personen die gleichen Rechte • Die nach geltendem Recht privilegierte Behandlung einzelner Personengruppierungen gilt als umstritten. Nach Meinung des Vorstandes ist anzustreben, dass solche Sonderrechte im Zuge gesetzlicher Anpassungen wegfallen und nachhaltigere Gesichtspunkte in das Bewilligungsverfahren einfliessen.

  14. Unsere Aktivitäten Raumplanungsrevision 07/08 • Vorstellung unserer Anliegen bei den UREK (Kommissionen) im NR und SR und ARE • Vernehmlassungsverfahren wird Mitte 2008 vom Bundesrat eröffnet • RAKUL Stellungsnahme zur Revision • Die Botschaft des Bundesrates ans Parlament wird voraussichtlich im Jahr 2009 überwiesen

  15. Ihre Meinung zum ThemaBestrebungen, Wünsche Ziele und Strategien des ARE • Ortsüblichkeit im Gesetz • Keine Unterscheidung Alt/Neurechtlich • Wiederaufbau verfallener Gebäude • Pflicht zur Pflege der Landschaft • Erlauben von Umnutzungen • Für alle Personen die gleichen Rechte

  16. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit • Wir hoffen dass wir Ihnen mit den gezeigten Beispielen aus der Praxis die Situation in der BAB Gesetzgebung aufzeigen konnten. • Weiter Beispiele unter www.kulturzerfall.ch

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